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BGH Beschluss vom 04.03.2003 – 4 StR 524/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf
Aufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über die Bil-
dung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Osnabrück vom 12. September 2001 (vier Mo-
nate Freiheitsstrafe mit Bewährung) unterblieben ist, nicht,
weil der Angeklagte durch das fehlerhafte Unterlassen der
Bildung zweier Gesamtstrafen nicht beschwert ist. An einer
Verwerfung der Revision durch Beschluß ist der Senat nicht
gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts zu
Ungunsten des Angeklagten auswirken würde (vgl. BGH bei
Kusch NStZ-RR 1999, 39).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
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