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BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 5 StR 491/02

5. Strafsenat

5 StR 491/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplo-

sion in Tateinheit mit Brandstiftung, des versuch-

ten Betruges und der Hehlerei schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten (Tat vom

4. September 2000) und im Gesamtstrafausspruch

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revision, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion

(Tatzeit: 4. September 2000; Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre und

sechs Monate), wegen versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr

und sechs Monate) und wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und

drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Mo-

naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt – entsprechend dem

Antrag des Generalbundesanwalts – zu der aus dem Tenor ersichtlichen

Schuldspruchänderung, welche die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Ge-

samtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht wegen der Tat vom

4. September 2000 eine Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB bejaht. Tatein-

heitlich hierzu hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-

stellungen indes lediglich eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1

Nr. 1 StGB begangen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegen die

Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 306a Abs. 1

Nr. 3 StGB nicht vor. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend belegt hat,

war die vom Angeklagten angezündete Pension nach den Urteilsfeststellun-

gen zur Tatzeit keine „Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Men-

schen dient“ (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 306a Rdn. 7

m.w.N.). Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt keine Gäste und keine Be-

diensteten mehr auf, der neue Pächter wollte das Haus nicht unmittelbar als

Wohnstätte oder als Pension nutzen, sondern zunächst Umbauarbeiten vor-

nehmen, die am Tattag ersichtlich noch nicht begonnen hatten. Daran, daß

das in Brand gesetzte Gebäude für den Angeklagten fremd war, besteht hin-

gegen kein Zweifel. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ein-

deutig zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an

den Angeklagten und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch Eigentüme-

rin war.

Da ergänzende, den bisherigen schwereren Tatvorwurf tragende

Feststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, ändert der Senat den

Schuldspruch von sich aus. Es ist auch auszuschließen, daß sich der Ange-

klagte bei Kenntnis von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen des gerin-

geren Schuldvorwurfs wirksamer hätte verteidigen können. Die Aufhebung

der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe läßt die wegen der anderen Taten

verhängten Einzelstrafen unberührt; die Strafzumessungserwägungen sind

jeweils rechtsfehlerfrei, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihre

Bemessung von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafe beeinflußt worden

wäre.

Die getroffenen Feststellungen – namentlich die zur uneingeschränk-

ten Schuldfähigkeit des Angeklagten – können in vollem Umfang bestehen

bleiben, da sie von dem Subsumtionsfehler unberührt und auch sonst

rechtsfehlerfrei getroffen sind. Das neue Tatgericht hat daher die Einzelstraf-

zumessung für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestim-

mung allein auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmen

und darf hierfür darüber hinaus allenfalls ergänzende, ihnen nicht widerspre-

chende Feststellungen treffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzu-

lässigkeit 1).

Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersu-

chungshaft ist nicht veranlaßt. Eine weitere Beschwerde gegen die Haftent-

scheidung des Kammergerichts an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum