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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 27/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 27/03

BESCHLUSS

vom

4. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 12. September 2002 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Fest-

stellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bleiben

jedoch bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter

Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs" zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil, mit der er beantragt,

das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben,

rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im

wesentlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Januar

2003 unter anderem ausgeführt:

"Der Strafausspruch hat ... keinen Bestand. Wie die Revision zu Recht rügt, hat die Kammer bei der Bemessung der Frei- heitsstrafe als bestimmenden Strafzumessungsgrund zu La- sten des Angeklagten gewertet, dass dieser die Tat (Tatzeit: 11. März 2002 - UA S. 6) während einer laufenden Bewäh- rung begangen habe (UA S. 14), obwohl nach den Feststel- lungen die fragliche Vorstrafe schon mit Wirkung vom 6. August 2001 erlassen worden war (UA S. 4; Bl. 123 I: ver- lesene BZR-Auskunft vom 13. März 2002). Es ist nicht auszu- schließen, dass die Freiheitsstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer diesen Gesichtspunkt nicht in ihre Strafzu- messungserwägungen einbezogen hätte."

Dem stimmt der Senat zu. Von dem Rechtsfehler werden die Feststel-

lungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht berührt; sie können daher

bestehen bleiben.

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Ernemann Sost-Scheible