Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 526/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 3. September 2002

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der

Vergewaltigung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöti-

gung (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und

das Fahrzeug des Angeklagten der Marke Audi eingezogen. Die Revision des

Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg,

im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Fassung des Urteilstenors bei Verwirklichung des Regelbeispiels

des § 177 Abs. 2 StGB wird auf BGH NStZ 1998, 510 f. verwiesen. Ergänzend

zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den Verfahrensrügen

weist der Senat darauf hin, daß der Beweisantrag auf Einholung eines rechts-

medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Beweisbehauptung, daß

eine Vergewaltigung ohne körperliche Verletzungen des Tatopfers nicht be-

kannt und ausgeschlossen sei, schon wegen Allgemeinkundigkeit des Gegen-

teils der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen war. Die Durchführung

der beantragten Tatrekonstruktion stand im Ermessen des Gerichts und ist von

der Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit ersichtlich nicht für erforderlich

erachtet worden. Der Senat schließt aus, daß das Urteil auf der rechtlich nicht

bedenkenfreien Begründung der Ablehnungsbeschlüsse beruht.

Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil der Tat-

richter nicht erkennbar gemacht hat, ob und in welchem Umfang er die Einzie-

hung des Pkw's bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt hat; die

Strafzumessungerwägungen sind deshalb unvollständig. Der Charakter der

Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe,

um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH

MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai

1996 - 4 StR 185/96 -). An dieser Gesamtschau fehlt es hier; es kann auch

nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter die Freiheitsstrafe für

den Beschwerdeführer milder bemessen hätte, wenn er sich des Charakters

der Einziehung als Nebenstrafe bewußt gewesen wäre.

Die Einziehungsentscheidung kann dagegen Bestand haben. Gemäß

§ 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge nicht nur solche Gegenstände ein-

gezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden

bzw. nach der Planung des Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unter-

liegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendi-

gung (vgl. BGH NJW 1952, 892; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt

ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR

StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Diese Voraussetzung liegt nach den Feststel-

lungen hier vor. Ohne den Einsatz des Fahrzeuges hätte der Beschwerdeführer

die Tat nicht begehen können; es ermöglichte daher die Tat und unterfällt des-

halb dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Die Einziehung verstößt ange-

sichts der Schwere der unter Einsatz des Fahrzeugs begangenen Tat auch

nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck