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BGH Beschluss vom 24.02.2003 – X ZB 12/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2003

in der Vergabesache

X ZB 12/02

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja

GWB § 124 Abs. 2

a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhän- gig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenz- gründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.

b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Wei- se den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggeben- den Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblich- keit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.

BGH, Beschl. v. 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 - OLG Bremen

Vergabekammer Bremen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:

I. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Aus-

schreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsver-

fahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der

Vergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die

Hauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem an-

deren dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.

Die Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß

die Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur

Hälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Ko-

sten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die

sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des

Verfahrens - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich

der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung

eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich

war.

Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die

Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tra-

gen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht

stattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Wider-

spruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die

Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt

hat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabe-

kammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender An-

wendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist

die in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit

der Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13

Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung

außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses

hat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die

Beteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht un-

terrichtet.

II. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das

vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage

von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die

Statthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Te-

nor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formu-

lierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in

einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen

zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an

Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).

2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentli-

cher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.

Ob eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2

Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf

der Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Be-

schwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist viel-

mehr, ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des

Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tat-

sächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für ent-

scheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen

will. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das

Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst

zu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.

Zu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2

i.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Ver-

handlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das

Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen

der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteilig-

ten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umstän-

den zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer

Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Mei-

nung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur

Vorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfah-

rensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen

vorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerde-

gericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen

Bewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Be-

schwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen

dient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht,

§ 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht

mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entschei-

dung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der

Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281

Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der

beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu

gewähren.

Somit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann,

wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im

Hinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Ko-

stenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von

seiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stel-

lungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der

unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich

ist,

leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig

anzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter

Beachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über

die sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf