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BGH Urteil vom 13.02.2003 – VII ZR 267/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Februar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Der Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden For-

derung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine For-

derung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an

den neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall

eingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.

BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - VII ZR 267/01 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der H. AG Rückerstattung

einer an die Beklagte geleisteten Zahlung.

Die H. AG, die mit der Errichtung eines Großhandelslagers beauftragt

war, schloß mit der Beklagten einen Nachunternehmervertrag über die Ausfüh-

rung von Abbruch-, Erd- und Entwässerungsarbeiten sowie die Herstellung von

Außenanlagen. Die Beklagte übertrug die Abbruch- und Erdarbeiten, Teillei-

stungen im Bereich der Außenanlagen, die Entwässerungsarbeiten sowie die

Verlegung von Kabelrohren und EDV-Schächten der W. GmbH als „Nach-

Nachunternehmerin“ und trat dieser am 30. Oktober 1997 sicherungshalber ih-

ren Anspruch gegen die H. AG ab.

Von den ihr nach Abschluß der Arbeiten von der Beklagten in Rechnung

gestellten rund 3,3 Mio. DM hielt die H. AG rund 2,4 Mio. DM für gerechtfertigt

und zahlte den von ihr mit DM 202.229,56 ermittelten Schlußrechnungsbetrag

im Februar 1999 an die W. GmbH aus, die die Sicherungsabtretung durch die

Beklagte zwischenzeitlich offengelegt hatte. Im Juni 1999 zahlte die H. AG nach

erneuter Rechnungsprüfung weitere DM 70.068,16 an die W. GmbH. Über den-

selben Betrag stellte sie außerdem einen Scheck aus, den sie der Beklagten

übersandte und der von dieser eingelöst wurde.

Im September 1999 trat die H. AG den ihr aus ihrer Sicht wegen einer

Doppelzahlung gegen die Beklagte zustehenden Rückforderungsanspruch an

die Klägerin ab. Im Juli 2000 übertrug die W. GmbH die an sie sicherungshalber

abgetretene Forderung an die Beklagte zurück, nachdem sie sich mit dieser im

Rahmen eines Vergleichs über den Ausgleich der Restwerklohnforderung ver-

ständigt hatte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die H. AG als Zedentin der von der

Klägerin geltend gemachten Forderung habe an die Beklagte ohne Rechts-

grund geleistet und deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BGB Erstattung

verlangen können. Auch wenn durch die Zahlung der H. AG an die W. GmbH in

gleicher Höhe deren Werklohnschuld nicht vollständig getilgt worden sein sollte,

habe durch die Zahlung an die Beklagte wegen der offengelegten Abtretung

ihrer Forderung an die W. GmbH keine Erfüllungswirkung eintreten können. Die

Beklagte könne auch nach der Rückabtretung der sicherungsabgetretenen For-

derung durch die W. GmbH gegenüber der Klägerin gegen den Bereicherungs-

anspruch nicht mit einem ihr nach ihrer Behauptung zustehenden Restwerk-

lohnanspruch aufrechnen. Es fehle an der notwendigen Gegenseitigkeit der

Forderungen. Die Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten durch § 406

BGB komme der Beklagten nicht zugute, weil sie beim Rückerwerb der siche-

rungshalber an die W. GmbH abgetretenen Forderung bereits von der Abtre-

tung des Bereicherungsanspruchs an die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Der

Rückerwerb einer sicherungshalber abgetretenen Forderung sei bei der An-

wendung des § 406 BGB wie ein Ersterwerb zu behandeln. Dem stehe nicht

entgegen, daß der ursprünglich der Beklagten zustehende Werklohnanspruch

der W. GmbH lediglich zur Sicherung abgetreten gewesen sei. Der in der Lite-

ratur vertretenen Ansicht, daß der Schuldner in diesem Fall zur Aufrechnung

berechtigt sei, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier der

Sicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Für die Zahlung der H. AG an die Beklagte fehlte es an einem Rechts-

grund.

a) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu

unterstellen, daß die Werklohnschuld der H. AG durch ihre Zahlungen an die W.

GmbH entsprechend den Behauptungen der Beklagten nicht vollständig getilgt

war. Ein etwa noch bestehender Anspruch stand aber wegen der Sicherungs-

abtretung zugunsten der W. GmbH zum Zeitpunkt der Scheckzahlung nicht der

Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung entsprechend

ihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß sie die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch

bestehende Forderung der Beklagten gegen die H. AG umfaßte. Die Revision

zeigt keinen Vortrag aus den Tatsacheninstanzen auf, der eine vom Wortlaut

abweichende, einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.

b) Daß die Beklagte und die W. GmbH eine Vereinbarung geschlossen

hatten, wonach die Sicherungsabtretung unter der auflösenden Bedingung der

Befriedigung der W. GmbH stehen sollte, macht die Revision nicht geltend.

c) Die trotz der Sicherungsabtretung geleistete Zahlung der H. AG an

die Beklagte ist auch nicht deshalb mit Rechtsgrund erfolgt, weil die H. AG we-

gen eines im kaufmännischen Verkehr unwirksamen Abtretungsverbots zur Lei-

stung an die Beklagte als bisherige Gläubigerin berechtigt war, § 354 a Satz 2

HGB. Die H. AG und die Beklagte hatten in Ziffer 7.6 des zwischen ihnen zur

Vertragsgrundlage gewordenen

„Nachunternehmer-Verhandlungsprotokolls“

vereinbart, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag nur mit Zu-

stimmung der H. AG erfolgen dürfe. Diese Zustimmung hat die H. AG durch

schlüssiges Verhalten erteilt, indem sie nach Offenlegung der Abtretung durch

die W. GmbH an diese gezahlt und dies der Beklagten angezeigt hat. Da dies

bereits im Februar 1999 geschehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Zu-

stimmung auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt, nicht an; jedenfalls zum

Zeitpunkt der streitigen Zahlung im Juni 1999 hat ein Abtretungsverbot nicht

mehr bestanden.

2. Die Beklagte ist nicht gehindert, gegen den auf die Klägerin überge-

gangenen Bereicherungsanspruch mit der nach ihrem Vortrag bestehenden

Restwerklohnforderung, von der zugunsten der Revision auszugehen ist, gegen

die H. AG aufzurechnen. Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen steht

dem nicht entgegen, weil der Beklagten der erweiterte Schuldnerschutz bei Ab-

tretungen gemäß § 406 BGB zugute kommt (a). Die Rückabtretung der siche-

rungshalber abgetretenen Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungs-

zwecks nicht mehr benötigt wird, stellt auch dann keinen „Erwerb der Forde-

rung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar, wenn Verwertungsreife einge-

treten war (b).

a) Zweck der §§ 404, 406 BGB ist es, Nachteile des Schuldners durch

die Abtretung einer Forderung zu vermeiden. Der Schuldner soll gegenüber

dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger stehen als er gegenüber dem alten

Gläubiger stand. § 406 BGB soll den Schuldnerschutz gegenüber § 404 BGB

erweitern. Die Bedeutung der Vorschrift liegt dabei darin, daß sie dem Schuld-

ner nicht nur die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abtretung erhalten soll; er soll

sich vielmehr auch auf solche Umstände berufen können, die später eingetreten

sind und die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung gegenüber

dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGH, Urteil vom 28. November 1955

II ZR 153/54, BGHZ 19, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1972 – II ZR

122/70, BGHZ 58, 327, 329).

§ 406 BGB schließt die Aufrechnung mit solchen Forderungen aus, die

erst in Kenntnis des Schuldners von der Abtretung erworben worden sind oder

die nach Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden

sind. Damit soll verhindert werden, daß der Schuldner in Kenntnis der Abtretung

eine Forderung erwirbt, um aufrechnen zu können.

Diesem Zweck entsprechend ist eine einschränkende Beurteilung des

Erwerbs der Forderung im Sinne von § 406 2. Halbsatz BGB geboten, wenn die

Gegenforderung lediglich in Abwicklung einer Sicherungsabrede nach Erfüllung

des Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückübertragen wird. Zwar

scheidet bei der Sicherungsabtretung die Forderung im Rechtssinne aus dem

Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar wird im Verhältnis zum Schuldner

zum alleinigen Gläubiger. Wirtschaftlich gehört die Forderung jedoch auch nach

der Abtretung zum Vermögen des Sicherungsgebers; der Sicherungsnehmer

darf mit ihr als Treuhänder nur unter Wahrung des Sicherungszwecks verfah-

ren. Sowohl das Reichsgericht (RGZ 145, 193) als auch der Bundesgerichtshof

(Urteil vom 7. April 1959 – VIII ZR 219/57, NJW 1959, 1224) haben daher dem

Sicherungsgeber die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage jedenfalls bis zur

Verwertungsreife (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 – VIII ZR 60/77, BGHZ 72,

141, 146) eröffnet, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers auf den Gegen-

stand zugegriffen haben. In der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, daß

die Rückabtretung der Forderung nach dem Wegfall des Sicherungszwecks

nicht einem Ersterwerb nach Kenntnis entspricht (vgl. Fricke, NJW 1974, 1362;

Staudinger/Busche (1999), § 406 BGB Rn. 19; MünchKomm BGB/Roth,

4. Aufl., § 406 Rn. 16). Dem ist zu folgen; bei dem Rückerwerb des Siche-

rungsgebers nach einer Sicherungsabtretung liegt keiner der die Einschränkung

des § 406 2. Halbsatz BGB rechtfertigenden Fälle vor. Vielmehr ist der Siche-

rungsgeber lediglich entsprechend der Ausgestaltung des Treuhandverhältnis-

ses auch rechtlich wieder Gläubiger der Forderung geworden, die wirtschaftlich

nie endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden war.

b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die

Sicherungsabtretung offengelegt und nach dem Vortrag der Klägerin der Siche-

rungsfall eingetreten war. Dies ist zwar im Verhältnis zu Gläubigern des Siche-

rungsnehmers in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz von rechtlicher Be-

deutung. Es führt jedoch nicht dazu, daß die treuhänderische Bindung des Si-

cherungsnehmers in seiner Rechtsbeziehung zum Sicherungsgeber entfällt und

die wirtschaftliche Verbundenheit der Forderung mit dem Vermögen des Siche-

rungsgebers gänzlich beseitigt wird. Der Sicherungsnehmer darf weiterhin nicht

ungebunden über die Forderung verfügen.

Die W. GmbH als Sicherungsnehmerin blieb vielmehr verpflichtet, eine

Verwertung der Forderung nur im Rahmen der Sicherungsabrede vorzunehmen

und die Forderung, soweit sie zur Erfüllung des Sicherungszwecks nicht benö-

tigt wurde, in Abwicklung des Treuhandverhältnisses der Beklagten als Treuge-

berin zurückzuübertragen. Deren Rückerwerb stellt auch unter diesen Umstän-

den keinen „Erwerb der Forderung“ im Sinne des § 406 2. Halbsatz BGB dar.

3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen

des Berufungsgerichts ermöglichen keine Prüfung, ob der Beklagten die zur

Aufrechnung gestellte Restwerklohnforderung gegen die H. AG zusteht. Die

weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, dies zu klären.

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Kniffka