BGH Beschluss vom 13.02.2003 – V ZR 378/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2002
einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechts-
verfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)
(cid:14)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:3)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)
(cid:9)(cid:29)(cid:3)(cid:19)(cid:7)(cid:30)(cid:12) (cid:31)"!$#(cid:6)(cid:5)%(cid:28)&(cid:12)’(cid:3)(cid:19)(cid:14)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:4)((cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:22)*)(cid:29)(cid:20)+(cid:28)&(cid:28)&(cid:16)
machenden Beschwer 20.000
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung eines
Weges in Anspruch und möchte mit der Revision die klageabweisende Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts anfechten. Die Beschwer bemißt sich nach
dem Interesse des Klägers an einem klagestattgebenden Urteil. Dieses Inte-
(cid:16)-,.(cid:12)’(cid:3)/((cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:7)
Oberlandesgericht zutreffend angemerkt hat, ist für die Bewertung nicht der
Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Ent-
scheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde
Benutzung des Wegs entstehen. Diese sind mit 10.000
s-
(cid:20)(cid:27)0(cid:4)(cid:7)1(cid:5)(cid:8)(cid:3)+(cid:12)’21(cid:26)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:22)(cid:4)(3(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:31)4(cid:3)
sen. Daß ihm durch den Verbleib des Wegs Möglichkeiten einer Bebauung ab-
geschnitten würden, die den Wert der Beschwer erhöhen könnten, behauptet
der Kläger zwar. Er legt aber weder dar, daß eine solche Bebauung überhaupt
realisierbar wäre, noch daß sie ernsthaft erwogen wird. Dagegen spricht, daß
die derzeitige Nutzung eine Bebauung oder Stellplatzeinrichtung auf dem Weg
ausschließt, da dann die bestehenden Stellplätze im hinteren Teil des Grund-
stücks nicht mehr erreicht werden könnten. Danach wäre zwar möglicherweise
eine Umgestaltung denkbar, nicht aber ein größerer wirtschaftlicher Nutzen
ersichtlich. Denn die hinteren Stellplätze müßten notwendigerweise entfallen,
wenn der Weg im vorderen Teil bebaut würde. Daß der hintere Teil durch Um-
gestaltungen möglicherweise besser als Garten- oder Terrassenbereich ge-
nutzt werden könnte, mag werterhöhend sein, führt aber nicht dazu, daß sich
die Bewertung der Nachteile insgesamt an Baulandpreisen zu orientieren hätte.
Die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO wäre somit auch dann nicht erreicht.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier