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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 524/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 524/02

BESCHLUSS

vom

4. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf

Aufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über die Bil-

dung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Osnabrück vom 12. September 2001 (vier Mo-

nate Freiheitsstrafe mit Bewährung) unterblieben ist, nicht,

weil der Angeklagte durch das fehlerhafte Unterlassen der

Bildung zweier Gesamtstrafen nicht beschwert ist. An einer

Verwerfung der Revision durch Beschluß ist der Senat nicht

gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts zu

Ungunsten des Angeklagten auswirken würde (vgl. BGH bei

Kusch NStZ-RR 1999, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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