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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – 4 StR 4/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 4/03

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 27. September 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen versuchten uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgründe)

verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

c)

im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wobei es in

einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den

Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.564,59

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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit sich der Angeklagte gegen seine

Verurteilung im Fall II 4 der Urteilsgründe, den Ausspruch über die Gesamt-

strafe und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz wendet; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Verurteilung wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 4 der Urteilsgründe liegt fol-

gendes zu Grunde:

Aus einem früheren Betäubungsmittelgeschäft schuldete der Zeuge G.

dem Angeklagten mehr als 20.000 DM. Um den Zeugen zur Zahlung eines

Teils dieser Schulden zu veranlassen, gab der Angeklagte vor, eine größere

Menge Kokain beschaffen zu können. Er vereinbarte mit dem Zeugen G. , an

diesen einen Teil der Lieferung zu veräußern, und veranlaßte den Zeugen, auf

den Kaufpreis einen Vorschuß in Höhe von 7.000 DM zu zahlen. "In Wirklich-

keit ging es dem Angeklagten allein darum, von G. das Geld zurückzuerhalten.

Zu einer Beschaffung des Kokains kam es daher nicht".

Danach hat der Angeklagte seine Bereitschaft, Kokain zu beschaffen

und einen Teil der Lieferung an den Zeugen zu veräußern, nur vorgetäuscht,

um den Zeugen zur Zahlung eines Vorschusses zu veranlassen. Ein solches

Scheinangebot kann je nach Sachlage zwar den Tatbestand des Betruges,

nicht aber den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - auch nicht den des

§ 29 Abs. 6 BtMG - erfüllen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben

5; Weber BtMG § 29 Rdn. 94).

Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in dem vorgenannten

Fall nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die

Anordnung des Wertersatzverfalls. Nach den - auch im übrigen im einzelnen

nicht nachvollziehbaren - Ausführungen zur Berechnung der Höhe des festge-

setzten Verfallsbetrages ist nicht auszuschließen, daß auch der im Fall II 4 der

Urteilsgründe als Vorschuß gezahlte Betrag zugrundegelegt worden ist.

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