Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 3 StR 19/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

18. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 29. Mai 2002 im Rechtsfolgenausspruch

mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zur Zahlung eines

Schmerzensgeldes von 5.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger verur-

teilt. Außerdem hat es seine Verpflichtung festgestellt, dem Nebenkläger sämt-

liche materiellen und noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag, die be-

stehen bleibt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen verletzte er den knapp drei Jahre alten Sohn

seiner Freundin, indem er auf das rechte Bein und den Hinterkopf des Kindes

einwirkte. Es erlitt einen Anbruch des Schienbeins und zwei großflächige Hä-

matome.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten sei wegen einer schweren anderen seelischen Abartig-

keit, nämlich einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, erheblich eingeschränkt

i. S. des § 21 StGB gewesen. Er habe einen Drang zu selbst- und fremdag-

gressiven Handlungen und greife zu Betäubungsmitteln und Alkohol (UA S. 3).

Von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Straf-

kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen ab-

gesehen, da "noch nicht sicher davon ausgegangen werden" könne, daß von

dem Angeklagten

infolge der Persönlichkeitsstörung weitere erhebliche

rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Es komme "durchaus in Betracht, daß

er, insbesondere nach Verbüßung einer erheblichen Freiheitsstrafe, Situatio-

nen vermeiden werde, in denen es zu ähnlich schweren Auswirkungen seiner

Aggressionen kommen könnte". Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB komme

trotz der gegebenen Polytoxikomanie nicht in Betracht, weil die ihr zugrunde

liegende Persönlichkeitsstörung in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar

sei (UA S. 14).

b) Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es von

einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und deshalb überspannte

Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB gestellt hat.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn vom Täter infolge seines Zu-

standes i. S. der §§ 20, 21 StGB weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu er-

warten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist dann

der Fall, wenn dafür nach einer eingehenden Gesamtwürdigung des Täters und

der Tat (vgl. BGHSt 27, 246, 248) eine bestimmte oder doch gewisse, über die

bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH NStZ

1986, 572 und 1991, 528). Eine Sicherheit oder eine an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.

2. Als Folge des dargestellten Rechtsfehlers ist das Urteil aufzuheben,

soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus abgelehnt hat. Daß nur der Angeklagte Revision einge-

legt hat, hindert die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. BGHSt 37, 5, 9), da der Be-

schwerdeführer die Nichtanwendung des § 63 StGB durch das Tatgericht nicht

von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362 ff.). Der

Senat hebt auch den Strafausspruch auf. Es kann nämlich nicht ausgeschlos-

sen werden, daß die Strafkammer eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn

gleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet worden wäre. Darauf deutet vor allem die Strafzumes-

sungserwägung hin, daß durch eine hohe Strafe auf den Angeklagten einge-

wirkt werden müsse, damit er es künftig nicht wieder zu vergleichbaren Taten

kommen lasse (UA S. 15).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert