BGH Urteil vom 17.02.2003 – II ZR 340/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
GmbHG § 38
Verkündet am: 17. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der
Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszu-
scheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung
an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende
nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in
der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amts-
niederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird,
die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".
BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 340/01 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und
Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
8. November 2001 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Halle vom 29. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben bzw. abgeändert, als diese Entscheidungen zum
Nachteil des Beklagten zu 1 ergangen sind.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen; ausgenommen hiervon sind die dem Beklagten zu 2
durch seine zurückgenommene Revision erwachsenen eige-
nen außergerichtlichen Kosten sowie ein Betrag von 198,13
von den Gerichtskosten, die er selbst zu tragen hat.
Von den Kosten des 1. und des 2. Rechtszuges hat die Kläge-
rin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in voller
Höhe sowie von den eigenen außergerichtlichen und den Ge-
richtskosten 23 % zu tragen, während die in diesen Rechtszü-
gen entstandenen Kosten im übrigen dem Beklagten zu 2 zur
Last fallen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren seit April 1994 Geschäftsführer der R. GmbH, über
deren Vermögen im Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet
worden ist. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der klagen-
den Sozialkasse gegen die Beklagten wegen Nichtabführung von Arbeitnehme-
ranteilen zur Sozialversicherung von Bediensteten der R. GmbH. Betroffen sind
Rückstände für die Monate April, Mai, Juli, August und September 1996 sowie
Februar und März 1997. Während der Beklagte zu 2 für sämtliche offenen Be-
träge (123.237,13 DM) haften soll, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1
lediglich Ersatz für die auf die Monate April bis August 1996 entfallenden Rück-
stände (55.088,37 DM) gefordert; dies beruht darauf, daß der Beklagte zu 1
unstreitig jedenfalls ab 30. September 1996 nicht mehr Geschäftsführer der R.
GmbH war.
Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 die Ansicht vertreten, er hafte der
Klägerin nicht, weil er sein Amt mit Wirkung zum 30. April 1996 niedergelegt
habe und deswegen bei Fälligwerden der Arbeitnehmeranteile für den Monat
April, das war der 15. Mai 1996, nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH ge-
wesen sei. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben, das er
unter dem 6. April 1996 an die Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der
R. GmbH gerichtet hat und in dem es u.a. heißt:
"Nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wech- sel in der Geschäftsführung bei dem genannten Unternehmen ge- schaffen haben, möchte ich meine Funktion als Geschäftsführer zum 30.04.1996 niederlegen. Ich bitte Sie, die gesellschaftsrecht- lich erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Veränderung in der Geschäftsführung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann."
Landgericht und Oberlandesgericht haben in diesem Schreiben keine
Amtsniederlegung, sondern allein die Bitte um Abberufung gesehen, die erst
am 30. September 1996 beschlossen worden sei. Dementsprechend haben sie
den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt.
Während der Beklagte zu 2 seine Revision gegen das Berufungsurteil
vor der Bestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Entschei-
dung über die Annahme zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte zu 1 sein
Klageabweisungsbegehren im dritten Rechtszug weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisung
der gegen ihn gerichteten Klage. Als am 15. Mai 1996 die Beiträge für den Mo-
nat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2
SGB IV), war der Beklagte zu 1 nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetz
i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der R. GmbH nicht
erst mit Wirkung vom 30. September 1996 verloren, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum 30. April
1996 wirksam niedergelegt.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des
Beklagten zu 1 vom 6. April 1996 enthalte lediglich eine Absichtserklärung, be-
ruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil es unter Verletzung allge-
meiner Auslegungsregeln dem Wortlaut eines Teils dieses Schreibens überra-
gende Bedeutung beimißt, den anderen Teil der Urkunde und unstreitige Um-
stände aber in seine Erwägungen nicht einbezieht. Da weitere tatrichterliche
Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst
vornehmen.
Allein der zweite, in höflicher Form als Wunsch formulierte Satz des ge-
nannten Schreibens kann - für sich allein betrachtet - in dem ihm von dem Be-
rufungsgericht beigelegten Sinn verstanden werden, daß der Beklagte zu 1
nicht sein Amt niedergelegt, sondern um seine Abberufung gebeten habe. Be-
zieht man jedoch das gesamte Schreiben in die Auslegung ein, verbietet sich
dieses Verständnis. Denn der Beklagte zu 1 teilt der Geschäftsführung der Al-
leingesellschafterin der R. GmbH - sie bildet den Willen der nach dem Gesetz
für alle Fragen des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbH-
Geschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung der einhundertpro-
zentigen Tochtergesellschaft - mit, daß er das Amt über den 30. April 1996 hin-
aus nicht weiter ausüben will. Daß es nicht um die Erfüllung eines in der Zu-
kunft liegenden Wunsches ging, sondern bereits die Amtsniederlegung erklärt
worden ist, ergibt sich daraus, daß das Schreiben nicht, was nach der Ausle-
gung des Berufungsgerichts erwartet werden müßte, damit eingeleitet wird,
"sobald" die Gesellschafterversammlung die Nachfolgefrage geregelt haben
werde, solle das Organverhältnis durch einen entsprechenden Akt der Ge-
schäftsführung der Muttergesellschaft beendet werden. Das genannte Schrei-
ben knüpft mit seinen einleitenden Worten, "nachdem Sie die personellen Vor-
aussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben",
an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt
an, aus dem der Beklagte zu 1 die Folgerungen zieht. Das deckt sich mit dem
von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zugestandenen, von dem Beru-
fungsgericht aber nicht gewürdigten Vortrag des Beklagten zu 1, er habe bereits
im August 1995 Gespräche mit der "Gesellschafterversammlung" der späteren
Gemeinschuldnerin mit dem Ziel geführt, ihn von seinen Aufgaben zu entbin-
den, die Geschäftsführung der Muttergesellschaft sei hiermit grundsätzlich ein-
verstanden gewesen, habe aber zunächst die Nachfolgefrage regeln wollen. Da
die Alleingesellschafterin diese Frage inzwischen hat regeln können ("nachdem
..."), ist aus der Sicht des Beklagten zu 1 der Grund dafür entfallen, weiterhin
seinen Wunsch zurückzustellen, von seinen Aufgaben als Geschäftsführer ent-
bunden zu werden, so daß er nunmehr - in Ausführung der früher getroffenen
Absprachen - das Amt niederlegen konnte. Vor diesem Hintergrund gewinnt
auch die Bitte des Beklagten zu 1, die Alleingesellschafterin möge die "gesell-
schaftsrechtlich erforderlichen Schritte" ergreifen, "damit die Veränderung zu
dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann", einen anderen Inhalt, als ihn
das Berufungsgericht für allein möglich gehalten hat. Da der Beklagte zu 1 - wie
schon im August 1995 angekündigt und vorabgesprochen worden war - sein
Amt niederlegen wollte und in dieser Weise handeln durfte, sobald die Nachfol-
gefrage geklärt war, zielte die genannte "Bitte" nicht darauf, einen Abberu-
fungsbeschluß herbeizuführen, sondern legte der Geschäftsführung der Allein-
gesellschafterin nahe, rechtzeitig vor dem 30. April 1996 den Nachfolger zu be-
stellen und für den handelsregisterlichen Vollzug des Wechsels in der Ge-
schäftsführung Sorge zu tragen.
Allein mit diesem Verständnis des genannten Schreibens steht in Ein-
klang, daß der Beklagte zu 1 - unstreitig und entgegen den auf ein offenkundi-
ges Schreibversehen zurückzuführenden Ausführungen im Berufungsurteil -
nach dem 30. April 1996 für die R. GmbH nicht mehr, vor allem auch nicht mehr
gegenüber der Klägerin, tätig geworden ist und keinerlei Bezüge mehr erhalten
hat. Aus dem Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der R. GmbH un-
ter dem 30. September 1996 die "Abberufung" des Beklagten zu 1 beschlossen
hat, kann demgegenüber nicht hergeleitet werden, daß er erst ab diesem Zeit-
punkt nicht mehr organschaftlicher Vertreter und damit bis dahin Normadressat
der in § 266 a StGB angesprochenen Pflichten war; unter den gegebenen Um-
ständen ging dieser Abberufungsbeschluß vielmehr ins Leere und konnte nur
noch als Grundlage für die deklaratorisch wirkende Eintragung der Änderung in
der Geschäftsführung in das Handelsregister dienen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Graf