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BGH Beschluss vom 06.03.2003 – V ZB 5/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2003
in der Abschiebehaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom
10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzu-
lässig verworfen.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer
greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfälle
krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn
die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz
inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch