Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2003 – VII ZR 209/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2002

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem

Gegenstandswert von 674.504,07

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des

Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts

aus Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich.

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich eines

Teils der Klageforderung von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten

Rechtsauffassung zum Anspruchsgrund ohne vorherigen Hinweis

im Urteil

abgerückt. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Grundrechte des fairen Verfahrens

und des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom

15. August 1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202). Denn auf einem möglichen

(cid:0)

Grundrechtsverstoß würde das Urteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat die

Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, daß die Klägerin die Höhe des

Anspruchs nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen

Umstand auf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von einer

näheren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der

Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde erhobenen

Rügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner