Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.03.2003 – VIII ZB 134/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der

11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

23. Oktober 2002 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002

gewährt.

Beschwerdewert: 1.533,23

Gründe

I.

Gegen das am 15. März 2001 ihm zugestellte Urteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2002, der am

11. April 2002 in der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main

eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von dem Prozeß-

bevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Nach einem Hin-

(cid:0)

weis auf das Fehlen der Unterschrift hat der Beklagte nach Ablauf der Beru-

fungsfrist unter erneuter Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-

rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574

Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 234 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nach

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei

fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder Beru-

fungsbegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-

den, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen

hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-

densein der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR

12/95, NJW 1996, 998 unter

II 2 b m.Nachw.; BGH, Beschluß vom

27. September 1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.Nachw.). Ob-

wohl in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Unter-

schriftenkontrolle im vorgenannten Sinn bestand, hat das Landgericht dem

Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nicht entsprochen. Es hat die Recht-

sprechung zur Unterschriftenkontrolle zwar dargestellt, den von ihr entwickelten

Grundsatz aber ausgehöhlt, indem es die an den Rechtsanwalt insoweit zu

stellenden Anforderungen um Pflichten erweitert, auf die es im Zusammenhang

mit der Unterschriftenkontrolle nicht ankommt, weil eine Nichteinhaltung dieser

Pflichten durch eine ordnungsgemäße Unterschriftenkontrolle gerade aufgefan-

gen wird. Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsge-

mäß organisierte Unterschriftenkontrolle entlasten kann, fällt nach dem Willen

des Gesetzgebers unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahr

einer Nachahmung oder Wiederholung besteht

(Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - VIII ZB 49/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Da die Begründung der Rechtsbeschwerde die genannte Abweichung

von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich rügt, ist die Zulas-

sungsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der erforderlichen Weise

dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-

genannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-

zungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat

eine entsprechende Anweisung an sein Büropersonal glaubhaft gemacht, wie

das Berufungsgericht selbst festgestellt hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht als

Organisationsmangel beanstandete Anfertigung zweier inhaltsgleicher Beru-

fungsschriften, die auf verschiedene Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozeß-

bevollmächtigten des Beklagten ausgestellt worden waren. Wenn die damit

verbundene Gefahr der Vertauschung, wie das Berufungsgericht gemeint hat,

dazu geführt haben kann, daß nur einer der beiden Schriftsätze unterzeichnet

wurde und die Kanzleiangestellte, die das Kuvertieren vornahm, versehentlich

die noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift versandt hat, so war das Versa-

gen der ordnungsgemäß organisierten Unterschriftenkontrolle entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts durchaus ursächlich dafür, daß eine nicht

unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wurde. Hätte nämlich die Kanzlei-

angestellte weisungsgemäß den von ihr abgesandten Schriftsatz vor dem Ku-

vertieren daraufhin überprüft, ob der Schriftsatz unterschrieben war, dann hätte

sie das Fehlen der Unterschrift bemerkt und die nicht unterschriebene Beru-

fungsschrift dem Rechtsanwalt erneut zur Unterschrift vorgelegt. Die Berufung

wäre dann nicht ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts abgesandt worden.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen