BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 267/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Februar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden For-
derung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine For-
derung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an
den neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall
eingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 267/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der H. AG Rückerstattung
einer an die Beklagte geleisteten Zahlung.
Die H. AG, die mit der Errichtung eines Großhandelslagers beauftragt
war, schloß mit der Beklagten einen Nachunternehmervertrag über die Ausfüh-
rung von Abbruch-, Erd- und Entwässerungsarbeiten sowie die Herstellung von
Außenanlagen. Die Beklagte übertrug die Abbruch- und Erdarbeiten, Teillei-
stungen im Bereich der Außenanlagen, die Entwässerungsarbeiten sowie die
Verlegung von Kabelrohren und EDV-Schächten der W. GmbH als „Nach-
Nachunternehmerin“ und trat dieser am 30. Oktober 1997 sicherungshalber ih-
ren Anspruch gegen die H. AG ab.
Von den ihr nach Abschluß der Arbeiten von der Beklagten in Rechnung
gestellten rund 3,3 Mio. DM hielt die H. AG rund 2,4 Mio. DM für gerechtfertigt
und zahlte den von ihr mit DM 202.229,56 ermittelten Schlußrechnungsbetrag
im Februar 1999 an die W. GmbH aus, die die Sicherungsabtretung durch die
Beklagte zwischenzeitlich offengelegt hatte. Im Juni 1999 zahlte die H. AG nach
erneuter Rechnungsprüfung weitere DM 70.068,16 an die W. GmbH. Über den-
selben Betrag stellte sie außerdem einen Scheck aus, den sie der Beklagten
übersandte und der von dieser eingelöst wurde.
Im September 1999 trat die H. AG den ihr aus ihrer Sicht wegen einer
Doppelzahlung gegen die Beklagte zustehenden Rückforderungsanspruch an
die Klägerin ab. Im Juli 2000 übertrug die W. GmbH die an sie sicherungshalber
abgetretene Forderung an die Beklagte zurück, nachdem sie sich mit dieser im
Rahmen eines Vergleichs über den Ausgleich der Restwerklohnforderung ver-
ständigt hatte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die H. AG als Zedentin der von der
Klägerin geltend gemachten Forderung habe an die Beklagte ohne Rechts-
grund geleistet und deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB Erstattung
verlangen können. Auch wenn durch die Zahlung der H. AG an die W. GmbH in
gleicher Höhe deren Werklohnschuld nicht vollständig getilgt worden sein sollte,
habe durch die Zahlung an die Beklagte wegen der offengelegten Abtretung
ihrer Forderung an die W. GmbH keine Erfüllungswirkung eintreten können. Die
Beklagte könne auch nach der Rückabtretung der sicherungsabgetretenen For-
derung durch die W. GmbH gegenüber der Klägerin gegen den Bereicherungs-
anspruch nicht mit einem ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Restwerk-
lohnanspruch aufrechnen. Es fehle an der notwendigen Gegenseitigkeit der
Forderungen. Die Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch § 406
BGB komme der Beklagten nicht zugute, weil sie beim Rückerwerb der siche-
rungshalber an die W. GmbH abgetretenen Forderung bereits von der Abtre-
tung des Bereicherungsanspruchs an die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Der
Rückerwerb einer sicherungshalber abgetretenen Forderung sei bei der An-
wendung des § 406 BGB wie ein Ersterwerb zu behandeln. Dem stehe nicht
entgegen, daß der ursprünglich der Beklagten zustehende Werklohnanspruch
der W. GmbH lediglich zur Sicherung abgetreten gewesen sei. Der in der Lite-
ratur vertretenen Ansicht, daß der Schuldner in diesem Fall zur Aufrechnung
berechtigt sei, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier der
Sicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Für die Zahlung der H. AG an die Beklagte fehlte es an einem Rechts-
grund.
a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu
unterstellen, daß die Werklohnschuld der H. AG durch ihre Zahlungen an die W.
GmbH entsprechend den Behauptungen der Beklagten nicht vollständig getilgt
war. Ein etwa noch bestehender Anspruch stand aber wegen der Sicherungs-
abtretung zugunsten der W. GmbH zum Zeitpunkt der Scheckzahlung nicht der
Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung entsprechend
ihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß sie die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch
bestehende Forderung der Beklagten gegen die H. AG umfaßte. Die Revision
zeigt keinen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen auf, der eine vom Wortlaut
abweichende, einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.
b) Daß die Beklagte und die W. GmbH eine Vereinbarung geschlossen
hatten, wonach die Sicherungsabtretung unter der auflösenden Bedingung der
Befriedigung der W. GmbH stehen sollte, macht die Revision nicht geltend.
c) Die trotz der Sicherungsabtretung geleistete Zahlung der H. AG an
die Beklagte ist auch nicht deshalb mit Rechtsgrund erfolgt, weil die H. AG we-
gen eines im kaufmännischen Verkehr unwirksamen Abtretungsverbots zur Lei-
stung an die Beklagte als bisherige Gläubigerin berechtigt war, § 354 a Satz 2
HGB. Die H. AG und die Beklagte hatten in Ziffer 7.6 des zwischen ihnen zur
Vertragsgrundlage gewordenen
„Nachunternehmer-Verhandlungsprotokolls“
vereinbart, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zu-
stimmung der H. AG erfolgen dürfe. Diese Zustimmung hat die H. AG durch
schlüssiges Verhalten erteilt, indem sie nach Offenlegung der Abtretung durch
die W. GmbH an diese gezahlt und dies der Beklagten angezeigt hat. Da dies
bereits im Februar 1999 geschehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Zu-
stimmung auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt, nicht an; jedenfalls zum
Zeitpunkt der streitigen Zahlung im Juni 1999 hat ein Abtretungsverbot nicht
mehr bestanden.
2. Die Beklagte ist nicht gehindert, gegen den auf die Klägerin überge-
gangenen Bereicherungsanspruch mit der nach ihrem Vortrag bestehenden
Restwerklohnforderung, von der zugunsten der Revision auszugehen ist, gegen
die H. AG aufzurechnen. Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen steht
dem nicht entgegen, weil der Beklagten der erweiterte Schuldnerschutz bei Ab-
tretungen gemäß § 406 BGB zugute kommt (a). Die Rückabtretung der siche-
rungshalber abgetretenen Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungs-
zwecks nicht mehr benötigt wird, stellt auch dann keinen „Erwerb der Forde-
rung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar, wenn Verwertungsreife einge-
treten war (b).
die Abtretung einer Forderung zu vermeiden. Der Schuldner soll gegenüber
dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger stehen als er gegenüber dem alten
erweitern. Die Bedeutung der Vorschrift liegt dabei darin, daß sie dem Schuld-
ner nicht nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abtretung erhalten soll; er soll
sich vielmehr auch auf solche Umstände berufen können, die später eingetreten
sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber
dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGH, Urteil vom 28. November 1955
– II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1972 – II ZR
122/70, BGHZ 58, 327, 329).
§ 406 BGB schließt die Aufrechnung mit solchen Forderungen aus, die
erst in Kenntnis des Schuldners von der Abtretung erworben worden sind oder
die nach Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden
sind. Damit soll verhindert werden, daß der Schuldner in Kenntnis der Abtretung
eine Forderung erwirbt, um aufrechnen zu können.
Diesem Zweck entsprechend ist eine einschränkende Beurteilung des
Erwerbs der Forderung im Sinne von § 406 2. Halbsatz BGB geboten, wenn die
Gegenforderung lediglich in Abwicklung einer Sicherungsabrede nach Erfüllung
des Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückübertragen wird. Zwar
scheidet bei der Sicherungsabtretung die Forderung im Rechtssinne aus dem
Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar wird im Verhältnis zum Schuldner
zum alleinigen Gläubiger. Wirtschaftlich gehört die Forderung jedoch auch nach
der Abtretung zum Vermögen des Sicherungsgebers; der Sicherungsnehmer
darf mit ihr als Treuhänder nur unter Wahrung des Sicherungszwecks verfah-
ren. Sowohl das Reichsgericht (RGZ 145, 193) als auch der Bundesgerichtshof
(Urteil vom 7. April 1959 – VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1224) haben daher dem
Sicherungsgeber die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage jedenfalls bis zur
Verwertungsreife (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – VIII ZR 60/77, BGHZ 72,
141, 146) eröffnet, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers auf den Gegen-
stand zugegriffen haben. In der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, daß
die Rückabtretung der Forderung nach dem Wegfall des Sicherungszwecks
nicht einem Ersterwerb nach Kenntnis entspricht (vgl. Fricke, NJW 1974, 1362;
Staudinger/Busche (1999), § 406 BGB Rn. 19; MünchKomm BGB/Roth,
4. Aufl., § 406 Rn. 16). Dem ist zu folgen; bei dem Rückerwerb des Siche-
rungsgebers nach einer Sicherungsabtretung liegt keiner der die Einschränkung
des § 406 2. Halbsatz BGB rechtfertigenden Fälle vor. Vielmehr ist der Siche-
rungsgeber lediglich entsprechend der Ausgestaltung des Treuhandverhältnis-
ses auch rechtlich wieder Gläubiger der Forderung geworden, die wirtschaftlich
nie endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden war.
b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die
Sicherungsabtretung offengelegt und nach dem Vortrag der Klägerin der Siche-
rungsfall eingetreten war. Dies ist zwar im Verhältnis zu Gläubigern des Siche-
rungsnehmers in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz von rechtlicher Be-
deutung. Es führt jedoch nicht dazu, daß die treuhänderische Bindung des Si-
cherungsnehmers in seiner Rechtsbeziehung zum Sicherungsgeber entfällt und
die wirtschaftliche Verbundenheit der Forderung mit dem Vermögen des Siche-
rungsgebers gänzlich beseitigt wird. Der Sicherungsnehmer darf weiterhin nicht
ungebunden über die Forderung verfügen.
Die W. GmbH als Sicherungsnehmerin blieb vielmehr verpflichtet, eine
Verwertung der Forderung nur im Rahmen der Sicherungsabrede vorzunehmen
und die Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungszwecks nicht benö-
tigt wurde, in Abwicklung des Treuhandverhältnisses der Beklagten als Treuge-
berin zurückzuübertragen. Deren Rückerwerb stellt auch unter diesen Umstän-
den keinen „Erwerb der Forderung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar.
3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts ermöglichen keine Prüfung, ob der Beklagten die zur
Aufrechnung gestellte Restwerklohnforderung gegen die H. AG zusteht. Die
weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dies zu klären.
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Kniffka