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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 381/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 381/02
BESCHLUSS
vom
4. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. März 2003 beschlossen:
Die Anträge des Rechtsanwalts T. vom 4. Januar 2003
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 19. Juni 2002 we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag für verfallen erklärt
und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Ur-
teil hat der Angeklagte durch seinen in der Hauptverhandlung anwesenden
Wahlverteidiger, Rechtsanwalt D. , dessen Vollmacht sich bei den Akten be-
findet (SA Bd. I Bl. 188), Revision einlegen und - nach Zustellung des Urteils
an Rechtsanwalt D. - das Rechtsmittel durch diesen mit der Rüge der Verlet-
zung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründen lassen. Mit Beschluß
vom 5. November 2002 hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise abge-
ändert; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2003 beantragt der weitere Wahlverteidi-
ger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , der zu dem Hauptverhandlungs-
termin vor dem Landgericht geladen worden war (SA Bd. V Bl. 9 R, 10, 15),
sich an dem weiteren Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aber nicht be-
teiligt hatte, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung zu gewähren,
den Senatsbeschluß vom 5. November 2002 aufzuheben und die Vollstrek-
kung, gegebenenfalls gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, aufzu-
schieben. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte sei ohne Verschulden
daran gehindert gewesen, die Frist zur abschließenden Begründung der Revi-
sion einzuhalten, weil ihm - Rechtsanwalt T. - das Urteil nicht zugestellt
worden und er auch nicht von der Zustellung des Urteils unterrichtet worden
sei.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Gegen die Senatsentscheidung vom 5. November 2002 ist eine Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechts-
kräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht
hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 17, 94, 96 f.; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR
StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).
Die von Rechtsanwalt T. geltend gemachte Fristversäumnis liegt im
übrigen nicht vor, weil mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch
Rechtsanwalt D. die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirk-
samkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nur
einen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.;
BGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt T.
von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unter-
richtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR
StPO § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).
2. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor;
denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten
keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört
worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-
Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte hatte ausrei-
chend rechtliches Gehör: Er hatte seit der Zustellung des Urteils an Rechtsan-
walt D. am 29. Juli 2002 bis zur Entscheidung des Senats am 5. November
2002 Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen. Der Antrag des Generalbun-
desanwalts zu seiner Revision wurde Rechtsanwalt D. am 18. September
2002 zugestellt. Nachdem dieser in seiner Revisionsbegründungsschrift vom
19. August 2002 angekündigt hatte, die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts werde noch ausgeführt (vgl. hierzu BGHSt 23, 102 f.), hat der Senat bis
zum 5. November 2002 mit einer Entscheidung gewartet. Er hat dann – nach-
dem eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war (und bis heute
nicht vorliegt) - das Urteil aufgrund der erhobenen Sachrüge umfassend über-
prüft.
3. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (§ 47 Abs. 2 StPO) ist mit
dieser Entscheidung gegenstandslos.
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