BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 69/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggen-
buck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März
2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.620,04
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden ge- gen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesge- richtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Es bestehen keine An- haltspunkte, daß die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zulässig sein könnte.
Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesge- richt, wenn es wie hier als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Kostenscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck