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BGH Beschluss vom 06.03.2003 – V ZB 5/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 5/03

BESCHLUSS

vom

6. März 2003

in der Abschiebehaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom

10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzu-

lässig verworfen.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer

greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfälle

krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn

die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin

unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz

inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.

Tropf Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch