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BGH Urteil vom 06.03.2003 – 4 StR 484/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 484/02

Urteil

vom

6. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Paderborn vom 26. Juni 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des in der Neujahrs-

nacht 2002 zum Nachteil des Ahmed S. begangenen Totschlags freigespro-

chen, weil die Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sei. Ferner hat es

dem Angeklagten eine Entschädigung für den in dieser Sache erlittenen Frei-

heitsentzug zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-

schaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen

Totschlags erstrebt; zugleich erhebt die Beschwerdeführerin die sofortige Be-

schwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten. Die

Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Mit der Aufhebung des Urteils

und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Be-

schwerde gegen den Entschädigungsausspruch gegenstandslos.

I.

1. Nach den Feststellungen kam es in der Neujahrsnacht 2002 zwischen

dem Angeklagten und Ahmed S. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die

seitens des Angeklagten zunächst mit Fäusten geführt wurde. Ahmed S. ,

das spätere Tatopfer, ging seinerseits mit einem ca. 80 cm langen Gegen-

stand, bei dem es sich möglicherweise um eine Wasserwaage handelte, auf

den Angeklagten los und schlug ihn damit. "Um sich des Angriffs durch Ahmed

S. zu erwehren", stach der Angeklagte schließlich mit einem Butterflymesser

insgesamt achtmal auf den Geschädigten ein. Fünf der Stiche trafen den Ge-

schädigten im Rücken, drei Stiche von vorn bzw. von der Seite. Einer der seitli-

chen Stiche drang in den Bauchraum ein und perforierte dort die Körperhaupt-

schlagader und den Darm. Diese Verletzung führte zum alsbaldigen Tod des

Geschädigten durch Verbluten. Ein weiterer Stich traf den 15jährigen Neffen

des Getöteten, Erol Su. , am Oberschenkel. Dieser hielt sich in unmittelba-

rer Nähe auf und hatte zuvor versucht, seinen Onkel von dem Angeklagten

wegzuziehen.

Dem Tatgeschehen vorausgegangen war der Versuch des Angeklagten,

in Begleitung seines Vaters seine vormalige Freundin Sabahat S. zu bewe-

gen, mit ihm zu der Neujahrsfeier seiner Eltern zu kommen, nachdem die junge

Frau ihm zuvor erklärt hatte, sich von ihm zu trennen. Anstelle von Sabahat

S. kam deren Stiefmutter an die Wohnungstür und wies das Ansinnen des

Angeklagten zurück. Darauf kam es zu einer heftigen verbalen Auseinander-

setzung, in deren Verlauf der Vater des Angeklagten die Wohnungstür eintrat.

Nunmehr verließen der Angeklagte und sein Vater das Haus. Ihnen folgten im

Abstand von mindestens fünf Minuten der Vater der Sabahat S. und der

später Getötete sowie ihr Cousin Erol Su. . Der Vater der Sabahat S. ,

Bajram S. , hatte eine Pistole bei sich, die er auf den Vater des Angeklagten

richtete. Letzterer brachte die Pistole aber an sich und schlug Bajram S.

damit auf den Kopf. In dieser Situation entwickelte sich die tätliche Auseinan-

dersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht als nicht

zu widerlegen angenommen, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungswillen

durch die Stiche gegen den von dem Tatopfer mit dem länglichen Gegenstand

geführten Angriff zur Wehr gesetzt und dabei auch die Grenzen der Notwehr

nicht überschritten habe. Zwar meint das Landgericht, daß "sicherlich nicht

acht Stiche mit dem Butterflymesser auf den Angreifer erforderlich (gewesen

seien), um diesen davon abzubringen, mit der Wasserwaage auf den Ange-

klagten einzuschlagen" (UA 13). Da jedoch die Reihenfolge der Stiche nicht

näher aufgeklärt werden konnte, hat das Landgericht zu Gunsten des Ange-

klagten angenommen, daß "gleich der erste Stich derjenige war, der die Kör-

perhauptschlagader getroffen hat" (UA 13).

II.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

deckt weder zur Beweiswürdigung noch zur rechtlichen Bewertung einen

durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, soweit das

Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen eine

Notwehrrechtfertigung des tödlichen Messerstichs angenommen hat.

2. Gleichwohl hat das freisprechende Urteil keinen Bestand, weil nach

den bisher getroffenen Feststellungen die Notwehrrechtfertigung nicht alle acht

Stiche erfaßt. Auch wenn die Reihenfolge der Stiche nicht geklärt werden

konnte und deshalb das Landgericht – nach dem Zweifelsgrundsatz zu Recht –

davon ausgegangen ist, daß bereits der erste Stich den Tod des Geschädigten

verursacht hat, war nicht schon deshalb die Prüfung entbehrlich, ob (auch) die

übrigen Stiche durch Notwehr gerechtfertigt waren. Indem das Landgericht

selbst davon ausgegangen ist, daß „sicherlich nicht acht Stiche mit dem But-

terflymesser auf den Angreifer erforderlich“ waren, hat es eine Notwehrüber-

schreitung angenommen, diese jedenfalls aber nicht ausgeschlossen. Auch

wenn der erste Stich gerechtfertigt gewesen sein mochte, kann aber die Beru-

fung auf das Notwehrrecht für die weiteren Stiche versagen, wenn der Angriff

dadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3

und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.). Deshalb kommt in Bezug auf

den nicht gerechtfertigtenTeil der Handlung eine Strafbarkeit des Angeklagten

wegen versuchten Totschlags, zumindest aber wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Die Sache bedarf schon aus

diesem Grunde insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, weiter gehende Feststel-

lungen zur "Kampflage" (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 c

m.N.) zu treffen. Das gilt hier zumal deshalb, weil nach den bisher getroffenen

Feststellungen offen bleibt, aus welcher Position der Angeklagte sich gegen

einen Angriff des Geschädigten mit den Messerstichen in die Seite und den

Rücken des Opfers verteidigt haben will, wenn er - wovon das Landgericht zu

seinen Gunsten ausgeht - von dem betreffenden Gegenstand an Rücken und

Gesäß getroffen wurde. Zudem dürfen nach der Rechtsprechung lebensge-

fährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solange

der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht,

nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung der

Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidi-

gung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42,

97, 100 m.w.N.).

Im übrigen wird der neue Tatrichter, sollte er wiederum zum Freispruch

gelangen, den - wie die Urteilsgründe ausweisen - gemäß § 154 Abs. 2 StPO

(richtig wohl gemäß § 154 a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgenommenen

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Erol Su.

auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft wieder in seine rechtliche Prüfung

einzubeziehen haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 84, 85 f.; BGH NStZ 1995, 540,

541; 1996, 241; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 3; Meyer-Goßner

StPO 46. Aufl. § 154 a Rdn. 24).

Tepperwien Maatz Kuckein

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