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BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 2 ARs 29/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 29/03 2 AR 24/03

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2003

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Az.: 1 Ds 111 Js 12323/01 Amtsgericht Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Februar 2003 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß

§ 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar

2003 ausgeführt:

"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum Amtsgerichtsbezirk

Leer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhe-

bung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das

Amtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Ge-

richt erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gut-

achten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist

(Bl. 68/69 d.A.)."

Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet

(Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft un-

terliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet

(Bl. 69 R d.A.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck