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BGH Urteil vom 20.02.2003 – 4 StR 228/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Gießen vom 5. Februar 2002
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßen-
verkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in
weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-
streckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort in drei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen, schuldig ist,
b)
im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat
vom 19. Mai 1998), im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe und über die Maßregel mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenver-
kehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat-
einheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätz-
lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier
Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verfahrensrügen dringen, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen ausgeführt hat, nicht durch.
II.
Die Sachrüge führt im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 19. Mai 1998)
zur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs in die-
sem Falle und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die
Maßregel.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Fall 1: Am Morgen des 21. September 1997 befuhr der Angeklagte mit
seinem Pkw die Autobahn A 485, wobei er - wie er wußte - nicht im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis war. Als ihn der Polizeibeamte J. , dem bekannt war,
daß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wahrgenommen hatte und ihn
mit seinem als Polizeifahrzeug erkennbaren Kraftrad anzuhalten versuchte,
fuhr der Angeklagte weiter, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
J. verfolgte ihn sodann mit Blaulicht und eingeschaltetem Signalhorn. Nach-
dem der Angeklagte auf eine andere Autobahn (A 45) abgezweigt war, fuhr er
nach kurzer Strecke von dieser wieder ab. Noch auf der Abfahrspur wendete er
plötzlich, um auf die Autobahn, die er gerade verlassen hatte, entgegen der
Fahrtrichtung zurückzufahren. Er befuhr sie - dem fließenden Verkehr entge-
gen - auf dem Standstreifen, um so den ihm nachfahrenden Polizeibeamten
"abzuschütteln". Dieser verfolgte den Angeklagten jedoch auf dem Standstrei-
fen weiter. Als dem Angeklagten aus der Ausfahrt eines Parkplatzes zwei Pkws
entgegenkamen, fuhr er, obwohl er die Fahrzeuge bemerkt hatte, ohne seine
Geschwindigkeit zu verringern, weiter. Er wollte sein Fahrzeug zwar "nicht zu
verkehrsfremden Zwecken einsetzen", nahm jedoch billigend in Kauf, andere
Verkehrsteilnehmer in die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu bringen. Um eine
Kollision zu vermeiden, wich der erste Pkw auf den rechten Fahrstreifen, der
zweite zur anderen Seite auf den Grünstreifen aus. In dieser gefährlichen Si-
tuation brach der Polizeibeamte die weitere Verfolgung ab und der Angeklagte
konnte entkommen.
Fall 2: Am späten Abend des 19. Mai 1998 fuhr der Angeklagte, der
weiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw auf einer
öffentlichen Straße. Er wurde von einem Streifenwagen, besetzt mit den Poli-
zeibeamten Ji. und W. , die einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Ange-
klagten vollziehen wollten, verfolgt und von den Beamten vergeblich zum Hal-
ten aufgefordert. Ji. versuchte, den Streifenwagen links neben den Pkw des
Angeklagten zu setzen, um diesen zu überholen und dann zum Halten zu brin-
gen. Um das Überholen zu verhindern, zog der Angeklagte sein Fahrzeug
langsam nach links. Eine Kollision der Fahrzeuge konnte - was dem Ange-
klagten bewußt war und worauf er auch vertraute - nur durch ein starkes Ab-
bremsen des Streifenwagens verhindert werden (1. Tatkomplex). Als der Poli-
zeibeamte Ji. im Verlauf der Fluchtfahrt erneut versuchte, den Streifenwagen
neben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und er zum Überholen aus-
scherte, bremste der Angeklagte an einer Straßeneinmündung sein Fahrzeug
plötzlich stark ab und bog ohne Vorankündigung nach links, wobei er das Poli-
zeifahrzeug in dem Wissen schnitt, "daß er dadurch die Polizeibeamten der
Gefahr eines Verkehrsunfalls aussetzte". Trotz einer Vollbremsung des Strei-
fenwagens kam es zu einem - vom Angeklagten nicht beabsichtigten - Zusam-
menstoß. Beide Fahrzeuge kamen zum Stehen. Als der Polizeibeamte W. den
Angeklagten
festnehmen wollte, gab dieser Gas und
fuhr davon
(2. Tatkomplex). Im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt beging der Angeklagte
mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Schließlich rammte Ji. mit dem Strei-
fenwagen zweimal das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, um diesen zum
Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte fuhr jedoch jeweils weiter (3. Tatkom-
plex).
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall 1 (Tat
vom 21. September 1997) rechtlich dahingehend gewürdigt, daß er sich der
vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 StVG) schuldig gemacht hat.
Im Fall 2 (Tat vom 19. Mai 1998) hat sich der Angeklagte nach Auffas-
sung der Strafkammer - tateinheitlich neben vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-
erlaubnis - wie folgt strafbar gemacht:
a) im ersten Tatkomplex (durch das Abdrängen des Polizeifahrzeugs,
um sich der Festnahme zu entziehen, in dem Wissen, daß eine Kollision nur
durch starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden konnte), we-
gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in
Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b StGB), in weiterer Tateinheit (Zwang zum starken Abbremsen)
mit Nötigung gemäß § 240 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);
b) im zweiten Tatkomplex (durch das plötzliche starke Abbremsen und
Schneiden des Polizeifahrzeugs in dem Wissen, daß dadurch die Beamten der
konkreten Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt waren) wegen vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) in Tat-
einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1
StGB (Flucht nach der Kollision) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);
c) im dritten Tatkomplex (Flucht nach dem zweimaligen Rammen durch
das Polizeifahrzeug) wegen zweier Fälle des unerlaubten Entfernens vom Un-
fallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts weist zu Fall 1 der Ur-
teilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das grob verkehrswidrige und rücksichts-
lose Fahren auf dem Standstreifen einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung
erfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB (vgl. König in LK
11. Aufl. § 315 c Rdn. 115 f., 120; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl.
§ 18 StVO Rdn. 14b, 18a). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist
auch mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß eine konkrete
Gefahr für Leib oder Leben der Insassen der entgegenkommenden Pkws im
Sinne eines “Beinahe-Unfalls“ bestand (vgl. UA 14, 18 f., 21 f., 25).
4. Im Fall 2 hält der Schuldspruch jedoch insoweit einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand, als der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr und wegen Nötigung verurteilt wurde.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschrifts-
widriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB
erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in ver-
kehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Ab-
sicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu
"pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des
Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR
2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4). Ein
bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht
unter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -
nur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1
Nr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). In-
soweit kommt § 315 c StGB eine “Sperrwirkung“ zu. Unter welchen Vorausset-
zungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu
einem “Eingriff“ in den Straßenverkehr “pervertiert“ wird, hat der Senat in der
Vergangenheit für verschiedene “Fallgruppen“ entschieden (vgl. hierzu König
aaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grund-
satz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz
eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daß
das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als
Waffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) – mißbraucht
wird. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausge-
hende – verkehrs-atypische “Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem
gefährlichen “Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB
vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt
der Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs.
1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn.
14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte “Absicht“,
den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu “pervertie-
ren“.
In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel – somit zu
“Verkehrszwecken“ (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der
Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, ver-
kehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er – wie in dem
angefochtenen Urteil – nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle wer-
den regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB)
erfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose
Fluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Ent-
scheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b
StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche – ohne durch die Ver-
kehrslage veranlaßte – Hindern am Überholen falle “ausnahmsweise“ nicht
unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behin-
derung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise
sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78;
vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64,
267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit
Gefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel
einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines
anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten
noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nöti-
gungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Ver-
kehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigen
Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daß
solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als “Pervertierung“ gewertet würden.
Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Ver-
kehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine “moralische Bewertung“
der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinder-
ten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer
an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.
Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
muß demnach entfallen.
b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß er
das Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu ei-
nem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tat-
bestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt;
§ 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein an-
zuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; Bay-
ObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26). Die tateinheit-
liche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls wegfallen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auch
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - in drei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGH NZV 2001, 265, 266;
BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1) - schuldig gemacht.
Alle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der Fluchtfahrt waren "Unfälle"
im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibe-
amte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbei-
geführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). Ohne
Bedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizei-
beamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; denn
es bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeug
geschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände des
Zustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLG
Koblenz DAR 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS
65, 428, 429). Die subjektive Tatseite ist - entgegen der Auffassung der Revisi-
on - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 15/16, 21, 23).
d) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf der
Fluchtfahrt vom 19. Mai 1998 begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52
StGB (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332; zu mehreren
Straßenverkehrsgefährdungen s. BGH NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehre-
ren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte
vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 = VRS 56, 141, 142 ff.; v.
Bubnoff in LK 11. Aufl. § 113 Rdn. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).
5. Der Wegfall der Vorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßen-
verkehr und der Nötigung wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt des-
halb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zur
Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die
Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht aus-
zuschließen ist, daß sich der vom Landgericht angenommene zu große
Schuldumfang auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle der
Neufestsetzung einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufene
Tatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2
StGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl.
BGHSt 24, 205 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 33). Die Strafe im Fall 1
(neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie
kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StGB §§ 315 b Abs. 1, 315 c Abs. 1
Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu
einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1
StGB “pervertiert“, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines
Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit
(mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder
Schadenswerkzeug – mißbraucht wird.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02 – Landgericht Gie- ßen