BGH Beschluss vom 18.02.2003 – X ZB 44/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Prof.
Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die mit dem am 3. Dezember 2002 verkündeten Beschluß des Ver-
gabesenats des Oberlandesgerichts Dresden erfolgte Vorlage der
Sache ist unzulässig.
Gründe
I. Im August 2001 schrieb das als Auftraggeber verfahrensbeteiligte
Land im offenen Verfahren den Bau der Jugendstrafanstalt R. aus. An
der den Rohbau betreffenden Ausschreibung beteiligte sich die Antragstellerin
als Bieter; ihr Angebot nahm in der Submissionsliste den dritten Platz ein.
Nachdem zwei Nachprüfungsverfahren ergeben hatten, daß über den
Auftrag ohne Berücksichtigung der Angebote des erst- und zweitplatzierten
Bieters entschieden werden mußte, nahm der Auftraggeber eine erneute Prü-
fung vor und teilte den drei verbliebenen Bietern mit Schreiben vom 27. Juni
2002 mit, das offene Verfahren aufgrund § 26 Nr. 1 a VOB/A aufgehoben zu
haben.
Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 28. Juni 2002 die Aufhe-
bung der Ausschreibung und hat sodann Antrag auf Einleitung des Nachprü-
fungsverfahrens gestellt, der in vollständiger Form der Vergabekammer am 3.
Juli 2002 vorlag.
Die Vergabekammer hat diesen Antrag für zulässig gehalten, die Aufhe-
bung der Ausschreibung aufgehoben und den Auftraggeber verpflichtet, das
Angebot der Antragstellerin erneut zu werten.
Gegen diesen am 10. September 2002 zugestellten Beschluß hat der
Auftraggeber am 23. September 2002 beim Oberlandesgericht sofortige Be-
schwerde erhoben. Er meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig,
weil eine Aufhebung das Vergabeverfahren abschließe. Der Nachprüfungsan-
trag sei aber auch unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt. Es entnimmt dem bereits von der Vergabekammer
herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2002 zur
Nachprüfbarkeit des Widerrufs der Ausschreibung, daß die EG-Vergabe-
richtlinien insoweit lediglich die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens
verlangten, in dem die Aufhebung der Ausschreibung auf Verstöße gegen das
Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen
die einzelstaatlichen Vorschriften überprüft werden könnten, die dieses Recht
umsetzen. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte deshalb an eine von ihm
als einhellig vertreten bezeichnete Meinung in der bisherigen Rechtsprechung
der Vergabesenate anknüpfend den Nachprüfungsantrag als unzulässig zu-
rückweisen. Denn er verlange eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Aufhebung
anhand von § 26 VOB/A. Bei dieser Regelung handele es sich aber nicht um
transformiertes Gemeinschaftsrecht.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlan-
desgericht durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 4. November 2002 in Sachen 1 Verg 3/02 gehindert. Darin habe die-
ses Oberlandesgericht gemeint, nach der Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs vom 18. Juni 2002 bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine ge-
troffene Aufhebungsentscheidung dem Nachprüfungsverfahren zu unterziehen.
Dieses Oberlandesgericht habe deshalb den bei ihm angebrachten Nachprü-
fungsantrag für zulässig erachtet.
II. Die Vorlage ist nicht zulässig.
Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB legt ein Oberlandesgericht, das über ei-
ne sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer zu
befinden hat, die Sache dem Bundesgerichtshof vor, wenn es von einer Ent-
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs
abweichen will. Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht als tragende Be-
gründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde legen will, der mit
einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-
gerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. st. Rspr. des
BVerwG, z.B. Beschl. v. 11.08.1998 – 2 B 74/98, NVwZ 1999, 406 m.w.N.). Im
Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, derentwegen
das Oberlandesgericht Dresden die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt
hat, kann eine solche Divergenz jedoch nicht festgestellt werden.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat keinen Fall ent-
schieden, in dem sich die Zulässigkeitsfrage in gleicher Weise wie im Streitfall
stellt. Im tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts vom 4. November 2002 heißt es, die Antragsgegnerin habe den
Beteiligten unter dem 27. Juni 2002 mitgeteilt, daß sie die europaweite Aus-
schreibung der Bereederung von deutschen Forschungsschiffen aufhebe. Zu-
vor habe die Antragstellerin, nachdem ihr die Aufhebungsabsicht bekannt ge-
worden sei, Vergaberüge erhoben und Nachprüfungsantrag gestellt. Das Han-
seatische Oberlandesgericht hat mithin einen Nachprüfungsantrag für zulässig
gehalten, der bereits vor der Aufhebung der Ausschreibung bei der Vergabe-
kammer angebracht worden war. Einen solchen Sachverhalt hat das vorlegen-
de Oberlandesgericht nicht zu beurteilen. Im Streitfall ist der Nachprüfungsan-
trag erst nach der Entscheidung des Auftraggebers über die Aufhebung der
Ausschreibung gestellt worden. Das vorlegende Oberlandesgericht hat auch
nur für den Fall nachträglicher Anrufung der Vergabekammer die Frage der
Zulässigkeit des Antrags problematisiert. Ausgangspunkt seiner Überlegungen
ist die These, die Aufhebung einer Ausschreibung beende ungeachtet der Fra-
ge ihrer Rechtmäßigkeit das Vergabeverfahren jedenfalls wirksam, ein statt-
haftes Nachprüfungsverfahren setze aber voraus, daß bei seinem Beginn das
Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen sei
(S. 5 d. Beschl. v.
03.12.2002). Das läßt auch nicht den Schluß zu, das vorlegende Oberlandes-
gericht vertrete - anders als das Hanseatische Oberlandesgericht - die
Rechtsauffassung, ein schon vor der Aufhebung der Ausschreibung im Hinblick
auf diese beabsichtigte Maßnahme angebrachter Nachprüfungsantrag könne
unstatthaft sein.
Aber auch wenn man den Unterschied im zu beurteilenden Sachverhalt
außer Betracht läßt, ergibt sich eine Divergenz der tragenden Grundlagen
nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die Auf-
fassung zu Grunde gelegt, nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juni
2002 bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufhebungsentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers dem Nachprüfungsverfahren zu unterziehen; die
Nachprüfung sei dahin möglich, ob Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
oder gegen einzelstaatliche Vorschriften vorliegen, die dieses Recht umsetzen.
Den Rechtssatz, daß die Aufhebung der Ausschreibung durch den öffentlichen
Auftraggeber auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und gegen dieses
Recht umsetzende einzelstaatliche Vorschriften hin im Nachprüfungsverfahren
überprüft werden kann, will aber auch das vorlegende Oberlandesgericht sei-
ner beabsichtigten Entscheidung zu Grunde legen. Die unterschiedliche Be-
antwortung der Zulässigkeitsfrage hat mithin ihren Grund lediglich in der An-
wendung dieses Grundsatzes im jeweiligen Einzelfall.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf