BGH Beschluss vom 13.02.2003 – VII ZR 209/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem
Gegenstandswert von 674.504,07
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts
aus Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich eines
Teils der Klageforderung von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Rechtsauffassung zum Anspruchsgrund ohne vorherigen Hinweis
im Urteil
abgerückt. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Grundrechte des fairen Verfahrens
und des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom
15. August 1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202). Denn auf einem möglichen
(cid:0)
Grundrechtsverstoß würde das Urteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat die
Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, daß die Klägerin die Höhe des
Anspruchs nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen
Umstand auf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von einer
näheren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde erhobenen
Rügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner