Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.02.2003 – X ZB 12/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2003
in der Vergabesache
ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja
GWB § 124 Abs. 2
a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhän- gig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenz- gründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.
b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Wei- se den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggeben- den Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblich- keit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.
BGH, Beschl. v. 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 - OLG Bremen
Vergabekammer Bremen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Gründe:
I. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Aus-
schreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsver-
fahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der
Vergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die
Hauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem an-
deren dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.
Die Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß
die Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur
Hälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Ko-
sten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des
Verfahrens - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich
der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich
war.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tra-
gen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht
stattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Wider-
spruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die
Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt
hat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabe-
kammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender An-
wendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist
die in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit
der Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses
hat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die
Beteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht un-
terrichtet.
II. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das
vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die
Statthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Te-
nor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formu-
lierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in
einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen
zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an
Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).
2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentli-
cher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.
Ob eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2
Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf
der Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Be-
schwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist viel-
mehr, ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des
Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tat-
sächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für ent-
scheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen
will. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das
Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst
zu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.
Zu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2
i.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das
Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen
der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteilig-
ten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umstän-
den zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer
Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Mei-
nung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur
Vorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfah-
rensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen
vorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerde-
gericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen
Bewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Be-
schwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen
dient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht,
§ 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht
mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entschei-
dung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der
Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281
Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der
beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu
gewähren.
Somit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann,
wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im
Hinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Ko-
stenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von
seiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der
unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich
ist,
leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig
anzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter
Beachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über
die sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf