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BGH Urteil vom 26.02.2003 – VIII ZR 15/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Februar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung

rückständiger Leasingraten und Restwertzahlung nach Beendigung des Lea-

singvertrages in Anspruch.

Der Geschäftsführer der Beklagten wollte Ende August 1994 bei dem

BMW Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues

Fahrzeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war Kurt L. . Dieser

war gleichzeitig Geschäftsführer der B. -Leasing GmbH & Co. KG (im

folgenden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der

seinerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im

folgenden: H. ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L. wie ein

Geschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.

Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weiterer

Verkäufer S. des Autohauses dem Geschäftsführer der Beklagten statt

des Kaufes eines BMW 740 i ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach

nach einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises, also 83.600 DM, zuzüg-

lich Provision an die H. keine weiteren Leasingraten mehr zu zahlen waren.

L. und S. erklärten ihm ausdrücklich, daß die Angelegenheit für die

Beklagte mit der Einmalzahlung erledigt sei. Bei der Beklagten verbleibe das

Risiko in Bezug auf den Restkaufpreis.

Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die Beklagte, ver-

treten durch ihren Geschäftsführer, am 31. August 1994 einen Leasingvertrag

mit der B. sowie einen Verwaltungsvertrag mit der H. ab und leistete die

vereinbarte Einmalzahlung an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein

Rechnungsendbetrag in Höhe von 139.250,- DM brutto sowie eine Leasingdau-

er von 42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 3.154,90 DM mo-

natlich. Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 34.812,50 DM

(= 25 % des Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag

sah vor, daß die Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte.

In § 3 des Vertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefrei-

ender Wirkung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen so-

wie gegenüber dem Auftraggeber per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen

Jahres über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-

steuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-

pflichtet, der Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des

ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten.

Refinanziert wurden die Leasingverträge jeweils durch die Klägerin, die

mit der B. unter dem Datum des 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als

auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.

Mit Schreiben vom 28. September 1994 bestätigte der Zeuge L. der

Beklagten im Namen der B. den Vertragsabschluß wie folgt:

"Wir bestätigen hiermit verbindlich, daß o.g. Leasingvertrag zu nachstehenden Bedingungen angenommen wurde:

1. Die geleistete Einmalzahlung an die H. -Vermögens- Beteiligungs GmbH, F. , in Höhe von 60 % des Brutto- kaufpreises ist als komplett schuldbefreiend anzusehen.

2. Mit jeder geleisteten Leasingrate von der H. -Vermögens- Beteiligungs GmbH, die in dem Leasingvertrag vereinbart ist, mindert das Restrisiko von 30 % (40 %./.10 % Restwert).

3. Falls die Vermögenslage des Leasinggebers sich verschlech- tert, haftet der Leasingnehmer für die restlichen 40 % des Bruttokaufpreises, abzüglich der geleisteten Raten."

Die Leasingraten wurden durch die H. für neun oder zehn Monate

(dies ist zwischen den Parteien streitig geblieben) gezahlt. Als danach keine

Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ab-

tretung offen. Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag

wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte von der Beklagten

die Herausgabe des Fahrzeugs.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingraten

sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen Restwertes, insgesamt

128.493,40 DM nebst Zinsen; ferner hat sie Herausgabe des Fahrzeugs ver-

langt. Die Beklagte hat Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes

erhoben.

Die Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner der

Auffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe sie ihre Verpflichtung

aus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-

kung auch gegenüber der B. entfaltet.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf

Klageabweisung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe des

Fahrzeugs haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt

erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten bis auf einen Teil

der Zinsen zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung in vol-

lem Umfang.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht

vorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht

an, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. März 1998 abge-

laufen sei. Da durch die H. nur maximal zehn Monatsraten gezahlt worden

seien, die Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in

Besitz gehabt habe, müsse sie die rückständigen 32 Monatsraten zuzüglich

vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die

H. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B.

entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach die

Leasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen ge-

genüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogen

werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. die

Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertrag

nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung

der B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und

des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-

tern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei der Beklagten habe

bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mit

der Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-

wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-

tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-

den Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das in

dem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.

Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-

ten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-

mer übernommen habe. Auch habe die Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-

vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von

60 % des Neupreises die Angelegenheit für die Beklagte erledigt sei, sei dies

nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bestäti-

gungsschreiben vom 28. September 1994.

Die vorliegenden schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinba-

rung jedenfalls entgegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klarge-

stellt worden, daß die H. verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender

Wirkung die vereinbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle

finde sich etwas dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der

Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Lea-

singvertrag zu zahlen, wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Ande-

renfalls wäre die in § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung,

wonach die H. gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und

31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrech-

nung zu erteilen gehabt habe, sinnlos gewesen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-

prüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-

zession entfällt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-

balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-

künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger

Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart

werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten

nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-

künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets

weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-

fertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit der

Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-

kenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-

scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sich

von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen

läßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt

(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, WM 1983, 1406 = NJW

1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR

1988, 1012 unter 1).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-

vertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren

Rechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-

gen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie

ihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-

ge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der

B. fehlt jeder Anhaltspunkt.

2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit der Beklagten ge-

schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von

der H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann

nicht zu, wenn die von der Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung

von 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der

Leasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den

Zahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-

derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-

fungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen

zwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eine

Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zu

Recht rügt, auf Rechtsfehlern.

a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter

vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-

det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-

setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-

legungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze

oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt

nicht erschöpfend gewürdigt hat

(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom

8. Dezember 1999 - VIII ZR 314/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-

teil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).

Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen

Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.

b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit

der Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf den

Inhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingver-

trag" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die

H. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für die

Beklagte die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-

vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der

Verpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten

nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der

Lage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3

Abs. 2 des Verwaltungsvertrags getroffenen Regelung, wonach die H. ge-

genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-

res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. An dieser Be-

urteilung ändern nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Bestätigung

vom 28. September 1994 und die unstreitigen Äußerungen des Geschäftsfüh-

rers L. nichts.

c) Das Berufungsgericht hat damit jedoch den Inhalt des Bestätigungs-

schreibens der B. vom 28. September 1994 verkannt. Dort wurde der Be-

klagten unter Ziff. 1 ausdrücklich bestätigt, daß die geleistete Einmalzahlung an

die H. "als komplett schuldbefreiend anzusehen" sei, die Beklagte also be-

rechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung an einen Dritten, hier die H. , zu

leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht läßt jegliche Begründung

dafür vermissen, aus welchen Gründen es von dem ausdrücklichen Inhalt der

Ziff. 1 des Schreibens der B. vom 28. September 1994 abweichen will. Der

eindeutige Wortlaut des Schreibens, das noch dazu nach Abschluß des Ver-

waltungsvertrages vom 31. August 1994 auf Verlangen des Geschäftsführers

der Beklagten - der unbedingt "etwas Schriftliches in den Händen haben" woll-

te - verfaßt wurde, muß vielmehr dazu führen, daß die zwischen den Parteien

umstrittene Frage, ob schon die Einmalzahlung an die H. oder erst die Til-

gung der Leasingraten gegenüber der B. erfüllende Wirkung hatte, zugunsten

der Beklagten zu entscheiden ist. Zwar mag sich aus den Formulierungen in § 3

des Verwaltungsvertrages etwas anderes ergeben, wie das Berufungsgericht

meint. Diese Vereinbarung ist jedoch zwischen der H. und der Beklagten

getroffen worden, während das Schreiben vom 28. September 1994 den Inhalt

des Leasingvertrages zwischen der B. und der Beklagten bestätigt. Eine ab-

weichende Auslegung aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvertrages

ist daher nicht zulässig.

d) Auch das Argument des Berufungsgerichts, eine entsprechende Er-

füllungsvereinbarung habe schon deshalb nicht getroffen werden können, weil

es sich dabei um einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Klägerin, gehan-

delt habe, geht fehl. Zu Recht wendet die Revision hiergegen ein, nach dem

Wortlaut des Schreibens der B. vom 28. September 1994 sei bestätigt wor-

den, daß der Leasingvertrag mit der Beklagten "zu den nachstehenden Bedin-

gungen angenommen wurde". Daraus folgt, daß überhaupt keine nachträgliche

Vereinbarung geschlossen wurde, durch welche eine bereits zuvor entstandene

Forderung der Klägerin geschmälert wurde.

Im übrigen käme in diesem Fall die Sondervorschrift des § 407 Abs. 1

BGB zur Anwendung, wonach der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, das

der alte Gläubiger mit dem Schuldner abschließt, gegen sich gelten lassen

muß, es sei denn, dem Schuldner war bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die

Abtretung bekannt. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

f) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Risikoverteilung vermö-

gen hieran nichts zu ändern. Ob der Geschäftsführer der Beklagten wirtschaft-

lich erfahren war und dementsprechend erkennen mußte, daß die B. auf die

Forderungen aus dem Leasingvertrag gegenüber den Leasingnehmern an sich

nicht verzichten konnte, weil sie sich refinanzieren mußte, wie das Berufungs-

gericht meint, ist ohne Bedeutung. Denn gerade diesen Verzicht hat die B.

gegenüber der Beklagten in dem Bestätigungsschreiben vom 28. September

1994 ausdrücklich erklärt, in dem sie die Einmalzahlung in Höhe von 60 % des

Bruttokaufpreises an die H. als komplett schuldbefreiend bezeichnet hat.

Entscheidend sind folglich nur die zwischen den Parteien getroffenen Abspra-

chen.

3. Damit steht, wie der erkennende Senat selbst feststellen kann, auf-

grund des Bestätigungsschreibens der B. vom 28. September 1994 fest, daß

die Einmalzahlung der Beklagten an die H. in Höhe des entsprechenden

Betrags schuldbefreiende Wirkung hatte. Der Rechtsstreit ist dennoch nicht zur

Entscheidung reif, da im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Lea-

singvertrages von Seiten der H. die Ziff. 2 des Bestätigungsschreibens ein-

greift. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht - aus

seiner Sicht konsequent - nicht geprüft. Dies wird in der neuen mündlichen Ver-

handlung nachzuholen und sodann wird eine Abrechnung der Ansprüche aus

dem Leasingvertrag vorzunehmen sein. Dabei stellt sich insbesondere die Fra-

ge, ob jede Ratenzahlung durch die H. das zwischen den Parteien verein-

barte Restrisiko mindern sollte, so daß eine Abrechnung entsprechend dem

außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1996 zu erstellen

wäre, oder ob die Minderung des Restrisikos nur durch diejenigen Ratenzah-

lungen der H. erfolgen sollte, die den Betrag von 60 % des Bruttokaufprei-

ses überschritten. Insoweit erscheint die Ziff. 2 des Schreibens der B. vom

28. September 1994 nicht eindeutig, so daß sich der Senat außerstande sieht,

eine eigene Auslegung vorzunehmen. Den Parteien wird daher Gelegenheit zu

geben sein, insoweit ergänzend vorzutragen.

4. Für den Fall, daß die Forderungen der B. aus dem Leasingvertrag

sich nicht in vollem Umfang als getilgt erweisen sollten, wird sich das Beru-

fungsgericht mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, ihr hätten

Schadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die sie nunmehr der

Klägerin entgegenhalten könne. Die Beklagte hat geltend gemacht, L. habe

bewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der

Anlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum Abschluß

des Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-

zeugs bestimmt.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-

satzanspruchs der Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung der Beklagten

von ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sie

über § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-

halten könnte, abschließend verneint. Die Argumentation des Berufungsge-

richts, wonach es sich allenfalls um einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe

handeln können, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten, weil diese vorgetragen

habe, sie habe "ebenfalls" an das Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist

auch die Annahme des Berufungsgerichts, die weitere Behauptung der Be-

klagten, bei L. und H. habe ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz

schon bei Abschluß des Leasingvertrages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue

hinein erfolgt. Wenn die Beweisaufnahme ergeben sollte, daß L. und H. der

Beklagten zugesichert hatten, sie müsse außer der Einmalzahlung definitiv kei-

ne weiteren Zahlungen erbringen, dann bestehen allerdings ihr gegenüber kei-

ne Ansprüche aus dem Leasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden ver-

ursachende Täuschungshandlung ausscheidet. Sollte die Beklagte hingegen

aus dem Leasingvertrag noch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre

eine sie schädigende Täuschungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen

Behauptung zu sehen, die H. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die

Leasingraten erwirtschaften. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es

sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsma-

növer" gehandelt hat und daß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kunden

nicht daran glaubten, tatsächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage

der Einmalzahlungen der Leasingnehmer aufbringen zu können. Schließlich

geht auch die Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und

H. wegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich

ein Anlagebetrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer

Behauptung ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.

Einer Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer L. steht nicht

entgegen, daß er die Beklagte durch das Schreiben vom 28. September 1994

auf ein noch verbleibendes Restrisiko hingewiesen hat. War sich L. darüber

im klaren, daß die H. nicht imstande, möglicherweise nicht einmal willens

war, durch Anlage der Einmalzahlung die zur Erfüllung der restlichen Verpflich-

tungen der Beklagten nötigen Gelder zu erwirtschaften, hat er den Geschäfts-

führer der Beklagten bewußt durch unrichtige Angaben zum Abschluß des Lea-

singvertrages bestimmt.

III.

Das Berufungsurteil ist daher insgesamt aufzuheben; und die Sache ist

zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2

ZPO a.F. Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Frellesen