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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 4 StR 22/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 22/03

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 2. August 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

20. Januar 2003 bemerkt der Senat:

Zwar läßt der Satz: "Der Angeklagte hatte sich erstmals in der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend einge-

lassen" (UA 16, 2. Abs.) besorgen, daß die Schwurgerichts-

kammer - wie die Revision zu Recht rügt - die späte Einlas-

sung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Der bean-

standete Satz findet sich aber in Zusammenhang mit einer

Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Denn die Ur-

teilsgründe belegen zweifelsfrei, daß die Schwurgerichts-

kammer schon aufgrund der übrigen Tatumstände ("Nach al-

lem ...", UA 16 1. Abs. a.E.) die Überzeugung gewonnen hat,

der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Bei die-

ser Sachlage kam es auf die - schon für sich genommen eher

lebensfremde - Einlassung des Angeklagten zu seiner ur-

sprünglichen Tatmotivation, die das Landgericht als widerlegt

erachtet hat, nicht mehr an. Dementsprechend mußte sich der

Tatrichter auch nicht zu der von der Revision vermißten weite-

ren Sachaufklärung gedrängt sehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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