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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 3 StR 449/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 449/02

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 6. August 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5

der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz" (bezüglich der Hahndoppelflinte Kal. 16, Waffen-

Nr. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und

neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-

ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-

laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren

Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-

fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des An-

geklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-

stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird das

Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verfah-

renseinstellung führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, je-

doch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet

ist.

Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkam-

mer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten

außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert