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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 2 StR 411/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kassel vom 17. April 2002 wird
a) der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe auf Kosten der
Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigespro-
chen,
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betrugs in 187 Fällen und des versuchten Betrugs in
10 Fällen schuldig ist,
bb) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die
Anordnung eines Berufsverbots aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revi-
sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 187 Fällen, da-
von in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Be-
trugs in 10 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und ihm verboten, für die Dauer
von 3 Jahren den Beruf eines Arztes auszuüben. Dagegen wendet sich die Re-
vision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Die Sachrüge führt im Schuldspruch zum Freispruch vom Vorwurf der
Urkundenfälschung im Fall 1 und in den Fällen 2, 12, 22, 29, 38, 42, 43, 46, 48,
64, 70, 77, 97, 114, 118, 120, 132, 137, 141, 151, 152 , 157, 160 und 201 zum
Wegfall der ausgeurteilten Urkundenfälschung.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als Arzt seinen Pati-
enten Rechnungen erteilt, in denen Laborleistungen aufgeführt waren, die - für
die Patienten nicht erkennbar - von Fremdlaboren erbracht waren. Dabei hatte
er in die Patientenrechnungen nicht die Beträge eingesetzt, die von den
Fremdlaboren von ihm bzw. von dem von ihm zwischengeschalteten Institut
"I. -GmbH" gefordert worden waren. Er hatte vielmehr zu höheren Gebüh-
rensätzen abgerechnet, da - nach seiner Einlassung - die zwischengeschaltete
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, ihm die hö-
heren Beträge in Rechnung gestellt hatte. Da der Ansatz einer höheren Gebühr
nach § 4 Abs. 2 GOÄ nur möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte diese
Leistungen als eigene ärztliche Leistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht
hätte, wies der Angeklagte sein Personal in den aufgeführten 25 Fällen an, den
Briefkopf der Fremdlabore auf deren Befundberichten weg zu knicken, an des-
sen Stelle den Briefkopf der "I. -GmbH" zu legen und davon eine Ablichtung
zu erstellen. Diese Ablichtung legte der Angeklagte den Patienten vor, um den
Eindruck zu erwecken, er selbst bzw. sein Institut habe diese Leistungen er-
bracht.
Bei diesem Sachverhalt ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach
§ 267 StGB nicht erfüllt. Ein mittelbares Gebrauchmachen einer unechten oder
verfälschten Urkunde durch Vorlage der Kopie ist hier deshalb nicht gegeben,
weil durch die "Collage" der nur zum Zweck der Fotokopie lose zusammenge-
legten Bestandteile von zwei Urkunden keine unechte Urkunde hergestellt oder
eine echte Urkunde verfälscht worden ist, von der durch die Vorlage einer Ko-
pie Gebrauch gemacht werden könnte. Eine Urkundenfälschung läge aber
auch dann nicht vor, wenn der Angeklagte, was nach den insoweit unklaren
Urteilsgründen offen bleibt, mit der Vorlage der Ablichtung den Anschein einer
Originalurkunde erwecken wollte. Denn durch die Aufkopierung des Briefkopfes
der von ihm geführten Einmann-GmbH auf den abgelichteten Befundbericht
des Fremdlabors erscheint er selbst bzw. die mit ihm personenidentische
GmbH als Aussteller des durch die Fotokopie neu geschaffenen Schriftstücks.
Dadurch hat er ebenso wie derjenige, der eine fremde Unterschrift unter einer
Urkunde ausradiert und durch seine eigene ersetzt, die fremde Gedankenerklä-
rung - hier die festgestellten Laborergebnisse - zu seiner eigenen gemacht und
damit eine echte Urkunde hergestellt (vgl. BGH NJW 1954,1375; ebenso
Tröndle/Fischer, StGB 51. A. § 267 Rdn. 19; Gribbohm in LK, StGB 11. A. §
267 Rdn. 182; Lackner/ Kühl, StGB 24. A. § 267 Rdn. 20; Cramer in Schön-
ke/Schröder, StGB 26. A. § 267 Rdn. 72; ähnlich für den Fall, daß jemand eine
fremde geistige Leistung als eigene Prüfungsleistung ausgibt). Entscheidend
ist, daß durch Verwendung des Briefkopfs der "I. -GmbH" - insofern gleichbe-
deutend mit der Leistung einer Unterschrift - der für die GmbH handelnde An-
geklagte Urheber der abgegebenen Gedankenerklärung wurde und die Ver-
antwortung für die Laborbefunde übernahm. Das Ergebnis war eine schriftliche
Lüge, nämlich daß der Angeklagte selbst bzw. sein Institut die Laborleistungen
erbracht hatte, nicht aber eine unechte Urkunde.
Danach war der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe freizusprechen
und der Schuldspruch in den aufgeführten 24 Fällen entsprechend dem
Beschlußtenor zu ändern.
b) Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in 187 Fällen und versuchten
Betrugs in 10 Fällen verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf.
Insbesondere konnte der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt
zutreffend hinweist - die höheren Rechnungsbeträge für die Laborleistungen
auch nicht als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB fordern, weil die Einschal-
tung seines Instituts zur Erlangung der Laborleistungen nicht erforderlich war.
3. Die milden Einzelstrafen können bestehen bleiben, auch soweit die
ausgeurteilte Urkundenfälschung wegfällt. Angesichts des Schuldgehalts der
Taten - hoher Schaden, lange Zeitdauer - wäre die Verhängung noch niedrige-
rer Einzelstrafen nicht mehr schuldangemessen.
Hingegen begegnen der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung des
Berufsverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zur
Begründung des Berufsverbots insbesondere ausgeführt, daß der Angeklagte
weder Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt habe noch überhaupt habe
erkennen wollen, sich falsch verhalten zu haben. Damit hat das Landgericht
nicht beachtet, daß einem bestreitenden Angeklagten sein Verteidigungsver-
halten auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot
nicht angelastet werden darf (BGHR StGB § 46 Nachtatverhalten 2, § 70 Abs. 1
Dauer 1). Denn nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung hat der Ange-
klagte zwar das äußere Tatgeschehen eingeräumt, einen Betrugsvorsatz je-
doch bestritten. Die Anordnung des Berufsverbots kann deshalb keinen Be-
stand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Gesamtstrafenaus-
spruch vom gleichen Rechtsfehler beeinflußt ist und hat deshalb auch den Ge-
samtstrafenausspruch aufgehoben. Die Feststellungen sind von dem Rechts-
fehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellun-
gen bleiben möglich.
4. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die berufliche Stellung,
die in keiner unmittelbaren Beziehung zu einer vorgeworfenen Straftat steht,
nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NJW 1996, 3089f).
Eine Wertung, nach der der Angeklagte mit der Verwendung der durch den
Betrug erlangten Mittel zur Finanzierung seines Instituts eine grob rücksichts-
lose Gesinnung gezeigt habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Morali-
sie-
rende Ausführungen begründen die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren
Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begrün-
dung 2 unklare Erwägungen).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck