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BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZR 115/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3
Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer
erhobenen Teilklage.
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung im
Senatsbeschluß vom 28. November 2002 gibt zu einer anderen
Beurteilung keinen Anlaß.
Gründe
I.
Der Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von Belehrungs-
und Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen Teilbetrag
des ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zins-
schäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreis-
zahlung, weiter hilfsweise Mindererlöse in Höhe von 323.980 DM, die sich in-
folge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräuße-
rung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von
84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien,
verlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger uneingeschränkt
Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenom-
men, bei der Wertfestsetzung die genannten Positionen zusammengerechnet
und dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83
(richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63
= 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Klä-
ger den Wert auf 255.645,94
500.000 DM) festgesetzt wissen.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2
und 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrech-
nung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch
- wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach
§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruch
denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren An-
spruchs maßgebend. Haupt- und Hilfsansprüche haben hier jedoch nicht be-
reits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf dem-
selben Anspruchsgrund beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19
Abs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen und
damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aber-
kennung des anderen verbunden ist (vgl. BGHZ 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1
Satz 2 GKG a.F.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Echte
Hilfsanträge Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erho-
benen Ansprüche nebeneinander bestehen können.
Die Wertfestsetzung ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 DM
zu beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat bei
seiner Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daß
sich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenen
von ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern er
hat die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Be-
trag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Rei-
henfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden sollte. Das
ist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alterna-
tivbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichen
Gegenstand betrifft.
Rinne
Dörr