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BGH Beschluss vom 20.02.2003 – IX ZA 29/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 29/02 IX ZA 24/02

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2003

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und

am 20. Februar 2003

beschlossen:

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Braunschweig vom 2. August 2002 (8 T 732/02 (492) und

8 T 745/02 (501)) werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bestellung eines Notanwalts

gemäß § 78b ZPO.

I.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 8. Juli 2002

hat keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß die

notwendige Summenmehrheit der Ansprüche gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO

nicht erreicht ist, so daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ge-

scheitert und der Weg zur Eröffnungsentscheidung geebnet war.

1. Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände gegen die Berücksichti-

gung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger versprechen

keinen Erfolg.

a) Der Schuldner vermißt eine Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 2.

Dabei übersieht er, daß sich die Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen mit

Schreiben vom 14. Juni 2002 nicht nur für die Gläubigerin zu 4) sondern auch

für die Gläubigerin zu 2) erklärt haben.

Zu Unrecht entnimmt der Schuldner der Anlage zum Schreiben vom

14. Juni 2002 eine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Bei verständi-

ger Gesamtwürdigung (§§ 133, 157 BGB) kann der zum Ausdruck gebrachte

Ablehnungswille nicht zweifelhaft sein, wenngleich nicht alle der angekreuzten

Rubriken im anliegenden Formblatt zum Schreiben vom 14. Juni 2002 "Ableh-

nungsgründe" darstellen.

Der Schuldner kann sich auch nicht auf die mangelnde Vollmacht der

Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen berufen. Diese haben ihre Bevollmäch-

tigung ausdrücklich "anwaltlich versichert", so daß nicht davon auszugehen ist,

daß - entgegen dieser Versicherung - keine ausreichende Bevollmächtigung

vorliegt.

b) Der Einwand der mangelnden Vollmacht trägt auch nicht gegenüber

der Gläubigerin zu Nr. 7, da auch der sich für diese erklärende Rechtsanwalt

das Vorliegen einer Vollmacht "anwaltlich versichert" hat.

c) Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg die ablehnende Stellung-

nahme der Gläubigerin zu Nr. 17 als unwirksam rügen. In der Anlage zu sei-

nem Eröffnungsantrag hat er - entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung

gemäß § 307 Satz 1 InsO - die Stadt B. als Gläubigerin unter der

lfd. Nr. 17 angegeben. Unter der von ihm angegebenen Adresse ist der vom

Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan der Gläubigerin durch das

Gericht zugestellt worden. Daraufhin ist ein ablehnendes Schreiben der Stadt

B. am 11. Juni 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Schuldner

hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Bevollmächtigungsmangel diesem

Schreiben anhaften soll. Das Schreiben enthält den Stempel der Stadt

B. und eine Unterschrift.

2. Haben - wie vorstehend dargelegt - die Einwände des Schuldners ge-

gen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende

Gläubiger keinen Erfolg, dann kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände

des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Erklärungen anderer Gläubi-

ger durchgreifen. Eine Summenmehrheit der Ansprüche der zustimmenden

Gläubiger ist nicht mehr erreichbar.

Die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger übersteigt die

der zustimmenden Gläubiger (einschließlich derjenigen, deren Zustimmung

gemäß § 307 Abs. 2 InsO ersetzt wurde und derjenigen, deren Ablehnung der

Schuldner als unwirksam ansieht):

- ablehnende Gläubiger: 56.945,25

(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:19)(cid:25)

(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)

(cid:18)(cid:4)(cid:30) (cid:31)(cid:19)!

(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)#(cid:25)%$

(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$

(Nr. 1 = 4.706,10

2 = 27.326,90

3 = 383,14

4

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

= 686,93

7 = 11.156,52

17 = 12.685,66

!(cid:16)"

" " " " "

- zustimmende Gläubiger: 52.552,55

(cid:7)(cid:19)(cid:25)((cid:27)(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)

(cid:14)(cid:16)(cid:15)’(cid:17)(cid:26)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)

(cid:18)(cid:29)(cid:30) (cid:31)(cid:19)!

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)#(cid:25)%$

(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$

(Nr. 5 = 700,47

6 = 593,71

8 = 1.356,76

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)#(cid:25)%$

= 21.985,53

10 = 19.186,61

11 = 2.045,17

(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

9

12

= 1.533,88

13 = 1.183,52

14 = 165,12

) 732,65

(cid:0)#(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)&(cid:25)(cid:16)$

(cid:0)#(cid:25)%$

Nr. 15 = 937,78

16 = 562,42

18 = 418,52

19

= 1.150,41

II.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Stundungsbeschluß

vom 11. Juli 2002 hat gleichfalls keine Erfolgsaussicht.

Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Be-

schwerde gegen den Stundungsbeschluß verneint und zusätzlich auf die feh-

lende formelle Beschwer hingewiesen.

Kreft

Kirchhof

(cid:0)’(cid:1)(cid:29)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

Fischer

Ganter

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