Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2003 – VI ZR 282/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch den

Richter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in

Freiburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch

deshalb nicht, weil die FIS–Regeln seit Juni 2002 Snowboarder

ausdrücklich mit einbeziehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 94.253,01

Greiner

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll