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BGH Beschluss vom 14.02.2003 – 2 StR 522/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 522/02

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2003 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hanau vom 5. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-

trugs zum Nachteil des Reisebüros verurteilt wor-

den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte des Betrugs in 6 Fällen, des Computerbetrugs

in 41 Fällen und des Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betrug in 7 Fällen, Com-

puterbetrug in 41 Fällen und Diebstahl“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

wegen des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil des Reisebüros

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Ein-

zelfreiheitsstrafe von neun Monaten bleibt angesichts der Vielzahl der ver-

hängten Strafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht eine mögliche Zäsurwirkung

des Urteils des Amtsgerichts Rüdesheim vom 23. Juli 2001 nicht erörtert; ob

die Geldstrafe aus diesem Urteil bezahlt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu

entnehmen. Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Bildung

zweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Daß das

Gesamtstrafübel bei Bildung von zwei Gesamtstrafen geringer als sechs Jahre

und sechs Monate ausgefallen wäre, ist auszuschließen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck