BGH Beschluß vom 05.03.2003 – VIII ZB 134/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der
11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
23. Oktober 2002 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002
gewährt.
Beschwerdewert: 1.533,23
Gründe
I.
Gegen das am 15. März 2001 ihm zugestellte Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2002, der am
11. April 2002 in der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main
eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von dem Prozeß-
bevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Nach einem Hin-
(cid:0)
weis auf das Fehlen der Unterschrift hat der Beklagte nach Ablauf der Beru-
fungsfrist unter erneuter Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-
rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 234 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei
fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Beru-
fungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-
den, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen
hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-
densein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR
12/95, NJW 1996, 998 unter
II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom
27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.). Ob-
wohl in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Unter-
schriftenkontrolle im vorgenannten Sinn bestand, hat das Landgericht dem
Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nicht entsprochen. Es hat die Recht-
sprechung zur Unterschriftenkontrolle zwar dargestellt, den von ihr entwickelten
Grundsatz aber ausgehöhlt, indem es die an den Rechtsanwalt insoweit zu
stellenden Anforderungen um Pflichten erweitert, auf die es im Zusammenhang
mit der Unterschriftenkontrolle nicht ankommt, weil eine Nichteinhaltung dieser
Pflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle gerade aufgefan-
gen wird. Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsge-
mäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen
des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr
einer Nachahmung oder Wiederholung besteht
(Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Da die Begründung der Rechtsbeschwerde die genannte Abweichung
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich rügt, ist die Zulas-
sungsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der erforderlichen Weise
dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-
genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-
zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat
eine entsprechende Anweisung an sein Büropersonal glaubhaft gemacht, wie
das Berufungsgericht selbst festgestellt hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht als
Organisationsmangel beanstandete Anfertigung zweier inhaltsgleicher Beru-
fungsschriften, die auf verschiedene Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozeß-
bevollmächtigten des Beklagten ausgestellt worden waren. Wenn die damit
verbundene Gefahr der Vertauschung, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
dazu geführt haben kann, daß nur einer der beiden Schriftsätze unterzeichnet
wurde und die Kanzleiangestellte, die das Kuvertieren vornahm, versehentlich
die noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift versandt hat, so war das Versa-
gen der ordnungsgemäß organisierten Unterschriftenkontrolle entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts durchaus ursächlich dafür, daß eine nicht
unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wurde. Hätte nämlich die Kanzlei-
angestellte weisungsgemäß den von ihr abgesandten Schriftsatz vor dem Ku-
vertieren daraufhin überprüft, ob der Schriftsatz unterschrieben war, dann hätte
sie das Fehlen der Unterschrift bemerkt und die nicht unterschriebene Beru-
fungsschrift dem Rechtsanwalt erneut zur Unterschrift vorgelegt. Die Berufung
wäre dann nicht ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts abgesandt worden.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen