Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 64/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewil-
ligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).
Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einer unstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Ge- setz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landge- richts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).
Raebel Boetticher von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck