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BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 2 StR 453/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 453/02

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vorteilsannahme

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Die grundsätzliche Zugehörigkeit von Unterstüt- zungszahlungen zum legitimen Drittmittelbereich hat der Tatrichter un- ter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2801 f ersichtlich berücksichtigt, wie sich auch aus den außergewöhnlich milden Geldstrafen ergibt.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck