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BGH Urteil vom 19.02.2003 – 2 StR 538/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 538/02

URTEIL

vom

19. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 29. Juli 2002 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier-

durch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat

keinen Erfolg. Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin

allein die Strafzumessung, die aber im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu

beanstanden ist.

II. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter anderem ausge-

führt: "Die Kammer hat dabei von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2,

49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht, vor allem deshalb, weil das Tatopfer

letztendlich durch die Tat keine erheblichen Verletzungen davongetragen hat.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer strafschärfend gewertet, daß

der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massiv gewürgt

und dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Der Angeklagte hat sich

auch nicht dadurch von der weiteren Tatausführung abbringen lassen, daß er

das Opfer durch die Stichverletzung nicht tödlich getroffen oder zumindest

kampfunfähig gemacht hat. Er hat vielmehr, und dies ist ein Indiz für seine er-

hebliche kriminelle Energie, über einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten

massiv sein Opfer gewürgt, um den Tatplan zu vollenden. Durch die Tatbege-

hung hat er darüber hinaus tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung

verübt und zwar in den Tatbestandsalternativen 'mittels eines gefährlichen

Werkzeugs' und 'mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung'."

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß strafschärfend gewertet

wurde, daß der Angeklagte sein Tatopfer über einen längeren Zeitraum massiv

gewürgt und dadurch in erhebliche Todesangst versetzt hat. Diese Überlegung

läßt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht besorgen. Denn beide Um-

stände sind nicht tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines ver-

suchten Tötungsdeliktes.

Daß der Tatrichter sie nicht schon als wesentliche versuchsbezogene

Gesichtspunkte (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und

eingesetzte kriminelle Energie; vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenver-

schiebung 12 m.w.N.) bei der Prüfung der von ihm nur unter Hinweis darauf,

daß beim Opfer keine erheblichen Verletzungen eingetreten sind, bejahten Mil-

derungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen

hat, beschwert den Angeklagten nicht. Jedenfalls war ihre Berücksichtigung

innerhalb des gewählten Strafrahmens zulässig.

2. Bei den weiteren Erwägungen des Tatrichters kommt es entscheidend

darauf an, ob sie besorgen lassen, daß das Landgericht bei der Strafzumes-

sung nicht nur die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende Energie,

insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berück-

sichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last legt, daß er die

Straftat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen (vgl. hier-

zu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Aufgrund der gebotenen Ge-

samtbetrachtung der Strafzumessungserwägungen ist der Senat davon über-

zeugt, daß dem Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft angelastet worden ist, daß

er von seinem Tötungsvorhaben nicht zurückgetreten ist (vgl. auch BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 13). Denn der Tatrichter hat selbst ausdrücklich

die Indizwirkung der Tatausführung für die erhebliche kriminelle Energie des

Angeklagten hervorgehoben. Von dem in Tateinheit verwirklichten vollendeten

Delikt der gefährlichen Körperverletzung konnte der Angeklagte ohnehin nicht

zurücktreten. Bei diesem vom Tatrichter sowohl in der Alternative "mittels eines

gefährlichen Werkzeugs" (hinsichtlich des dem Würgen vorausgehenden

Stichs mit einem Messer) als auch in der Alternative "mittels einer das Leben

gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) bejahten Delikts

durfte das nachhaltige Würgen ohnehin ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB

als Modalität der Tatausführung berücksichtigt werden (vgl. u.a. BGHR StGB

§ 46 Abs. 3 Körperverletzung 1).

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer