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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 5 StR 55/03

5. Strafsenat

5 StR 55/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten M und T gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2002 werden

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zu der vom Angeklagten T erhobenen, auf § 338 Nr. 5 StPO

gestützten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts an:

Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den Anforderungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die – angeblich

durch die Sitzungsniederschrift belegte

(vgl. zur wahrheitswidrigen

Verfahrensrüge in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274

Beweiskraft 21, 22 und 25) – Abwesenheit des Verteidigers einen

wesentlichen Teil

der Hauptverhandlung

betraf. Die

erfolgten

organisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf

künftige

Zeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. Sander NStZ 1996, 351 f.).

Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend

deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hat

oder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb der

Hauptverhandlung hätte erfolgen können.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum