BGH Beschluss vom 18.02.2003 – VI ZR 282/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch den
Richter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in
Freiburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch
deshalb nicht, weil die FIS–Regeln seit Juni 2002 Snowboarder
ausdrücklich mit einbeziehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 94.253,01
Greiner
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll