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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – IX ZA 29/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2003
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und
am 20. Februar 2003
beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landge-
richts Braunschweig vom 2. August 2002 (8 T 732/02 (492) und
8 T 745/02 (501)) werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bestellung eines Notanwalts
gemäß § 78b ZPO.
I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 8. Juli 2002
hat keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß die
notwendige Summenmehrheit der Ansprüche gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO
nicht erreicht ist, so daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ge-
scheitert und der Weg zur Eröffnungsentscheidung geebnet war.
1. Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände gegen die Berücksichti-
gung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger versprechen
keinen Erfolg.
a) Der Schuldner vermißt eine Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 2.
Dabei übersieht er, daß sich die Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen mit
Schreiben vom 14. Juni 2002 nicht nur für die Gläubigerin zu 4) sondern auch
für die Gläubigerin zu 2) erklärt haben.
Zu Unrecht entnimmt der Schuldner der Anlage zum Schreiben vom
14. Juni 2002 eine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Bei verständi-
ger Gesamtwürdigung (§§ 133, 157 BGB) kann der zum Ausdruck gebrachte
Ablehnungswille nicht zweifelhaft sein, wenngleich nicht alle der angekreuzten
Rubriken im anliegenden Formblatt zum Schreiben vom 14. Juni 2002 "Ableh-
nungsgründe" darstellen.
Der Schuldner kann sich auch nicht auf die mangelnde Vollmacht der
Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen berufen. Diese haben ihre Bevollmäch-
tigung ausdrücklich "anwaltlich versichert", so daß nicht davon auszugehen ist,
daß - entgegen dieser Versicherung - keine ausreichende Bevollmächtigung
vorliegt.
b) Der Einwand der mangelnden Vollmacht trägt auch nicht gegenüber
der Gläubigerin zu Nr. 7, da auch der sich für diese erklärende Rechtsanwalt
das Vorliegen einer Vollmacht "anwaltlich versichert" hat.
c) Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg die ablehnende Stellung-
nahme der Gläubigerin zu Nr. 17 als unwirksam rügen. In der Anlage zu sei-
nem Eröffnungsantrag hat er - entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung
gemäß § 307 Satz 1 InsO - die Stadt B. als Gläubigerin unter der
lfd. Nr. 17 angegeben. Unter der von ihm angegebenen Adresse ist der vom
Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan der Gläubigerin durch das
Gericht zugestellt worden. Daraufhin ist ein ablehnendes Schreiben der Stadt
B. am 11. Juni 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Schuldner
hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Bevollmächtigungsmangel diesem
Schreiben anhaften soll. Das Schreiben enthält den Stempel der Stadt
B. und eine Unterschrift.
2. Haben - wie vorstehend dargelegt - die Einwände des Schuldners ge-
gen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende
Gläubiger keinen Erfolg, dann kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände
des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Erklärungen anderer Gläubi-
ger durchgreifen. Eine Summenmehrheit der Ansprüche der zustimmenden
Gläubiger ist nicht mehr erreichbar.
Die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger übersteigt die
der zustimmenden Gläubiger (einschließlich derjenigen, deren Zustimmung
gemäß § 307 Abs. 2 InsO ersetzt wurde und derjenigen, deren Ablehnung der
Schuldner als unwirksam ansieht):
- ablehnende Gläubiger: 56.945,25
(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:19)(cid:25)
(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)
(cid:18)(cid:4)(cid:30) (cid:31)(cid:19)!
(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)#(cid:25)%$
(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$
(Nr. 1 = 4.706,10
2 = 27.326,90
3 = 383,14
4
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
= 686,93
7 = 11.156,52
17 = 12.685,66
!(cid:16)"
" " " " "
- zustimmende Gläubiger: 52.552,55
(cid:7)(cid:19)(cid:25)((cid:27)(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)
(cid:14)(cid:16)(cid:15)’(cid:17)(cid:26)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)
(cid:18)(cid:29)(cid:30) (cid:31)(cid:19)!
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)#(cid:25)%$
(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$
(Nr. 5 = 700,47
6 = 593,71
8 = 1.356,76
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)#(cid:25)%$
= 21.985,53
10 = 19.186,61
11 = 2.045,17
(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
9
12
= 1.533,88
13 = 1.183,52
14 = 165,12
) 732,65
(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$
(cid:0)#(cid:25)%$
Nr. 15 = 937,78
16 = 562,42
18 = 418,52
19
= 1.150,41
II.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Stundungsbeschluß
vom 11. Juli 2002 hat gleichfalls keine Erfolgsaussicht.
Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Be-
schwerde gegen den Stundungsbeschluß verneint und zusätzlich auf die feh-
lende formelle Beschwer hingewiesen.
Kreft
Kirchhof
(cid:0)’(cid:1)(cid:29)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Fischer
Ganter
" " " " " " " " " " " " ! $