Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 37/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 be-
merkt der Senat:
Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weil
die Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten,
daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr als
nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt
hatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal