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BGH Urteil vom 06.03.2003 – 4 StR 484/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
6. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Paderborn vom 26. Juni 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des in der Neujahrs-
nacht 2002 zum Nachteil des Ahmed S. begangenen Totschlags freigespro-
chen, weil die Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sei. Ferner hat es
dem Angeklagten eine Entschädigung für den in dieser Sache erlittenen Frei-
heitsentzug zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-
schaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen
Totschlags erstrebt; zugleich erhebt die Beschwerdeführerin die sofortige Be-
schwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten. Die
Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Mit der Aufhebung des Urteils
und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Be-
schwerde gegen den Entschädigungsausspruch gegenstandslos.
I.
1. Nach den Feststellungen kam es in der Neujahrsnacht 2002 zwischen
dem Angeklagten und Ahmed S. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die
seitens des Angeklagten zunächst mit Fäusten geführt wurde. Ahmed S. ,
das spätere Tatopfer, ging seinerseits mit einem ca. 80 cm langen Gegen-
stand, bei dem es sich möglicherweise um eine Wasserwaage handelte, auf
den Angeklagten los und schlug ihn damit. "Um sich des Angriffs durch Ahmed
S. zu erwehren", stach der Angeklagte schließlich mit einem Butterflymesser
insgesamt achtmal auf den Geschädigten ein. Fünf der Stiche trafen den Ge-
schädigten im Rücken, drei Stiche von vorn bzw. von der Seite. Einer der seitli-
chen Stiche drang in den Bauchraum ein und perforierte dort die Körperhaupt-
schlagader und den Darm. Diese Verletzung führte zum alsbaldigen Tod des
Geschädigten durch Verbluten. Ein weiterer Stich traf den 15jährigen Neffen
des Getöteten, Erol Su. , am Oberschenkel. Dieser hielt sich in unmittelba-
rer Nähe auf und hatte zuvor versucht, seinen Onkel von dem Angeklagten
wegzuziehen.
Dem Tatgeschehen vorausgegangen war der Versuch des Angeklagten,
in Begleitung seines Vaters seine vormalige Freundin Sabahat S. zu bewe-
gen, mit ihm zu der Neujahrsfeier seiner Eltern zu kommen, nachdem die junge
Frau ihm zuvor erklärt hatte, sich von ihm zu trennen. Anstelle von Sabahat
S. kam deren Stiefmutter an die Wohnungstür und wies das Ansinnen des
Angeklagten zurück. Darauf kam es zu einer heftigen verbalen Auseinander-
setzung, in deren Verlauf der Vater des Angeklagten die Wohnungstür eintrat.
Nunmehr verließen der Angeklagte und sein Vater das Haus. Ihnen folgten im
Abstand von mindestens fünf Minuten der Vater der Sabahat S. und der
später Getötete sowie ihr Cousin Erol Su. . Der Vater der Sabahat S. ,
Bajram S. , hatte eine Pistole bei sich, die er auf den Vater des Angeklagten
richtete. Letzterer brachte die Pistole aber an sich und schlug Bajram S.
damit auf den Kopf. In dieser Situation entwickelte sich die tätliche Auseinan-
dersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht als nicht
zu widerlegen angenommen, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungswillen
durch die Stiche gegen den von dem Tatopfer mit dem länglichen Gegenstand
geführten Angriff zur Wehr gesetzt und dabei auch die Grenzen der Notwehr
nicht überschritten habe. Zwar meint das Landgericht, daß "sicherlich nicht
acht Stiche mit dem Butterflymesser auf den Angreifer erforderlich (gewesen
seien), um diesen davon abzubringen, mit der Wasserwaage auf den Ange-
klagten einzuschlagen" (UA 13). Da jedoch die Reihenfolge der Stiche nicht
näher aufgeklärt werden konnte, hat das Landgericht zu Gunsten des Ange-
klagten angenommen, daß "gleich der erste Stich derjenige war, der die Kör-
perhauptschlagader getroffen hat" (UA 13).
II.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
deckt weder zur Beweiswürdigung noch zur rechtlichen Bewertung einen
durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, soweit das
Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen eine
Notwehrrechtfertigung des tödlichen Messerstichs angenommen hat.
2. Gleichwohl hat das freisprechende Urteil keinen Bestand, weil nach
den bisher getroffenen Feststellungen die Notwehrrechtfertigung nicht alle acht
Stiche erfaßt. Auch wenn die Reihenfolge der Stiche nicht geklärt werden
konnte und deshalb das Landgericht – nach dem Zweifelsgrundsatz zu Recht –
davon ausgegangen ist, daß bereits der erste Stich den Tod des Geschädigten
verursacht hat, war nicht schon deshalb die Prüfung entbehrlich, ob (auch) die
übrigen Stiche durch Notwehr gerechtfertigt waren. Indem das Landgericht
selbst davon ausgegangen ist, daß „sicherlich nicht acht Stiche mit dem But-
terflymesser auf den Angreifer erforderlich“ waren, hat es eine Notwehrüber-
schreitung angenommen, diese jedenfalls aber nicht ausgeschlossen. Auch
wenn der erste Stich gerechtfertigt gewesen sein mochte, kann aber die Beru-
fung auf das Notwehrrecht für die weiteren Stiche versagen, wenn der Angriff
dadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3
und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.). Deshalb kommt in Bezug auf
den nicht gerechtfertigtenTeil der Handlung eine Strafbarkeit des Angeklagten
wegen versuchten Totschlags, zumindest aber wegen gefährlicher Körperver-
letzung in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Die Sache bedarf schon aus
diesem Grunde insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, weiter gehende Feststel-
lungen zur "Kampflage" (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 c
m.N.) zu treffen. Das gilt hier zumal deshalb, weil nach den bisher getroffenen
Feststellungen offen bleibt, aus welcher Position der Angeklagte sich gegen
einen Angriff des Geschädigten mit den Messerstichen in die Seite und den
Rücken des Opfers verteidigt haben will, wenn er - wovon das Landgericht zu
seinen Gunsten ausgeht - von dem betreffenden Gegenstand an Rücken und
Gesäß getroffen wurde. Zudem dürfen nach der Rechtsprechung lebensge-
fährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solange
der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht,
nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung der
Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidi-
gung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42,
97, 100 m.w.N.).
Im übrigen wird der neue Tatrichter, sollte er wiederum zum Freispruch
gelangen, den - wie die Urteilsgründe ausweisen - gemäß § 154 Abs. 2 StPO
(richtig wohl gemäß § 154 a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgenommenen
Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Erol Su.
auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft wieder in seine rechtliche Prüfung
einzubeziehen haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 84, 85 f.; BGH NStZ 1995, 540,
541; 1996, 241; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 3; Meyer-Goßner
StPO 46. Aufl. § 154 a Rdn. 24).
Tepperwien Maatz Kuckein
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