BGH Beschluss vom 20.02.2003 – V ZB 74/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2003
in den Wohnungseigentumssachen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 30. Oktober 2002 und 13. Januar 2003 und die "Untä- tigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1 in den Verfahren 19 T 266/00 Landgericht Stuttgart sowie 8 W 642/00 und 8 W 155/00 Oberlandesgericht Stuttgart werden auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 gesetzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
t-
Gründe
Die außerordentlichen Beschwerden des Beteiligten zu 1 sind nicht zu- lässig. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine außerordentli- che Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ausnahmsweise eröffnet ist, kann der Beteiligte zu 1 nicht verweisen.
Ebenfalls unzulässig sind die "Untätigkeitsbeschwerden" des Beteiligten zu 1. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen kennt einen solchen Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über
den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG.
Der Senat wird ähnliche Eingaben nicht mehr bescheiden.
Tropf
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch