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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 15/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 8. August 2002 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt ergänzend an:
Das Landgericht hat den Zeugen E. - trotz teils anderweitiger
Formulierungen - erkennbar als unerreichbares Beweismittel be-
handelt. In dem Beschluß über die Ablehnung der Vernehmung
dieses Zeugen nimmt es in vollem Umfang auf die Gründe des
vorangegangenen Beschlusses Bezug, in dem die Verlesung der
Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen an-
geordnet wurde. Darin führt es aus, es sei nicht damit zu rechnen,
daß der Zeuge in absehbarer Zeit in der Hauptverhandlung oder
auch kommissarisch vernommen werden könne. Damit stützt das
Landgericht die Verlesung erkennbar auf eine Unmöglichkeit im
Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, wovon auch die Revisionen
ausgehen. Bei dem Zitat von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es
sich um ein offenkundiges Versehen. Das Landgericht begründet
die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen, der nach amtsärztli-
chem Attest zur Zeit nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig
ist, mit dessen derzeitigem psychischen Zustand, welcher eine
Besserung vor Ablauf von ca. einem viertel Jahr nicht erwarten
läßt.
Es sieht demnach keine begründete Aussicht, das Beweismittel in
absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Damit bewertet es den Zeugen
E. hier zu Recht - auch angesichts der Bedeutung der Be-
weisfragen - als unerreichbares Beweismittel (BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 11). Von einer "völligen" Ungeeig-
netheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geht das Landgericht
nach Inhalt und Wortlaut beider Beschlüsse nicht aus, sondern
stellt vielmehr auf das Zeitmoment ab. Bei physischem oder psy-
chischem Unvermögen eines Zeugen zur Wahrnehmung oder
Wiedergabe können Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit eng
beieinander liegen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag
im Strafprozeß 5. Aufl. S. 603 ff.).
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf