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BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 64/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 64/03

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewil-

ligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).

Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einer unstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Ge- setz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landge- richts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).

Raebel Boetticher von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck