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BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 405/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
I.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahr 1999 als Ge-
schäftsführer des Lebensmittelgroßhandels C. von dem erst
wenige Monate existierenden Lebensmittelgroßhandel "E. Import und
Export, Inhaber M. " (im folgenden E. ) in 14 Fällen Waren
weit unter Einkaufspreis (Preisnachlaß zwischen 11,84 und 32,41 % des Ein-
kaufspreises). Die Bezahlung erfolgte ausschließlich in bar. Die Produkte wa-
ren zuvor von den Verantwortlichen der E. , den gesondert verfolgten
Co. und S. , unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit bei verschiede-
nen Herstellern und Lieferanten bestellt und von diesen auch geliefert worden.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,
daß die Kaufpreise zwar auffallend günstig, d.h. besser als marktüblich gewe-
sen seien. Gleichwohl habe er von dem betrügerischen Erhalt der Waren durch
die E. nichts gewußt und dies auch nicht bemerken müssen.
Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, daß der Ange-
klagte aufgrund der besonders niedrigen Preise und der trotz des Bestehens
eines freundschaftlichen Verhältnisses verlangten Barzahlung um die Möglich-
keit gewußt habe, daß die gelieferten Waren zuvor durch Betrugstaten zum
Nachteil der Hersteller bzw. Lieferanten erlangt worden sein könnten. Er habe
dies zumindest billigend in Kauf genommen.
II.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:
Die Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung
namentlich benannter Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengut-
achtens zum Beweis der Tatsache, daß "die Preise der Fa. G. , ins-
besondere die der Fa. E. , die für die Waren an die Fa. C. be-
rechnet wurden, nicht aus dem Preisrahmen anderer Anbieter für gleiche Pro-
dukte herausfielen, daß sie vielmehr als marktübliche Preise galten, die nicht
den Schluß auf einen illegalen Erwerb der Ware nahegelegt haben."
Die Strafkammer hat den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil
die Beweisbehauptung "ins Blaue rein" aufgestellt sei, "nachdem der Ange-
klagte selbst günstigere Preise der E. eingeräumt" habe. Soweit der
Antrag als Beweisermittlungsantrag anzusehen sei, bestehe unter dem Ge-
sichtspunkt der Aufklärungspflicht keine Veranlassung dem nachzugehen. So-
weit der Beweisantrag die Formulierung enthalte, daß die bezahlten Preise als
marktübliche Preise galten, die nicht den Schluß auf einen illegalen Erwerb
nahegelegt hätten, handele es sich um eine Schlußfolgerung, die aus der ei-
gentlichen Beweistatsache zu ziehen wäre, wie sich aus der Verwendung des
Be-
griffs "vielmehr" ergebe.
Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Zwar trifft es zu, daß einem in die Form eines Beweisantrags geklei-
deten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der
Aufklärungspflicht nachgegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung
ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung
aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daß es sich nur um ei-
nen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt
(BGH StV 2002, 233 m.w.N.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Für die
Beurteilung, ob ein solcher Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist die Sichtweise
eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob
das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGHR
StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8).
2. Danach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugen und Einholung
eines Sachverständigengutachtens nicht mit der vom Landgericht gegebenen
Begründung zurückgewiesen werden. Bei der Marktüblichkeit der Preise han-
delte es sich um eine bestimmte Tatsachenbehauptung, die dem Beweis durch
die Einholung eines Sachverständigengutachtens und Aussagen von nament-
lich bezeichneten Zeugen zugänglich war. Die Kammer hat ihre Überzeugung
von der Kenntnis des Angeklagten von der illegalen Herkunft der Waren im
Wesentlichen auf die besonders niedrigen Preise gestützt. Die Marktüblichkeit
der Preise war damit ein zentrales Problem der Beweisaufnahme. Zwar hat der
Angeklagte bestätigt, daß die Preise besonders günstig waren, allerdings kön-
nen auch günstige Preise noch marktüblich sein, worauf die Revision zu Recht
hinweist. Die Aussagen der Zeugen Co. und S. , nach denen die Waren
unter Einkaufspreis an die Fa. C. abgegeben wurden, stehen dem nicht
entgegen. Die E. war ein erst wenige Monate existierendes Unterneh-
men, dem nicht die Rabatte und Nachlässe alteingesessener Lebensmittel-
großhändler gewährt wurden und von dem Unternehmen auch nicht an die ei-
genen Abnehmer weitergegeben werden konnten. Da sich die Marktüblichkeit
der Preise u.a. nach dem im Lebensmittelgroßhandel üblichen Preisen und
Gewinnspannen richtet, zu denen der Angeklagte und die Zeugen keine Anga-
ben gemacht haben, war die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht
zur Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere zur Einholung des Sach-
verständigengutachtens gedrängt, besonders auch deswegen, weil nach den
Feststellungen des Landgerichts die der Fa. C. gewährten Nachlässe
erheblich divergierten. Der Antrag hätte deshalb nur aus den Gründen des
§ 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Das Landge-
richt hat die Zurückweisung des Antrags auf diese Ablehnungsgründe nicht
gestützt.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das Landgericht hat den
besonders günstigen Preisen neben der Barzahlung maßgebliche Indizwirkung
für den bedingten Vorsatz des Angeklagten beigemessen. Der Senat kann da-
her nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeu-
gungsbildung gelangt wäre, wenn der beantragte Beweis erhoben und sich da-
bei die Beweisbehauptung bestätigt hätte. In diesem Fall wäre ein tragendes
Argument der Beweiswürdigung der Kammer entfallen.
III.
Da das Rechtsmittel schon aus diesem Grund Erfolg hat, bedarf es eines
näheren Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht.
Für die weitere Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es in
den Fällen 7, 13 und 14 für eine Verurteilung der Feststellung der Differenz
zwischen dem Einkaufs- und dem Barpreis bedarf, um den Umfang des Preis-
nachlasses als Indiz gegen den Angeklagten verwenden zu können.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck