BGH Beschluss vom 13.02.2003 – IX ZR 154/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch die
Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
18. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
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Gründe
Ein Zulassungsgrund (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) ist nicht
gegeben.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Die Beurteilung, inwieweit dem Mandanten, der die
Richtigstellung von tatsächlichen Unrichtigkeiten in einem erstinstanzlichen
Urteil unterlassen hat, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 BGB
vorzuwerfen ist, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gleichen
unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt, und wie in einem solchen Fall die
Schadensbeiträge des Mandanten und des wegen Pflichtverletzung in An-
spruch genommenen Rechtsanwalts abzuwägen sind, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß der vorlie-
gende Fall Anlaß gibt, die von ihr angeführte Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes zur Kausalität und zum Mitverschulden bei anwaltlichen Pflichtver-
letzungen über den Einzelfall hinaus zu ergänzen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt gleichfalls nicht vor. Es ist nicht hinreichend dar-
getan, inwiefern das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, die Klägerin sei
unabhängig davon, ob die rechtliche Tragweite der von ihr erkannten Unrich-
tigkeiten im zugrundegelegten Sachverhalt für sie erkennbar gewesen sei, zur
Richtigstellung verpflichtet gewesen, von einem anerkannten abstrakten
Rechtssatz abweicht. Die von der Revision zitierte höchstrichterliche Recht-
sprechung ergibt keine Abweichung.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann