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BGH Beschluss vom 14.02.2003 – 2 ARs 7/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 7/03 2 AR 6/03

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2003

in der Bewährungssache

betreffend

Az.: 8 Ds 593 Js 28205/00 (426/00) Amtsgericht Bad Segeberg Az.: 4 Ls 310 Js 5518/02 Amtsgericht Passau Az.: 325 AR 13/02 Amtsgericht Hamburg-Altona

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 14. Februar 2003 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung

zur Bewährung ist das Amtsgericht Passau zuständig.

Gründe:

Die Amtsgerichte Bad Segeberg, Hamburg-Altona und Passau streiten

über die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-

aussetzung zur Bewährung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts

Kiel vom 22. August 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

1. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat die Bewährungsaufsicht mit

Beschluß vom 9. September 2002 dem Amtsgericht Hamburg-Altona als

Wohnsitzgericht übertragen; dieses hat die Übernahme durch Beschluß vom

15. November 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte im dortigen Bezirk nicht sei-

nen tatsächlichen Wohnsitz habe. Es hat die Akte über das Amtsgericht Bad

Segeberg dem Amtsgericht Passau zugeleitet, das den Verurteilten durch

rechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr

und sechs Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt wurde. Das Amtsgericht Passau hat die Übernahme mit Beschluß vom

9. Dezember 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte in Hamburg polizeilich ge-

meldet sei. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Sache dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO zugeleitet.

2. Zuständig ist das Amtsgericht Passau. Dessen Zuständigkeit ergibt

sich, worauf schon das Amtsgericht Hamburg-Altona zutreffend hingewiesen

hat, aus § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Darauf, daß

nach den polizeilichen Ermittlungen in Hamburg nur ein Schein-Wohnsitz des

Verurteilten besteht und dessen Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist, so

daß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Abgabe an

das Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO aus-

scheidet, kommt es daher insoweit nicht an.

Zwar kann das Gericht, an welches die Sache als Wohnsitzgericht ab-

gegeben wurde, die gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO grund-

sätzlich bindende Abgabeentscheidung weder selbst aufheben noch die Sache

an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben oder an ein drittes Gericht

übertragen; hierüber hat vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs zu ent-

scheiden. Auch hierauf kommt es aber vorliegend jedenfalls deshalb nicht an,

weil schon zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses vom 9. September 2002 das

Amtsgericht Bad Segeberg für die Bewährungsüberwachung nicht mehr zu-

ständig war. Diese oblag kraft Gesetzes dem Amtsgericht Passau als demjeni-

gen Gericht des ersten Rechtszugs, das auf die höchste Strafe erkannt hatte;

die rechtsfehlerhafte Übertragung an das Amtsgericht Hamburg-Altona ging

daher ins Leere. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Rückgabe an das

Amtsgericht Bad Segeberg kam nicht in Betracht, weil eine (weitere) Abgabe-

entscheidung durch dieses Gericht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu

treffen ist.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck