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BGH Urteil vom 26.02.2003 – VIII ZR 17/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Februar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 21. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung

rückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-

fahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.

Im Jahr 1994 war Geschäftsführer des Autohauses F. L. GmbH

& Co. KG in F. K. L. . Dieser war auch Geschäftsführer der B. -

-Leasing GmbH & Co. KG (im folgenden: B. ), an der der ehemalige

Rechtsanwalt H. beteiligt war, der seinerseits Alleingesellschafter der H. -

Vermögensbeteiligungs GmbH (im folgenden: H. ) war. Für diese handelte

nach außen ebenfalls L. wie ein Geschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind

in Vermögensverfall geraten.

Wie er es in anderen Fällen mit Kaufinteressenten des Autohauses ver-

einbart hatte, wollte L. nach dem von ihm verwendeten Modell, wonach nach

einer Einmalzahlung von 60 % des Kaufpreises keine weiteren Leasingraten

mehr zu zahlen waren, selbst ein Wohnmobil Pace Arrow aus dem Bestand des

Autohauses leasen. Da er befürchtete, daß die Klägerin als Kreditgeberin der

B. seine Person als Leasingnehmer nicht akzeptiert hätte, bat er den mit ihm

befreundeten Beklagten, an seiner Stelle als Leasingnehmer aufzutreten. L.

erklärte dem Beklagten ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der

Einmalzahlung erledigt sei. Beide vereinbarten weiter, daß der Beklagte dem

Geschäftsführer L. durch die Einmalzahlung an die H. ein mit 6 % zu

verzinsendes Darlehen gewährte, von dem dieser eine monatliche Rate von

1.000 DM an den Beklagten zurückzahlen sollte.

Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß der Beklagte am

29. November 1994 einen Leasingvertrag mit der B. sowie einen Verwal-

tungsvertrag mit der H. ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung in

Höhe von 42.000 DM an die H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rech-

nungsendbetrag in Höhe von 70.000 DM brutto sowie eine Leasingdauer von

42 Monaten aufgeführt. Die Bruttoleasingrate betrug 1.585,94 DM monatlich.

Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 17.500 DM (= 25 % des

Bruttokaufpreises) angegeben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß

der Beklagte an die H. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des

Vertrages übernahm die H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-

kung für den Auftraggeber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie ge-

genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-

res über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-

steuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die H. ver-

pflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 %

des ursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. Refinanziert

wurden die Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der B. unter dem Da-

tum vom 25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungs-

übereignung der Leasingobjekte vereinbart hatte.

Die Leasingraten wurden für fünf Monate bis Mai 1995 gezahlt. Als da-

nach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägerin gegenüber dem Be-

klagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996 kündigte sie den

Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungen und verlangte

von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger, teilweise ab-

gezinster Leasingraten sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenen ab-

gezinsten Restwertes, insgesamt 69.281,58 DM nebst Zinsen; ferner verlangt

sie die Herausgabe des Fahrzeugs.

Der Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist weiter der

Auffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe er seine Verpflichtung

aus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-

kung auch gegenüber der B. entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der Lea-

singvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche Vertragsbe-

stimmungen, insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen und

zur Option des Beklagten, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer er-

werben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der Beklagte verlangt wi-

derklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs von

der Klägerin.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hier-

gegen eingelegte Berufung mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen

zurückgewiesen.

Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in

vollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nicht

vorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nicht

an, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 30. Juni

1998 abgelaufen sei. Da durch die H. nur fünf Monatsraten gezahlt worden

seien, der Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in

mittelbarem Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 37 Leasingraten

zuzüglich vereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung

an die H. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber

der B. entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. , L. ,

wonach die Leasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Ver-

pflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der

Schluß gezogen werden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch

der H. die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen

Leasingvertrag nicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfül-

lungsvereinbarung der B. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des

Leasingvertrages und des Verwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das

Risiko für ein Scheitern des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei

dem Beklagten, habe bestehen bleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen,

daß die Leasinggesellschaft mit der Einmalzahlung an die H. geworben und

bei den Interessenten die Erwartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer

nach der Einmalzahlung praktisch von den Raten frei sein würden. Daraus er-

gäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber

den Leasingnehmern das in dem Modell liegende offensichtliche Spekulations-

risiko übernommen habe.

Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-

ten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-

mer übernommen habe. Auch habe der Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-

vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von

60 % des Neupreises die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, sei dies

nicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung der

Kunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durch

den Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , die H. sei in der

Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-

schaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-

den schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-

gegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daß

die H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-

einbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwas

dazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-

ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,

wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3

Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-

genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-

res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-

los gewesen.

Es liege auch keine Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz vor.

Dieses finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge

gelte, die von den Beteiligten nach dem "Flens-Modell" nicht beabsichtigt gewe-

sen seien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der

Erwartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten

durch eine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Ge-

schäft habe mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nichts zu tun.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-

prüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-

zession entfällt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-

balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-

künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger

Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart

werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten

nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-

künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets

weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-

fertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer

Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-

kenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-

scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie von

ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt,

sondern zugleich ihm damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH,

Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; BGH,

Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-

vertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihren

Rechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-

gen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sie

ihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-

ge Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdig-

keit der B. fehlt jeder Anhaltspunkt.

2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit dem Beklagten ge-

schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht von

der H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dann

nicht zu, wenn die von dem Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlung

von 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber der

Leasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst den

Zahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-

derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-

fungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen

zwischen der B. und dem Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach

eine Erfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision

zu Recht rügt, auf Rechtsfehlern.

a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichter

vorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-

det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-

setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-

legungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze

oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt

nicht erschöpfend gewürdigt hat

(st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom

8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-

teil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).

Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichen

Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.

b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mit

dem Beklagten keinen Erfüllungsvertrag getroffen, in erster Linie auf den Inhalt

des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingvertrag"

mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem die

H. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für den

Beklagten die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-

vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an der

Verpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingraten

nach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in der

Lage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3

Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung, wonach die H.

gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen

Jahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-

streitigen Äußerungen des Geschäftsführers L. , wonach mit der Einmalzah-

lung die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, hat das Berufungsgericht

entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsgemäßen Vertragser-

füllung gemeint gewesen sei, jedoch keine Regelung für den Fall habe getroffen

werden sollen, daß die H. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht Folge leisten

würde.

c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-

sen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem

Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,

Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212

unter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. sowie dem

ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegt aber eine Ver-

einbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcher diese be-

rechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einen Dritten,

hier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Berufungsgericht

an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht auf den Inhalt des

geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehindert gesehen

hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, eine von diesen

Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch der Hinweis des

Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell" verbundene

Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung, die Äußerun-

gen L. hätten bei den Leasingnehmern nur die "Erwartung" hervorrufen

können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werde ausreichen, die vertrag-

lich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehr geht es hier gerade um

die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragen sollte, falls es der H.

nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzahlung der Leasingnehmer

sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwert zu erwirtschaften. Den

Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wem von ihnen dieses Risi-

ko zugewiesen werden sollte.

d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-

standet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten außer acht gelas-

sen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch dem Beklagten, Anfang

1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-

ter anderem folgendes geschrieben hat:

"Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in § 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der Zah- lungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbH rechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kann nur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sie als Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aber durch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. Die Bank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabe verlangen."

Zwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.

Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-

rer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben muß

entnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-

ging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur noch

Ansprüche gegen die H. . Daraus kann aber auf einen entsprechenden

Willen bei Vertragsschluß geschlossen werden.

Da die Auslegung der zwischen der B. und dem Beklagten getroffenen

Vereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-

reits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-

stellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des Leasingvertrages

Vereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob

es die von dem Beklagten benannten Zeugen L. , H. , N. und

S. zu seiner weiteren Behauptung anhört, ihm sei von L. zugesagt wor-

den, auf ihn kämen nach der Bezahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von

60 % des Neuwagenpreises an die H. keine weiteren Forderungen zu.

3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als es

den Beklagten ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Wider-

klage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.

Grundsätzlich war der Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit

das Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen der

H. und ihm geschlossenen Verwaltungsvertrages das Recht erhalten, den

Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben. Das Beru-

fungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten wer-

den kann.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-

nahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und dem Be-

klagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-

den sei, so müßte es sich mit dem Einwand des Beklagten befassen, ihm hät-

ten Schadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die er nunmehr der

Klägerin entgegenhalten könne. Der Beklagte hat geltend gemacht, L. habe

bewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus der

Anlage der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe ihn damit zum Abschluß

des Leasingvertrages in seinem, L. , Interesse bestimmt.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-

satzanspruchs des Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung des Beklagten

von seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den er

über § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-

halten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-

rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft

Kiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-

densersatzanspruch des Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.

Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls um

einen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zu

Lasten des Beklagten, weil dieser vorgetragen habe, er habe "ebenfalls" an das

Konzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-

fungsgericht, die weitere Behauptung des Beklagten, bei L. und H. habe

ein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-

trages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisauf-

nahme ergeben sollte, daß L. dem Beklagten zugesichert hatte, er müsse

außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen, dann

bestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem Leasingvertrag

mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlung aus-

scheidet. Sollte der Beklagte hingegen aus dem Leasingvertrag noch zu weite-

ren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine schädigende Täuschungshandlung in

der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die H. könne aus

dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das Landgericht

ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um

ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß H. und L.

im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich die erforderli-

chen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der Leasingnehmer auf-

bringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eigene Vor-

bringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell "Vermögensver-

waltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip des Schnee-

ballsystems beruhender Betrug herausgestellt. Schließlich geht auch die

Staatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen ei-

nes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlage-

betrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung

ins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.

b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auf-

grund der hierfür zu treffenden Feststellungen erneut mit den aus dem Verbrau-

cherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz hergeleiteten Einwendungen des

Beklagten auseinanderzusetzen haben (zum Verhältnis der beiden Gesetze vgl.

zuletzt BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, zur Veröffentlichung

bestimmt, unter II 1).

III.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565

Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Frellesen