Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2003 – IX ZR 154/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch die

Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

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Gründe

Ein Zulassungsgrund (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) ist nicht

gegeben.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des

§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Beurteilung, inwieweit dem Mandanten, der die

Richtigstellung von tatsächlichen Unrichtigkeiten in einem erstinstanzlichen

Urteil unterlassen hat, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 BGB

vorzuwerfen ist, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gleichen

unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, und wie in einem solchen Fall die

Schadensbeiträge des Mandanten und des wegen Pflichtverletzung in An-

spruch genommenen Rechtsanwalts abzuwägen sind, richtet sich nach den

Umständen des Einzelfalles. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der vorlie-

gende Fall Anlaß gibt, die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes zur Kausalität und zum Mitverschulden bei anwaltlichen Pflichtver-

letzungen über den Einzelfall hinaus zu ergänzen.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt gleichfalls nicht vor. Es ist nicht hinreichend dar-

getan, inwiefern das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, die Klägerin sei

unabhängig davon, ob die rechtliche Tragweite der von ihr erkannten Unrich-

tigkeiten im zugrundegelegten Sachverhalt für sie erkennbar gewesen sei, zur

Richtigstellung verpflichtet gewesen, von einem anerkannten abstrakten

Rechtssatz abweicht. Die von der Revision zitierte höchstrichterliche Recht-

sprechung ergibt keine Abweichung.

Kirchhof Ganter Raebel

Kayser Bergmann