Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.02.2003 – XII ZR 142/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 19. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB § 138 Ba

Zu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksge-

schäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz 30. März 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten über die Wirksam-

keit eines zwischen ihnen geschlossenen Grundstückskaufvertrags.

1985 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei 1986 und 1989 gebo-

rene Kinder hervorgegangen sind. 1994 ging die Klägerin eine außereheliche

Beziehung mit L. R., einem Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit, ein.

Aus dieser Beziehung gebar die Klägerin am 13. Februar 1996 ein Kind, dessen

wahre Abstammung die Parteien im Verwandten- und Bekanntenkreis verheim-

lichten.

Nachdem das Asylgesuch des L. R. im Mai 1996 rechtskräftig abgelehnt

worden war, stand dessen Ausweisung für März 1997 an. Die Klägerin ver-

langte daraufhin vom Beklagten, in eine alsbaldige Scheidung einzuwilligen, die

es ihr ermöglichen sollte, L. R. zu heiraten und dadurch dessen Abschiebung zu

verhindern. Nach längeren Erörterungen schlossen die Parteien am 13. De-

zember 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Klägerin ihren

hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit dem Familienheim bebauten Grund-

stück zum Preis von 132.000 DM an den Beklagten veräußerte. Am 4. Februar

1997 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Am 17. März 1997 erklärte die

Klägerin die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Vertrag vom 13. De-

zember 1996 nichtig ist. Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten Zug um Zug

gegen Rückzahlung von 62.000 DM zu verurteilen, der Aufhebung dieses Ver-

trags und der Rückübertragung des hälftigen Miteigentums zuzustimmen; äu-

ßerst hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung von 250.000 DM ab-

züglich bereits gezahlter 62.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie macht im

wesentlichen geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentums sei sittenwid-

rig, weil dessen Wert 250.000 DM betrage und somit ein grobes Mißverhältnis

zur vereinbarten Gegenleistung von 132.000 DM vorliege. Im Bewußtsein die-

ser Wertrelation und unter Ausnutzung ihrer, der Klägerin, seelischen Zwangs-

lage habe sich der Beklagte mit diesem Vertrag einen nicht zu billigenden Ver-

mögensvorteil verschafft.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kläge-

rin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-

schlossene Vertrag auch dann wirksam, wenn zugunsten der Klägerin unter-

stellt wird, daß ihr für 132.000 DM an den Beklagten veräußerter Grundstücks-

anteil 250.000 DM wert gewesen sei und der Beklagte bei dem Erwerb ihre

seelische Zwangssituation zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. In Betracht käme

allenfalls eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138

Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB). Zur Anwendung des § 138 BGB genügten jedoch

nicht das "bloße Ausnutzen der Zwangslage und ein Mißverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung". Vielmehr müßten besondere Umstände hinzu-

kommen, die der Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" gäben. Solche be-

sonderen Umstände lägen hier nicht vor. Als die Klägerin im Sommer 1996 die

Scheidung begehrt habe, um die Abschiebung des L. R. zu verhindern, hätten

die Parteien nicht getrennt gelebt und die Voraussetzungen für eine Eheschei-

dung deshalb nicht vorgelegen. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen

unbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werden wollen und der Beklagte

diese von der Klägerin selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt und ei-

nen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende Grundstückshälfte

ausgehandelt habe, so sei hierin kein Rechtsgeschäft zu sehen, das nach In-

halt, Zweck oder Beweggrund seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten

Sitten verstoße.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesge-

richt im Ergebnis zutreffend verneint.

a) Eine Verwirklichung des Wuchertatbestands scheitert allerdings nicht,

wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, am Fehlen "besonderer Umstände", die

der Vereinbarung ein "anstößiges Gepräge" geben. Wie schon der Wortlaut des

§ 138 Abs. 2 BGB ("insbesondere") ergibt, ist ein Rechtsgeschäft, "durch das

jemand unter Ausbeutung der Zwangslage ... eines anderen sich ... für eine

Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem

auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen", stets nichtig. Eines Rückgriffs

auf § 138 Abs. 1 BGB bedarf es dazu nicht (RGZ 72, 61, 69; RGRK/Krüger-

Nieland/Zöller BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 45); für eine Prüfung, ob besondere

- zusätzliche - Umstände der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge geben, ist

mithin kein Raum. Aus dem vom Oberlandesgericht als Beleg für seine gegen-

teilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1988

- IX ZR 245/86 - NJW 1988, 2599, 2602 ergibt sich nichts anderes: Für die dort

zu beurteilende Bürgschaftsverpflichtung wurden die Voraussetzungen des

§ 138 Abs. 2 BGB verneint, weil Wucher ein Austauschverhältnis voraussetze,

bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden, das bei der Ein-

gehung einer Bürgschaft aber gerade fehle. Deshalb müßten (nur) in einem sol-

chen Fall besondere Umstände festgestellt sein, die eine Anwendung des § 138

Abs. 1 (!) BGB rechtfertigen könnten und die nicht ausschließlich die Art und

Weise des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrags betreffen dürften. Auch

der Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156,

157 und das Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88 - FamRZ

1990, 372, 373 f. geben für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht vertrete-

nen Rechtsmeinung nichts her. In diesen Entscheidungen hat der Senat es für

die Unwirksamkeit einer unter Ehegatten getroffenen Abrede wegen Verstoßes

gegen die guten Sitten nicht ausreichen lassen, daß sich ein Ehegatte darin für

den Fall der Scheidung zu Leistungen an den anderen Ehegatten verpflichtet

habe oder die darin getroffenen Abreden sonst ausschließlich oder überwie-

gend zu seinen Lasten gingen. Vielmehr müßten weitere Umstände hinzukom-

men, die der Vereinbarung ein anstößiges Gepräge gäben. Diese Ausführun-

gen gelten indes ersichtlich nur für die Überprüfung der Abreden am Maßstab

des § 138 Abs. 1 BGB; für die Nichtigkeit einer wucherischen Vereinbarung las-

sen sich den Darlegungen des Senats keine über die Tatbestandsmerkmale

des § 138 Abs. 2 BGB hinausgehende Erfordernisse herleiten.

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegt ein wucherisches Geschäft jedoch

schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte mit dem Abschluß des Grundstücks-

kaufvertrags nicht, wie von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, eine Zwangslage

der Klägerin ausgebeutet hat. Das Oberlandesgericht hat zwar zugunsten der

Klägerin unterstellt, daß der Beklagte eine seelische Zwangslage der Beklagten

zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. Diese Unterstellung bindet das Revisions-

gericht jedoch nicht; denn sie beruht ersichtlich auf einem rechtsirrigen Ver-

ständnis der genannten Tatbestandsmerkmale.

Richtig ist zwar, daß auch eine psychische Bedrängnis eine Zwangslage

im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. etwa BGH Urteil vom

22. Januar 1991 - VI ZR 107/90 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Zwangslage 2). Die

Besorgnis der Klägerin, ein künftiges gemeinsames Leben mit L. R. würde im

Falle seiner Abschiebung vereitelt, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.

Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, muß sich die Zwangslage, deren

Ausbeutung zur Nichtigkeit des ausbeuterischen Rechtsgeschäfts führt, aus der

gegenwärtigen Situation des ausgebeuteten Partners ergeben; die Befürchtung

eines Geschäftspartners, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechts-

geschäft zerschlagen, begründet eine solche Zwangslage nicht (BGH Urteil

vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93 - NJW 1994, 1275, 1276; h.M., vgl. Münch-

Komm/Mayer-Maly/Armbrüster BGB 4. Aufl. § 138 Rdn. 149; Staudinger/Sack

BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 201; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 138 Rdn. 78;

Erman/Palm BGB 10. Aufl. § 138 Rdn. 21). Eine gegenwärtige Zwangslage der

Klägerin könnte allerdings darin begründet liegen, daß ihr Kind im Falle der be-

vorstehenden Abschiebung des L. R. ohne seinen leiblichen Vater aufwachsen

müßte. Ob die Klägerin diese Aussicht als Zwangslage empfunden hat, ist nicht

unzweifelhaft, da die Parteien das Kind der Klägerin im Verwandten- und Be-

kanntenkreis als ihr gemeinsames eheliches Kind ausgegeben und es in die

familiäre Gemeinschaft mit ihren beiden gemeinsamen Kindern aufgenommen

hatten. Die Frage kann jedoch dahinstehen; denn es ist nicht erkennbar, daß

der Beklagte mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine solche et-

waige Zwangslage der Klägerin ausgebeutet hätte. Die wucherische Ausbeu-

tung einer Zwangslage setzt voraus, daß der wucherisch handelnde Geschäfts-

partner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung (vgl.

zu diesem Erfordernis BT-Drucks. 7/3441 S. 40) erbringen soll, auf die der be-

wucherte Geschäftspartner zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist

(Staudinger/Sack BGB 13. Bearb. § 138 Rdn. 195; Erman/Palm BGB 10. Aufl.,

§ 138 Rdn. 21; prägnant auch SK-StGB 1994 § 291 StGB Rdn. 11; Schönke/

Schröder/Stree/Heine StGB 26. Aufl. § 291 StGB Rdn. 23; NK-StGB 1995 § 291

Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 291 StGB Rdn. 8; vgl. auch RGSt 76,

195). Dafür bestehen in Ansehung des von den Parteien geschlossenen

Grundstückskaufvertrags keinerlei Anhaltspunkte. Daß die Klägerin auf die

Kaufpreiszahlung des Beklagten zur Behebung ihrer etwaigen Zwangslage an-

gewiesen war, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin auf die Zustimmung des Be-

klagten in die Scheidung angewiesen war, ist für den Wuchertatbestand ohne

Belang: Zum einen ist die Zustimmung zur Scheidung nicht Bestandteil des

Vertrags über die Überlassung des Miteigentumsanteils der Klägerin an den

Beklagten. Zum andern handelt es bei dieser Zustimmung nicht um eine Lei-

stung von wirtschaftlichem Wert, wie sie der Wuchertatbestand für ein Aus-

tauschgeschäft notwendig voraussetzt, wenn er ein auffälliges Mißverhältnis

zwischen dem - wie zu ergänzen ist: wirtschaftlichen - Wert der vom wucherisch

handelnden Geschäftspartner zu erbringenden Leistung und dem ihm dafür

versprochenen oder gewährten Vermögensvorteil verlangt (Senatsurteil vom

9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404; vgl. auch Senatsurteil

vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).

2. Soweit das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen des § 138

Abs. 1 BGB verneint, weil es an besonderen Umständen fehle, die der Verein-

barung ein anstößiges Gepräge gäben, wird die rechtliche Folgerung von den

tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht getragen.

Ein Rechtsgeschäft, welches den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2

BGB nicht erfüllt, kann gleichwohl nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn

ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und

weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher

Gesinnung gehandelt hat (vgl. etwa BGH Urteil vom 21. März 1997 - V ZR

355/95 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6). Ist das Mißverhältnis zwi-

schen Leistung und Gegenleistung besonders kraß, so kann der Schluß auf die

bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner hem-

menden Tatumstands und damit auf eine verwerfliche Gesinnung gerechtfertigt

sein (vgl. etwa BGH Urteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95 - BGHR BGB

§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 5 und vom 21. März 1997 aaO). Von einem beson-

ders groben Mißverhältnis kann dann ausgegangen werden, wenn der Ver-

kehrswert eines Grundstücks annähernd doppelt so hoch ist wie der Kaufpreis

(vgl. im einzelnen die Nachweise BGH Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR

322/96 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 7).

Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der

dem Beklagten für 132.000 DM verkaufte hälftige Miteigentumsanteil am bis

dahin gemeinsamen Grundstück der Parteien 250.000 DM wert gewesen sei.

Von diesem Wertverhältnis ist deshalb auch für das Revisionsverfahren auszu-

gehen. Allerdings lassen sich daraus noch keine Erkenntnisse für die Frage

gewinnen, ob der Beklagte bei Abschluß des Grundstücksvertrags mit der Klä-

gerin gegen die guten Sitten verstoßen hat. Bei einem Grundstückskaufvertrag,

der unter Eheleuten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ge-

schlossen wird, wird man ein die Sittenwidrigkeit des Geschäfts begründendes

auffälliges Mißverhältnis jedenfalls dann nicht allein aus der Relation von

Grundstückswert und Kaufpreis herleiten können, wenn der Kaufpreis - wie hier

vom Beklagten vorgetragen - Teil einer umfassenderen Vermögensauseinan-

dersetzung ist und ein den Kaufpreis überschießender Grundstückswert in an-

deren wirtschaftlichen Zugeständnissen des Erwerbers eine Entsprechung fin-

det. Ebenso wird man tatrichterlich auf die in der Scheidungssituation für beide

Ehegatten erforderlich werdende Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse Be-

dacht nehmen und an das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung, wie sie

sich namentlich aus der Ausnutzung der bedrängten Situation des um eine bal-

dige Scheidung bemühten Ehegatten ergeben kann, strenge Anforderungen

stellen müssen. So wird man etwa den Umstand zu berücksichtigen haben, daß

- wie hier vom Beklagten behauptet - die Parteien mit ihrer Abrede das bislang

gemeinsame Grundstück den gemeinsamen Kindern erhalten und deshalb den

Kaufpreis für den erwerbenden Ehegatten finanzierbar gestalten wollten. Soweit

bei auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichteten Verträgen im Ein-

zelfall bereits ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Ein-

zelfall die Annahme nahelegen mag, daß der dadurch begünstigte Vertrags-

partner dies zum Nachteil des andern bewußt ausgenutzt hat, lassen sich die

hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze jedenfalls auf familienrechtliche Verträge

nicht übertragen (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).

Eine Feststellung und Würdigung der danach maßgebenden Umstände

wird nicht dadurch entbehrlich, daß die Parteien nach den - von der Revision

gerügten - Feststellungen des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt des Schei-

dungsbegehrens der Klägerin (im Sommer 1996) nicht getrennt gelebt und die

Voraussetzungen für eine Scheidung mithin nicht vorgelegen haben. Das

Oberlandesgericht hält dem Beklagten zwar zugute, daß er, wenn die Klägerin

unter diesen Umständen unbedingt "einvernehmlich" habe geschieden werden

wollen, nur eine von dieser selbst herbeigeführte "Zwangslage" ausgenutzt und

einen ihm günstigen Kaufpreis für die der Klägerin gehörende ideelle Grund-

stückshälfte ausgehandelt habe. Diese Erwägung ist jedoch nicht geeignet, ei-

nen Verstoß gegen die guten Sitten auszuschließen. Insbesondere könnte die

Rechtsordnung nicht hinnehmen, daß - wie die Ausführungen des Oberlandes-

gerichts nahelegen - ein Ehegatte im Scheidungsverfahren falsche Angaben

über den Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) macht und auf die-

se Weise dem anderen Ehegatten den Weg für die von diesem gewünschte

"schnelle" Scheidung ebnet, sich dieses "Entgegenkommen" aber damit abhan-

deln läßt, daß ihm der scheidungswillige Ehegatte sein Grundvermögen zum

halben Wert verkauft.

3. Das angefochtene Urteil kann danach - jedenfalls mit der gegebenen

Begründung - keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht ab-

schließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat zum Vorliegen eines

auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung keine Feststellun-

gen getroffen. Auch zu weiteren Umständen, die für eine Überprüfung der Ver-

einbarung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein könnten, ist

tatsächlich nichts festgestellt. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht

zurückzuverweisen, damit es die für die Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB erfor-

derlichen Feststellungen nachholt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt