Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.02.2003 – X ZB 24/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 24/02

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.815,79

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 ZPO statt-

haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil weder eine Frage rechtsgrundsätzlicher Be-

deutung zu entscheiden ist noch eine Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Das Beru-

fungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Ergebnis zu

Recht in der Sache für unbegründet gehalten, weil die Berufungsbegründungs-

frist schuldhaft versäumt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß der

Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellt, daß das tat-

sächliche Ende der Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der Berufung bei

Gericht überprüft und erforderlichenfalls im Fristenkalender berichtigt wird. Dies

kann entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs

der Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch

Nachfrage bei Gericht (BGH, Beschl. v. 9.12.1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994,

458 m.w.N.). Die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift ist am

23. Januar 2002 an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers abgesandt worden

(GA 91). Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß darauf-

hin eine Fristenkontrolle durchgeführt worden ist. Die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist beruht bei dieser Sachlage auf dem Unterlassen der er-

forderlichen Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers.

Dieses Organisationsverschulden muß sich der Kläger zurechnen lassen, so

daß die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des Klägers ver-

säumt wurde.

Zwar hat das Berufungsgericht nicht nur die Auffassung vertreten, das

Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sei in der Sache unbegründet, sondern

hat darüber hinaus ausgeführt, der Antrag des Klägers sei zudem unzulässig.

Da aber die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache seine Entschei-

dung trägt, bedarf es keiner Entscheidung der von der Rechtsbeschwerde auf-

geworfenen Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch angesichts des sich aus

der Akte ersichtlichen Zeitablaufs zulässig war und ob das Berufungsgericht

das Nachschieben des Vortrags im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des

Klägers vom 26. April 2002 als ergänzende Angaben zum geltend gemachten

Wiedereinsetzungsgrund bei der angefochtenen Entscheidung hätte berück-

sichtigen müssen.

Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu

verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf