Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 3 StR 21/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 21/03

BESCHLUSS

vom 18. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 353 Nr. 32 und 2000, 357 Nr. 26).

Durch die - im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und die Tatum- stände - kaum verständliche Abweichung des Landgerichts vom Straf- rahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Vorliegens eines Regelbei- spiels ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker