Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2003 – V ZR 378/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2002

einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechts-

verfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulas-

sungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)

(cid:14)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:3)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)

(cid:9)(cid:29)(cid:3)(cid:19)(cid:7)(cid:30)(cid:12) (cid:31)"!$#(cid:6)(cid:5)%(cid:28)&(cid:12)’(cid:3)(cid:19)(cid:14)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:4)((cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:22)*)(cid:29)(cid:20)+(cid:28)&(cid:28)&(cid:16)

machenden Beschwer 20.000

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung eines

Weges in Anspruch und möchte mit der Revision die klageabweisende Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts anfechten. Die Beschwer bemißt sich nach

dem Interesse des Klägers an einem klagestattgebenden Urteil. Dieses Inte-

(cid:16)-,.(cid:12)’(cid:3)/((cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:7)

resse ist nach §§ 2, 3 ZPO zu schätzen und übersteigt nicht 20.000

Oberlandesgericht zutreffend angemerkt hat, ist für die Bewertung nicht der

Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Ent-

scheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde

Benutzung des Wegs entstehen. Diese sind mit 10.000

s-

(cid:20)(cid:27)0(cid:4)(cid:7)1(cid:5)(cid:8)(cid:3)+(cid:12)’21(cid:26)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:4)(3(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:31)4(cid:3)

sen. Daß ihm durch den Verbleib des Wegs Möglichkeiten einer Bebauung ab-

geschnitten würden, die den Wert der Beschwer erhöhen könnten, behauptet

der Kläger zwar. Er legt aber weder dar, daß eine solche Bebauung überhaupt

realisierbar wäre, noch daß sie ernsthaft erwogen wird. Dagegen spricht, daß

die derzeitige Nutzung eine Bebauung oder Stellplatzeinrichtung auf dem Weg

ausschließt, da dann die bestehenden Stellplätze im hinteren Teil des Grund-

stücks nicht mehr erreicht werden könnten. Danach wäre zwar möglicherweise

eine Umgestaltung denkbar, nicht aber ein größerer wirtschaftlicher Nutzen

ersichtlich. Denn die hinteren Stellplätze müßten notwendigerweise entfallen,

wenn der Weg im vorderen Teil bebaut würde. Daß der hintere Teil durch Um-

gestaltungen möglicherweise besser als Garten- oder Terrassenbereich ge-

nutzt werden könnte, mag werterhöhend sein, führt aber nicht dazu, daß sich

die Bewertung der Nachteile insgesamt an Baulandpreisen zu orientieren hätte.

Die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO wäre somit auch dann nicht erreicht.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier