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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 381/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/02

BESCHLUSS

vom

4. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. März 2003 beschlossen:

Die Anträge des Rechtsanwalts T. vom 4. Januar 2003

werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 19. Juni 2002 we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag für verfallen erklärt

und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Ur-

teil hat der Angeklagte durch seinen in der Hauptverhandlung anwesenden

Wahlverteidiger, Rechtsanwalt D. , dessen Vollmacht sich bei den Akten be-

findet (SA Bd. I Bl. 188), Revision einlegen und - nach Zustellung des Urteils

an Rechtsanwalt D. - das Rechtsmittel durch diesen mit der Rüge der Verlet-

zung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründen lassen. Mit Beschluß

vom 5. November 2002 hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise abge-

ändert; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2003 beantragt der weitere Wahlverteidi-

ger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , der zu dem Hauptverhandlungs-

termin vor dem Landgericht geladen worden war (SA Bd. V Bl. 9 R, 10, 15),

sich an dem weiteren Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aber nicht be-

teiligt hatte, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung zu gewähren,

den Senatsbeschluß vom 5. November 2002 aufzuheben und die Vollstrek-

kung, gegebenenfalls gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, aufzu-

schieben. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte sei ohne Verschulden

daran gehindert gewesen, die Frist zur abschließenden Begründung der Revi-

sion einzuhalten, weil ihm - Rechtsanwalt T. - das Urteil nicht zugestellt

worden und er auch nicht von der Zustellung des Urteils unterrichtet worden

sei.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Gegen die Senatsentscheidung vom 5. November 2002 ist eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechts-

kräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht

hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 17, 94, 96 f.; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR

StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).

Die von Rechtsanwalt T. geltend gemachte Fristversäumnis liegt im

übrigen nicht vor, weil mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch

Rechtsanwalt D. die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirk-

samkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nur

einen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.;

BGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt T.

von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unter-

richtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR

StPO § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).

2. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor;

denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört

worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte hatte ausrei-

chend rechtliches Gehör: Er hatte seit der Zustellung des Urteils an Rechtsan-

walt D. am 29. Juli 2002 bis zur Entscheidung des Senats am 5. November

2002 Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen. Der Antrag des Generalbun-

desanwalts zu seiner Revision wurde Rechtsanwalt D. am 18. September

2002 zugestellt. Nachdem dieser in seiner Revisionsbegründungsschrift vom

19. August 2002 angekündigt hatte, die Rüge der Verletzung materiellen

Rechts werde noch ausgeführt (vgl. hierzu BGHSt 23, 102 f.), hat der Senat bis

zum 5. November 2002 mit einer Entscheidung gewartet. Er hat dann – nach-

dem eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war (und bis heute

nicht vorliegt) - das Urteil aufgrund der erhobenen Sachrüge umfassend über-

prüft.

3. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (§ 47 Abs. 2 StPO) ist mit

dieser Entscheidung gegenstandslos.

Tepperwien Maatz Kuckein

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