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BGH Beschluss vom 25.02.2003 – X ZA 3/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 3/02

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Urteil, in dem die

Revision nicht zugelassen worden ist und der Antragsteller mit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde angreifen möchte, ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten am 13. September 2002 zugestellt worden (EB GA III, 492). Da

der 13. Oktober 2002 ein Sonntag war, ist die Frist zur Einlegung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 14. Oktober 2002 abge-

laufen. Der am 16. Oktober 2002 eingegangene Antrag auf Gewährung von

Prozeßkostenhilfe ist daher verspätet.

Wird für ein beabsichtigtes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe beantragt, muß eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO ent-

sprechende Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BGH,

Beschl. v. 13.1.1993 - XII ZA 21/92; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl., § 119

Rdn. 53). Da der Antrag verspätet eingegangen ist, könnte einem eventuellen

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden.

Daß die Antragsteller die Frist ohne Verschulden versäumt habe, wird nicht

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf