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BGH Urteil vom 19.02.2003 – 2 StR 538/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 29. Juli 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier-
durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat
keinen Erfolg. Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin
allein die Strafzumessung, die aber im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu
beanstanden ist.
II. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter anderem ausge-
führt: "Die Kammer hat dabei von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2,
49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht, vor allem deshalb, weil das Tatopfer
letztendlich durch die Tat keine erheblichen Verletzungen davongetragen hat.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer strafschärfend gewertet, daß
der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massiv gewürgt
und dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Der Angeklagte hat sich
auch nicht dadurch von der weiteren Tatausführung abbringen lassen, daß er
das Opfer durch die Stichverletzung nicht tödlich getroffen oder zumindest
kampfunfähig gemacht hat. Er hat vielmehr, und dies ist ein Indiz für seine er-
hebliche kriminelle Energie, über einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten
massiv sein Opfer gewürgt, um den Tatplan zu vollenden. Durch die Tatbege-
hung hat er darüber hinaus tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung
verübt und zwar in den Tatbestandsalternativen 'mittels eines gefährlichen
Werkzeugs' und 'mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung'."
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß strafschärfend gewertet
wurde, daß der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massiv
gewürgt und dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Diese Überlegung
läßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht besorgen. Denn beide Um-
stände sind nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines ver-
suchten Tötungsdeliktes.
Daß der Tatrichter sie nicht schon als wesentliche versuchsbezogene
Gesichtspunkte (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und
eingesetzte kriminelle Energie; vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenver-
schiebung 12 m.w.N.) bei der Prüfung der von ihm nur unter Hinweis darauf,
daß beim Opfer keine erheblichen Verletzungen eingetreten sind, bejahten Mil-
derungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen
hat, beschwert den Angeklagten nicht. Jedenfalls war ihre Berücksichtigung
innerhalb des gewählten Strafrahmens zulässig.
2. Bei den weiteren Erwägungen des Tatrichters kommt es entscheidend
darauf an, ob sie besorgen lassen, daß das Landgericht bei der Strafzumes-
sung nicht nur die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende Energie,
insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berück-
sichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last legt, daß er die
Straftat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen (vgl. hier-
zu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Aufgrund der gebotenen Ge-
samtbetrachtung der Strafzumessungserwägungen ist der Senat davon über-
zeugt, daß dem Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft angelastet worden ist, daß
er von seinem Tötungsvorhaben nicht zurückgetreten ist (vgl. auch BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 13). Denn der Tatrichter hat selbst ausdrücklich
die Indizwirkung der Tatausführung für die erhebliche kriminelle Energie des
Angeklagten hervorgehoben. Von dem in Tateinheit verwirklichten vollendeten
Delikt der gefährlichen Körperverletzung konnte der Angeklagte ohnehin nicht
zurücktreten. Bei diesem vom Tatrichter sowohl in der Alternative "mittels eines
gefährlichen Werkzeugs" (hinsichtlich des dem Würgen vorausgehenden
Stichs mit einem Messer) als auch in der Alternative "mittels einer das Leben
gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) bejahten Delikts
durfte das nachhaltige Würgen ohnehin ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB
als Modalität der Tatausführung berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGHR StGB
§ 46 Abs. 3 Körperverletzung 1).
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer