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BGH Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 385/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

BGB §§ 31, 705; HGB § 128

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz ver-

pflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entspre-

chend § 31 BGB zurechnen lassen.

b) Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätz-

lich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft per-

sönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Graf

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 1999

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Rück-

zahlung eines Teilbetrages von 70.000,00 DM einer von der D. Bank

AG

auf

erstes

Anfordern

an

die

C.

GmbH

(C. GmbH) ausgezahlten und von dieser an die Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts M.straße 50

(im

folgenden: Gesellschaft

oder Grundstücksgesellschaft) weitergeleiteten Bürgschaftssumme.

Die Beklagten sind seit Juni 1991 Gesellschafter jener Gesellschaft, die

Eigentümerin des Grundstücks M.straße 50

in B. war. Weitere Ge-

sellschafterin und zugleich Geschäftsführerin der Gesellschaft war die Co.

GmbH

(Co. GmbH).

Die

von

der

Gesellschaft als Generalunternehmerin eingeschaltete C. GmbH, deren

Geschäftsführer P. R. auch die Geschäfte der Co. GmbH

führte,

erteilte

der Zedentin der Klägerin,

der Da. GmbH

(Da. GmbH),

im Juli 1991 den Auftrag für die Rohbauarbeiten eines Wohn- und Geschäfts-

hauses, das auf dem Gesellschaftsgrundstück errichtet werden sollte. Die

D. Bank AG

übernahm

die

von

der Da. GmbH

der C. GmbH

zu stellende Ausführungsbürgschaft auf erstes Anfordern über 719.340,47 DM.

Nachdem die Da. GmbH den Rohbauvertrag wegen Baubehinderung

im November 1991 gekündigt hatte, schlossen die C. GmbH, vertreten

durch P. R., und die Grundstücksgesellschaft, vertreten durch die Co.

GmbH, diese vertreten durch P. R., am 14. Januar 1992 eine Ab-

tretungsvereinbarung, mit der die C. GmbH

ihre Ansprüche gegen die

D. Bank AG aus der Bürgschaft

(neben etwaigen Schadensersatzan-

sprüchen gegen die Da. GmbH) zur Sicherung eventueller Mehrkosten aus

der erforderlichen neuen Auftragsvergabe an die Grundstücksgesellschaft ab-

trat. Letztere ermächtigte die C. GmbH, die Forderung aus der Bürg-

schaft einzuziehen. Auf Aufforderung der C. GmbH zahlte die D.

Bank AG dieser im Juni 1992 die Bürgschaftssumme unter Vorbehalt der

Rückforderung aus, belastete die Da. GmbH mit dem entsprechenden Be-

trag und trat dieser den Rückzahlungsanspruch ab. Die C. GmbH ver-

anlaßte, daß die Bürgschaftssumme Anfang September 1992 der Grundstücks-

gesellschaft überwiesen wurde.

Die Da. GmbH erwirkte gegen die C. GmbH ein 1995

rechts-

kräftig gewordenes Urteil auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme, ohne dar-

aus jedoch noch vollstrecken zu können. Die C. GmbH wurde im Sep-

tember 1995 im Handelsregister gelöscht, die Löschung der Co. GmbH

erfolgte im November 1996. 1997 trat die Da. GmbH ihre Ansprüche aus

unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bürgschaftsfall sei nicht eingetreten. Ihre

zunächst auf positive Vertragsverletzung und ungerechtfertigte Bereicherung

gestützte Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Ihre Berufung, mit der sie

auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH durch die

Grundstücksgesellschaft geltend gemacht hat, führte zur Verurteilung der Be-

klagten. Mit ihrer Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hafteten als Ge-

sellschafter der Grundstücksgesellschaft, die für Schadensersatzansprüche der

Klägerin einzustehen habe bzw. der die Bürgschaftssumme unberechtigt zuge-

flossen sei, als Gesamtschuldner, und zwar sowohl aus ungerechtfertigter Be-

reicherung nach § 812 Abs. 1 BGB, jedenfalls in Verbindung mit § 822 BGB, als

auch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB. Für die

Auszahlung der Bürgschaftssumme an die C. GmbH habe ein Rechts-

grund nicht bestanden. Der C. GmbH hätten, wie

im Rechtsstreit

15 O 844/92 des Landgerichts B. festgestellt worden sei, wegen der Nicht-

ausführung der Rohbauarbeiten keine Ansprüche gegen die Da. GmbH zu-

gestanden, jedenfalls seien solche Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht

einmal vorgetragen worden. Auch Schadensersatzansprüche der Grundstücks-

gesellschaft gegen die C. GmbH seien weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich. Der Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der

Da. GmbH sei erfüllt, weil der Geschäftsführer der C. GmbH die

Bürgschaftssumme eingezogen habe, obwohl der C. GmbH keine durch

die Bürgschaft gesicherten Ansprüche erwachsen seien, und er das Geld zu

einem Zeitpunkt an die Grundstücksgesellschaft weitergeleitet habe, in dem die

C. GmbH bereits überschuldet und konkursreif gewesen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

1. Mit Recht

rügt die Revision allerdings die Annahme eines

bereicherungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil es an einer Lei-

stung der D. Bank AG an die Grundstücksgesellschaft fehlt. Die Bürg-

schaftssumme wurde an die C. GmbH gezahlt. Die Abtretung der Forde-

rung an die Grundstücksgesellschaft verbunden mit der Ermächtigung der

C. GmbH zu ihrer Einziehung konnte daran nichts ändern. Denn nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche

Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar

erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden,

nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369;

BGHZ 122, 46, 50). Etwas anderes gilt nur, wenn der Zessionar die Leistung an

sich veranlaßt oder maßgeblich durch sein Drängen initiiert hat (BGH, Urt. v.

8. Juni 1988 - IV b ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162; Urt. v. 25. September 1996

- VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464), wofür es hier jedoch an Anhaltspunkten

fehlt.

Auch ein Anspruch aus § 822 BGB kommt nicht in Betracht. Er setzt ne-

ben der Unentgeltlichkeit der Weiterleitung des Erlangten voraus, daß der Erst-

empfänger aus Rechtsgründen nicht haftet (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998

- III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1028), was der Fall ist, wenn er sich auf den

Wegfall der Bereicherung berufen kann, § 818 Abs. 3 BGB. Die Berufung auf

§ 818 Abs. 3 BGB war der C. GmbH jedoch verwehrt, weil sie der ver-

schärften Haftung analog § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlag. Denn die Leistung

der D. Bank AG erfolgte unter Vorbehalt der Rückforderung, und ein

Widerspruch der C. GmbH

insoweit

ist nicht ersichtlich (BGH, Urt. v.

8. Juni 1988 aaO).

2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der

Klägerin gegen die Grundstücksgesellschaft aus § 826 BGB bejaht.

a) Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Da. GmbH liegt in

der Einforderung der Bürgschaftssumme durch die C. GmbH und der

Weiterleitung an die Gesellschaft durch den Geschäftsführer R. in seiner

Doppelrolle als Geschäftsführer der C. GmbH und zugleich der ge-

schäftsführenden Gesellschafterin der Grundstücksgesellschaft.

Der Grundstücksgesellschaft stand ein entsprechender Zahlungsan-

spruch gegen die C. GmbH nicht zu; die C. GmbH besaß keine

Forderung gegen die Da. GmbH, die sie zur Inanspruchnahme der Bürg-

schaft berechtigt hätte. Die Weiterleitung des Geldes an die Grundstücksgesell-

schaft erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die C. GmbH überschuldet und

konkursreif war. Letzteres hat das Berufungsgericht auf Grund des Sachvor-

trags der Klägerin und der dazu eingereichten Unterlagen rechtsfehlerfrei fest-

gestellt; insoweit erhebt die Revision keine Bedenken. Entsprechendes gilt für

die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der

Grundstücksgesellschaft gegen die C. GmbH sei nicht geltend gemacht

worden.

Entgegen der Revision geht das Berufungsgericht auch ohne Rechts-

fehler davon aus, daß der Eintritt des Bürgschaftsfalls nicht schlüssig vorgetra-

gen ist. Die Beklagten haben eine Aufstellung der Kosten, die die Da.

GmbH für die Rohbauarbeiten veranschlagt hatte, und der nach Einschaltung

einer neuen Generalübernehmerin und Beauftragung eines neuen Bauunter-

nehmens tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt und behauptet, der die

veranschlagten Kosten übersteigende Mehrbetrag von rund 892.000,00 DM sei

der der Gesellschaft durch das Verhalten der Da. GmbH entstandene

Schaden. Sie haben jedoch nicht im einzelnen dargelegt, daß und weshalb die

Kündigung des Bauvertrages durch die Da. GmbH unberechtigt und für die

Entstehung der Mehrkosten ursächlich war.

Daß die Entgegennahme der Bürgschaftssumme durch die Gesellschaft

unter diesen - dem für die Geschäftsführerin der Gesellschaft wie für die

C. GmbH handelnden P. R. bekannten - Umständen gegen die

guten Sitten verstieß, kann keinem Zweifel unterliegen. Dabei handelte R.

vorsätzlich und in dem Bewußtsein, den Bürgschaftsbetrag damit zum Schaden

der Da. GmbH deren Zugriff zu entziehen. Deshalb geht auch die Rüge der

Revision fehl, bei den Feststellungen des Berufungsgerichts, R. habe das

Geld an der C. GmbH vorbei auf die Grundstücksgesellschaft überge-

leitet, um so den Zugriff der Gläubiger der C. GmbH darauf zu verhin-

dern, handele es sich um unhaltbare, durch Parteivorbringen nicht gedeckte

bloße Behauptungen des Gerichts.

b) Die Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaft, die Co.

GmbH, muß sich das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers R. nach

§ 31 BGB ebenso zurechnen lassen wie die Grundstücksgesellschaft in ent-

sprechender Anwendung dieser Bestimmung das Handeln ihrer geschäftsfüh-

renden Gesellschafterin. Verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der

Vorschrift kann auch eine juristische Person sein, wenn diese wie im vorliegen-

den Fall zur Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts ist.

aa) Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll aller-

dings die Vorschrift des § 31 BGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

nicht anwendbar sein, weil sie, anders als die offene Handelsgesellschaft oder

die Kommanditgesellschaft, zu wenig körperschaftlich organisiert sei, als daß

man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre "Organe" bezeichnen könnte

(BGHZ 45, 311, 312). Die darin zum Ausdruck kommende - inzwischen nahezu

durchweg abgelehnte (Nachweise bei K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl.

§ 60 II 4, S. 1782 f.) - Auffassung ist geprägt von der damals herrschenden

Meinung, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine eigene Rechts- und

Parteifähigkeit absprach und eine akzessorische persönliche Haftung der Ge-

sellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht kannte. Damit

schien der Weg versperrt, über § 31 BGB deliktisches Handeln eines Gesell-

schafters der Gesellschaft zuzurechnen und im Gefolge deren Gesellschafter

akzessorisch für die Verbindlichkeit haften zu lassen.

bb) Diese Auffassung ist jedenfalls durch den inzwischen mit Zustim-

mung aller anderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vollzogenen Wandel im

Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und

ihrer Haftungsverfassung (Senat, BGHZ 146, 341) überholt. Danach besitzt die

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme

am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen

ist sie im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. Für die danach von der Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten in deren jeweili-

gen Bestand haften ihre Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.

Es gibt keinen überzeugenden Grund, diese Haftung - anders als bei der

OHG, bei der die Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkei-

ten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten

ihrer Gesellschafter, und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB

heute allgemein anerkannt sind - auf rechtsgeschäftlich begründete Verbind-

lichkeiten zu beschränken (Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978; Grunewald,

Gesellschaftsrecht 5. Aufl. Rdn. 113; Habersack, BB 2001, 477, 481; Hadding;

ZGR 2001, 712, 725 f., 735 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998 f.; Ulmer, ZIP

2001, 585, 597; Wiedemann, JZ 2001, 661, 663). Für die Ausdehnung auf ge-

setzliche Verbindlichkeiten spricht insbesondere der Gedanke des Gläubiger-

schutzes (Ulmer aaO): anders als bei rechtsgeschäftlicher Haftungsbegründung

können sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit ihren Schuldner

nicht aussuchen; dann aber muß erst recht wie bei vertraglichen Verbindlich-

keiten das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfü-

gung stehen.

Die ausnahmslose Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten ist zudem

im Modell der akzessorischen Haftung angelegt; ohne sie bliebe die Rechts-

subjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unvollkommen. Die Haftung

für deliktisches Handeln eines Gesellschafters, soweit dieses nach § 31 BGB

der Gesellschaft zugerechnet werden kann, ist den übrigen Gesellschaftern

auch zumutbar, weil sie in aller Regel auf Auswahl und Tätigkeit der Organmit-

glieder entscheidenden Einfluß besitzen (Ulmer aaO).

Die Stimmigkeit dieses Verständnisses wird im übrigen auch durch die

Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung der gewerblich tätigen Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG belegt. Denn eine solche Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt

zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald ihr Unternehmen nach Art

und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb

erfordert, §§ 105 Abs. 1, 1 HGB. Da dieser Übergang sich oft gleitend vollzieht

und die Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen nur durch eine wertende

Beurteilung festzustellen ist, läßt sich der Zeitpunkt, ab dem es sich nicht mehr

um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine OHG handelt, sel-

ten exakt bestimmen. Da sich zudem die Umwandlung auch in umgekehrter

Richtung vollziehen kann, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für

Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, OHG und Gesellschaft bürgerlichen

Rechts, was die Geltung des § 31 BGB betrifft, unterschiedlich zu behandeln.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf