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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 1 StR 15/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 15/03

1.

2.

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 8. August 2002 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt ergänzend an:

Das Landgericht hat den Zeugen E. - trotz teils anderweitiger

Formulierungen - erkennbar als unerreichbares Beweismittel be-

handelt. In dem Beschluß über die Ablehnung der Vernehmung

dieses Zeugen nimmt es in vollem Umfang auf die Gründe des

vorangegangenen Beschlusses Bezug, in dem die Verlesung der

Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen an-

geordnet wurde. Darin führt es aus, es sei nicht damit zu rechnen,

daß der Zeuge in absehbarer Zeit in der Hauptverhandlung oder

auch kommissarisch vernommen werden könne. Damit stützt das

Landgericht die Verlesung erkennbar auf eine Unmöglichkeit im

Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, wovon auch die Revisionen

ausgehen. Bei dem Zitat von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt es

sich um ein offenkundiges Versehen. Das Landgericht begründet

die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen, der nach amtsärztli-

chem Attest zur Zeit nicht verhandlungs- und vernehmungsfähig

ist, mit dessen derzeitigem psychischen Zustand, welcher eine

Besserung vor Ablauf von ca. einem viertel Jahr nicht erwarten

läßt.

Es sieht demnach keine begründete Aussicht, das Beweismittel in

absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Damit bewertet es den Zeugen

E. hier zu Recht - auch angesichts der Bedeutung der Be-

weisfragen - als unerreichbares Beweismittel (BGHR StPO § 244

Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 11). Von einer "völligen" Ungeeig-

netheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geht das Landgericht

nach Inhalt und Wortlaut beider Beschlüsse nicht aus, sondern

stellt vielmehr auf das Zeitmoment ab. Bei physischem oder psy-

chischem Unvermögen eines Zeugen zur Wahrnehmung oder

Wiedergabe können Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit eng

beieinander liegen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag

im Strafprozeß 5. Aufl. S. 603 ff.).

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