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BGH Beschluss vom 07.03.2003 – 2 StR 36/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat, daß zum Zeitpunkt des Messerstichs nach den ge- troffenen Feststellungen eine objektive Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB nicht vorlag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck