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BGH Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 48/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. Februar 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 209, 638 a.F.

Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur

Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche An-

spruchsvoraussetzungen vorliegen.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 in erster Linie Kostenvor-

schuß aus Werkvertrag in Höhe von 255.645,94 Euro und Zinsen. Aus einer

damit im Zusammenhang stehenden Bürgschaft machen die Kläger Ansprüche

gegen die Beklagte zu 2, eine Versicherung, geltend. Im Streit ist im Revisions-

verfahren, ob die werkvertraglichen Ansprüche verjährt sind.

Die Kläger beauftragten die S. GmbH mit Gründungs- und Rohbauar-

beiten. Die S. GmbH erteilte der Beklagten zu 1 als Subunternehmerin den

Auftrag zur Errichtung einer wegen der Boden- und Grundwasserverhältnisse

notwendigen Schlitzwand. Die während des Wandbaus von der Beklagten zu 1

zur Verfestigung des Erdreichs eingesetzte Masse hatte in einem Bereich, der

an ein bebautes Grundstück des Landkreises B. grenzt, keine ausreichende

Stabilität. Daher bildete sich unterirdisch zumindest ein Hohlraum, in den

375,6 cbm Beton einflossen. Jedenfalls ein Teil des Betons sickerte in das Erd-

reich des dem Landkreis gehörenden sog. Musikschul-Grundstücks. Der Land-

kreis wurde darüber nicht unterrichtet.

Die Kläger behielten einen Teil der Vergütung gegenüber der am

Rechtsstreit nicht beteiligten S. GmbH ein, die ihrerseits 500.000 DM des

Werklohns der Beklagten zu 1 erst zahlte, nachdem diese eine Bürgschaft der

Beklagten zu 2 gestellt hatte. Im Rahmen der Bürgschaftserklärung vom

17. Mai 1994 heißt es u.a.: "Es wird Gewähr für die Mängelfreiheit der von der

Fa. F. (= Beklagte zu 1) erbrachten Leistungen an dem .... Bauvorhaben über-

nommen, sowie für Leistungen, die erforderlich werden, um Abstemmungen an

der Schlitzwand durchzuführen für den Fall, daß solche Abstemmungen im Be-

reich zum Grundstück Musikschule erforderlich sind."

Über das Vermögen der S. GmbH wurde 1995 das Gesamtvollstrek-

kungsverfahren eröffnet.

Der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids ist am 15. April 1998 bei Ge-

richt eingegangen. Am 19. Juli 1998 ist der Mahnbescheid zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos

geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche mit verschie-

denen Zahlungs- und Feststellungsanträgen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe sich

durch die im Rahmen der Bürgschaftsurkunde vom 17. Mai 1994 abgegebene

Erklärung gegenüber den Klägern zur Gewährleistung verpflichtet, insbesonde-

re zum Abstemmen des Betons. Letztere Verpflichtung sei die Beklagte zu 1

jedoch nur für den Fall eingegangen, daß die Entfernung des Betons, um die es

hier geht, erforderlich sei. Die Erforderlichkeit habe von dem berechtigten Ver-

langen des Eigentümers des Nachbargrundstücks abhängig sein sollen. Da sich

die Beklagte zu 1 nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist des § 638 BGB

habe binden wollen, seien etwaige Ansprüche der Kläger gemäß § 638 Abs. 1

BGB am 17. Mai 1999 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kreis die Be-

seitigung des Betons nicht verlangt. Durch die vorherige Zustellung des Mahn-

bescheids sei die Verjährung nicht unterbrochen worden; die gerichtliche Gel-

tendmachung vor dem Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels oder der verein-

barten Voraussetzung der Haftung habe keine die Verjährung unterbrechende

Wirkung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Beru-

fungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, daß die Beklagte zu 1 die Gewähr-

leistungspflicht der S. GmbH gegenüber den Klägern mitübernommen hat. Un-

richtig ist aber seine Auffassung, der Mahnbescheid habe die Verjährung etwai-

ger Ansprüche der Kläger nicht unterbrochen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Unter-

brechung der Verjährung durch Klage oder Mahnbescheid nach § 209 BGB,

von der Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen, nicht davon ab, ob bereits zur

Zeit der Zustellung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Urteil vom

5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). Fehlende Begründungs-

elemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen

werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung bereits

verjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR

1996, 1409, 1410 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der am 19. Juli 1998

zugestellte Mahnbescheid die Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB hier auch

dann unterbrochen, wenn der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch in

der Sache als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ein Beseitigungsverlangen

des Nachbarn voraussetzte. Ist dieses Beseitigungsverlangen, wie die Kläger

vortragen, im Jahre 2000 berechtigt gestellt worden, so ändert sich an der wei-

teren Durchsetzbarkeit des Gewährleistungsanspruchs selbst dann nichts,

wenn man, wie das Berufungsgericht, die Verpflichtungserklärung des Beklag-

ten zu 1) auf den Lauf der Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB beziehen

wollte, da diese im Hinblick auf die erfolgte Unterbrechung im Jahre 2000 noch

nicht abgelaufen war. Für eine darüber hinausgehende absolute Beschränkung

der seitens der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung auf den Fall, daß

sich binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung alle Anspruchsvorausset-

zungen einschließlich des Beseitigungsverlangens des Nachbarn erfüllen, gibt

es keinerlei Anhaltspunkte.

Dressler Thode Haß

Kuffer Kniffka