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BGH Beschluss vom 19.02.2003 – 2 StR 478/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 478/02

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 19. März 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und sei-

ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung mate-

riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgen-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Das Landgericht hat auf die Tat des zur Tatzeit 20 Jahre und drei Mo-

nate alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (zur Anwendung von Ju-

gendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden

Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung

und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten vgl.

BGH NJW 2002, 73 = NStZ 2002, 204). Wird aus Anlaß der Straftat eines nach

Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden nach § 63 StGB dessen

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so ist

grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Ju-

gendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. BGH NStZ 2000, 469; StV

1993, 534; 2002, 416 jeweils m.w.N.). Daß die zusätzliche Verurteilung zu Ju-

gendstrafe erforderlich sei, erörtert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich

auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, daß eine

Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag

vielmehr nahe, weil die Jugendkammer die Strafhöhe auch damit begründet, es

sei eine "sehr langfristige und personalintensive Therapie erforderlich, um die

angestrebten Erfolge zu erzielen". Dieses soll aber gerade auch durch die vom

Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB erfol-

gen, so daß sich nicht ohne weiteres erschließt, inwieweit zusätzlich ein Be-

dürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.

Der Rechtsfolgenausspruch kann somit keinen Bestand haben. Ange-

sichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung

war auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über

die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer