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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 1 StR 458/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 beschlossen:
1. Der Angeklagten wird auf Ihren Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 14. März 2002 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts München I vom
18. Juni 2002 und 13. August 2002 gegenstandslos.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der Wiedereinsetzung nimmt der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 12. Februar 2003 Bezug.
II.
Die Angeklagte hat ihrem Ehemann anläßlich eines von sinnlosen Ver-
dächtigungen gekennzeichneten Streits, in dessen Verlauf sie ihn auch nicht
unerheblich beleidigt hatte ("Ich ficke Deine Mutter") zwei Messerstiche in den
Rücken versetzt. Ein Stich führte nicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen,
der andere Stich war tödlich. Die Schwurgerichtskammer, die sich von Heim-
tücke (§ 211 StGB) nicht überzeugen konnte, hat die Angeklagte wegen Tot-
schlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre auf die Sachrüge gestützte, nur zum Strafausspruch näher ausge-
führte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Nach sachverständiger Beratung hat die Schwurgerichtskammer mit
eingehender Begründung festgestellt, daß die Angeklagte "eine Reihe von
Kriterien einer histrionischen Persönlichkeit" aufweist, ihre Schuldfähigkeit bei
der Tat aber nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. In diese
Prüfung hat die Schwurgerichtskammer auch das häufig wechselnde Verteidi-
gungsverhalten der Angeklagten einbezogen. So hatte sie etwa angegeben, im
Rahmen des Streits das Tatmesser aus der Küche geholt zu haben, um es zu
verstecken. Sie habe ihrem Ehemann nur den weniger gefährlichen Stich ver-
setzt, mit dem tödlichen Stich habe sie nichts zu tun, obwohl offensichtlich -
anderes hat auch die Angeklagte nicht behauptet - außer ihr und ihrem Ehe-
mann niemand in der Wohnung war. Ersichtlich auf all dies gestützt führt die
Schwurgerichtskammer aus, daß die Angeklagte sich "Aspekten, die ihren In-
teressen zuwider laufen", in einer Weise verschließen würde, die mit ihren "in-
tellektuellen Fähigkeiten" - die Angeklagte war in ihrer Heimat als Wirtschafts-
juristin tätig gewesen - nicht vereinbar seien. Vielmehr "variiere sie in impres-
sionistischer Weise ihre Schilderungen" und "setze auf manipulative und pro-
vokante Verhaltensweisen ohne sich mit Fakten auseinanderzusetzen".
Allerdings darf Verteidigungsverhalten, selbst wenn es objektiv sinnlos
ist, von hier offenbar nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, grund-
sätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Dies
schließt jedoch die im Ansatz den Angeklagten begünstigende Prüfung, ob
Verteidigungsverhalten Anhaltspunkte für eine im Sinne des § 21 StGB be-
deutsame Schuldminderung bietet, nicht aus.
2. Die Revision, die sich nicht gegen die Ablehnung erheblich vermin-
derter Schuld wendet, sieht in diesem Zusammenhang folgenden Rechtsfehler:
Die Strafkammer hat zwar zu Gunsten der Angeklagten ihre histrionischen Per-
sönlichkeitszüge ebenso berücksichtigt wie eine mögliche Mitverursachung der
Tat durch den Getöteten. Diesen Aspekt hat sie jedoch insofern wieder relati-
viert, als die Angeklagte einen - ersichtlich gemessen an den sonstigen ständi-
gen Auseinandersetzungen der Beteiligten - belanglosen Streit zum Anlaß
nahm, sich mit Messerstichen "durchzusetzen". Die Revision meint, es sei Aus-
fluß der Persönlichkeit der Angeklagten, ihr nachteilige Aspekte nicht zur
Kenntnis zu nehmen (vgl. oben II. 1.). Die letztlich strafschärfende Berücksich-
tigung der Belanglosigkeit des Streits bedeute daher im Ergebnis, daß ihr eine
ihr nicht vorwerfbare Persönlichkeitsstörung zum Nachteil gereiche. Der Senat
sieht im Ergebnis keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Ob die
festgestellten "manipulativen und provokanten" Verhaltensweisen Ausdruck der
histrionischen Persönlichkeit oder ob sie hiervon unabhängig sind, wird aller-
dings nicht deutlich. Der Senat braucht dem jedoch nicht näher nachzugehen.
Die Schwurgerichtskammer führt nämlich mit eingehender Begründung aus,
daß die Angeklagte bei der Tat "nicht in einer bedrängten Lage reagierte und
sich (subjektiv) verteidigen wollte". Wenn die Angeklagte aber nicht glaubte,
sich verteidigen zu müssen, kann ihre Neigung, ihr nachteilige Aspekte nicht
zur Kenntnis zu nehmen, ihre Einschätzung des Streites auch nicht beeinflußt
haben. Die genannte Relativierung des von der Strafkammer (gleichwohl)
strafmildernd berücksichtigten Verhaltens des Getöteten kann die Angeklagte
daher nicht beschweren.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf