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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – 4 StR 6/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 6/03

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verwor- fen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible