Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.02.2003 – 5 StR 55/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten M und T gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2002 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zu der vom Angeklagten T erhobenen, auf § 338 Nr. 5 StPO
gestützten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die – angeblich
durch die Sitzungsniederschrift belegte
(vgl. zur wahrheitswidrigen
Verfahrensrüge in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274
Beweiskraft 21, 22 und 25) – Abwesenheit des Verteidigers einen
wesentlichen Teil
der Hauptverhandlung
betraf. Die
erfolgten
organisatorischen Erörterungen über einen Verzicht auf
künftige
Zeugenvernehmungen gehörten hierzu nicht (vgl. Sander NStZ 1996, 351 f.).
Ohne nähere Mitteilung der verlesenen Urkunden wird nicht hinreichend
deutlich, ob insoweit tatsächlich Strengbeweisverfahren stattgefunden hat
oder etwa nur Freibeweisverfahren, das ebensogut außerhalb der
Hauptverhandlung hätte erfolgen können.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum