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BGH Beschluss vom 27.02.2003 – 4 StR 510/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin er- gänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhält- nis 1:3 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. UA 73).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann