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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – 4 StR 22/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 2. August 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
20. Januar 2003 bemerkt der Senat:
Zwar läßt der Satz: "Der Angeklagte hatte sich erstmals in der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend einge-
lassen" (UA 16, 2. Abs.) besorgen, daß die Schwurgerichts-
kammer - wie die Revision zu Recht rügt - die späte Einlas-
sung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Der bean-
standete Satz findet sich aber in Zusammenhang mit einer
Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Denn die Ur-
teilsgründe belegen zweifelsfrei, daß die Schwurgerichts-
kammer schon aufgrund der übrigen Tatumstände ("Nach al-
lem ...", UA 16 1. Abs. a.E.) die Überzeugung gewonnen hat,
der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Bei die-
ser Sachlage kam es auf die - schon für sich genommen eher
lebensfremde - Einlassung des Angeklagten zu seiner ur-
sprünglichen Tatmotivation, die das Landgericht als widerlegt
erachtet hat, nicht mehr an. Dementsprechend mußte sich der
Tatrichter auch nicht zu der von der Revision vermißten weite-
ren Sachaufklärung gedrängt sehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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