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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 37/03

5. Strafsenat

5 StR 37/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 be-

merkt der Senat:

Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weil

die Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten,

daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr als

nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt

hatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

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