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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 3 StR 449/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 6. August 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5
der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-
fengesetz" (bezüglich der Hahndoppelflinte Kal. 16, Waffen-
Nr. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und
neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-
ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-
laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-
fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des An-
geklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-
stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird das
Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verfah-
renseinstellung führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, je-
doch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet
ist.
Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkam-
mer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten
außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert