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BGH Beschluß vom 30.04.2003 – 1 StR 91/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 91/03
BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 3. April, 9. April und 13. April
2003 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte die
Revisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß
gegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde das
Protokoll am 26. November 2002 fertiggestellt und unterschrieben.
2. Gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 ist eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräf-
tige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat
(st. Rspr.; vgl. BHG, Beschluß vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02 m.Nachw.).
3. Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachho-
lung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mit
der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist (BGH, Beschluß vom 7. März
2003 - 2 StR 475/02; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der Be-
schwerdeführer hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft
gemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfah-
rensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim Land-
gericht Kempten habe auf sein schriftliches Ersuchen vom 2. Januar 2003, die
Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert,
trifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten (Bl. 739) hatte der Angeklagte dieses
Ersuchen bereits am 29. Dezember 2002 gestellt, worauf der Rechtspfleger
beim Landgericht Kempten am 3. Januar 2003 eigens zur Aufnahme der Revi-
sionsbegründung von Kempten aus in die Justizvollzugsanstalt Straubing rei-
ste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete Zu-
ständigkeit des nahegelegenen Amtsgerichts Straubing nicht erforderlich ge-
wesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, Rechtsanwalt
Dr. W. , beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfle-
ger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. W. begrün-
det und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom
03.01.2003; Bl. 740). Damit war sein Ersuchen vom 2. Januar 2003 überholt.
Im übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht Kempten vom
9. Januar 2003 und 10. Januar 2003 geht hervor, daß der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfah-
rensrügen erhoben hatten. Danach hätten die Rügen innerhalb einer Woche
nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das ist nicht geschehen.
4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der
Senat hat bei seiner Entscheidung vom 27. März 2003 keine Tatsachen ver-
wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Beschwerdefüh-
rer nahm mit Schriftsatz vom 20. März 2003 zu dem Antrag des Generalbun-
desanwalts vom 3. März 2003 Stellung. Dieser Schriftsatz lag dem Senat bei
der Entscheidung vor.
Das Vorbringen des Angeklagten im Schriftsatz vom 24. April 2003 bie-
tet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.
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