Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.02.2003 – X ZA 3/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Urteil, in dem die
Revision nicht zugelassen worden ist und der Antragsteller mit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde angreifen möchte, ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten am 13. September 2002 zugestellt worden (EB GA III, 492). Da
der 13. Oktober 2002 ein Sonntag war, ist die Frist zur Einlegung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 14. Oktober 2002 abge-
laufen. Der am 16. Oktober 2002 eingegangene Antrag auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe ist daher verspätet.
Wird für ein beabsichtigtes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe beantragt, muß eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO ent-
sprechende Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BGH,
Beschl. v. 13.1.1993 - XII ZA 21/92; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl., § 119
Rdn. 53). Da der Antrag verspätet eingegangen ist, könnte einem eventuellen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.
Daß die Antragsteller die Frist ohne Verschulden versäumt habe, wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf