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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – 4 StR 6/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verwor- fen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel auch unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible